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Ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern
Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Flächennutzungsplan oder der Bebauungsplan / die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Auch materiellrechtliche Mängel […]
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[…] erforderliche) Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht erteilt werden kann (vgl. § 216 BauGB). Dies kann durch die zur Behebung der Fehler meist notwendige Wiederholung von Verfahrensschritten zu erheblichen Zeitverlusten führen.