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4.3

Bestandsaufnahme und Bewertung, Umweltprüfung

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Die Bestandsaufnahme soll die für die Planungsaufgabe wesentlichen natürlichen, räumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie ihre Wechselwirkungen erfassen, insbesondere

  • Topographie, relevante geologische und landschaftsgeschichtliche Voraussetzungen,
  • Umweltgüter wie Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft, Arten und Biotope, Landschaft inkl. Landschaftsbild und Erholungsfähigkeit, Kultur- und Sachgüter in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und Bewertungen im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit,
  • örtliche Gegebenheiten bzgl. Naturgefahren wie beispielsweise Georisiken, Strahlenschutz (Radon), Hochwasser und Grundwasserstände, potenzielle Fließwege bei Starkniederschlägen und Gefahren für den Planungsbereich durch Hang- bzw. wild abfließendes Wasser aus Außengebieten,
  • Grundwasserverhältnisse in Menge und Qualität sowie Grundwasser­dynamik,
  • Vegetationsstruktur sowie Lebensräume von Tieren und Pflanzen,
  • Orts- und Landschaftsbild,
  • Bau- und Bodendenkmäler,
  • Schutzgebiete,
  • Siedlungsstruktur (u. a. Art und Maß der Nutzung),
  • Funktion und Beschaffenheit der Böden, u. a. Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung, Versickerungsfähigkeit, CO2-Speichervermögen, Altlasten, Bodenauffüllungen,
  • bestehendes Baurecht,
  • Instrumente des kommunalen Ressourcenmanagements wie Flächenmanagement, Biotopverbundsystem, Grünvernetzungssysteme, Gewässerentwicklungskonzepte usw.
  • übergeordnete Pläne,
  • Planungen und Vorgaben anderer Träger,
  • Ergebnisse informeller Planungen, die von der Gemeinde beschlossen wurden (z. B. Energienutzungsplan),
  • Mobilität und Verkehr,
  • Einrichtungen der technischen Ver- und Entsorgung,
  • zentrale Einrichtungen.
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Mit der Bestandsaufnahme ist die Bewertung des Zustands untrennbar verbunden. Inhalt und Umfang der Bestandsaufnahme sind auf die jeweilige Planungsaufgabe abzustimmen (Ermittlung aller relevanten Belange). Die Ermittlung, Bewertung und Beschreibung der Umweltbelange ist Gegenstand der Umweltprüfung. Dabei kann es empfehlenswert sein, bereits frühzeitig das Gespräch mit betroffenen Fachbereichen oder Behörden zu suchen, um die konkreten fachlichen Grundlagen zu erörtern (s. a. auch Kapitel 5.2.4.3 Zeitpunkt der Durchführung).

Bestandsaufnahme und Bewertung machen den Handlungsspielraum der Gemeinde in der Bauleitplanung deutlich. Kommunen mit einem aktuellen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) oder einem kommunalen Flächenmanagement können ggf. von bereits erfolgten Bestandsaufnahmen bzw. Bewertungen profitieren und so den Planungsprozess beschleunigen.

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3Digitale Bestandsaufnahme

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Im Rahmen einer digitalen Bestandsaufnahme soll neben der inhaltlichen Erfassung insbesondere geklärt werden, für welche Teilbereiche Datengrundlagen (z. B. Geodaten) zur Verfügung stehen, welche Daten aktualisiert und für welche Bereiche grundsätzlich Daten erhoben werden müssen. Dabei sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie der Datensicherheit für die Erfassung Indikatoren transparent festzulegen und Möglichkeiten der Bereitstellung und Nutzung zu klären. Die Pflicht zur Gewährleistung der Nutzbarkeit offener Datenbestände der öffentlichen Verwaltung ist seit dem 1. August 2022 fachunabhängig in Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) geregelt. Die betreffenden Daten können auch Geodaten sein. Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayDiG begründet eine erweiterte Pflicht von Behörden zur zielgruppenorientierten und nutzerfreundlichen Aufbereitung ihrer öffentlich zugänglichen Daten. Diese Pflichten können eine vorherige digitale Bestandsaufnahme erfordern. Allerdings ist zu beachten, dass Art. 14 Abs. 1 BayDiG keine behördliche Bereitstellungspflicht und auch keinen subjektiven Anspruch auf den Zugang zu Daten der öffentlichen Verwaltung begründet, sondern dem Wortlaut der Norm entsprechend, das Bestehen eines Zugangs immanent voraussetzt.

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4Bestandsaufnahme für den Flächennutzungsplan und den Landschaftsplan

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Die Bestandsaufnahme für den Flächennutzungsplan soll die Planungsaufgaben und -probleme im ganzen Gemeindegebiet erkennbar machen. Sie ist daher umfassend anzulegen und soll alle für die Bodenordnung der Gemeinde wesentlichen Sachverhalte enthalten. Dabei ist auch auf die Lage der Gemeinde im Raum und ihre überörtlichen Funktionen und Beziehungen einzugehen. Analog dazu sind bei einer Teiländerung bzw. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes eine Bestandsaufnahme sowie eine Bedarfsbegründung für den jeweiligen Planungsumgriff zu führen.

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Der Landschaftsplan bedarf ebenso einer Bestandsaufnahme und nennt die Ziele der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ihrer Umweltgüter, Belastbarkeit, Nutzungs- und Entwicklungsfähigkeit. Die Bestandsaufnahme basiert im Wesentlichen auf vorhandenen Datengrundlagen, Kartierungen, Fachgutachten, etc. Sie müssen auf Aktualität und Vollständigkeit geprüft und ggf. bedarfsgerecht ergänzt werden. Eine frühzeitige Koordinierung ist empfehlenswert. Landesweite bzw. regionsweite Vorgaben sind zu integrieren. Die Bestandsaufnahme für den Landschaftsplan ist auch maßgeblich für die Umweltprüfungen und ist daher für die Verfahrensintegrität von besonderer Bedeutung.

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6Bestandsaufnahme für den Bebauungsplan und den Grünordnungsplan

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Die Bestandsaufnahme für den Bebauungsplan bzw. den Grünordnungsplan kann im Allgemeinen auf Fragen beschränkt werden, die sich unmittelbar aus dem Planungsgebiet einschließlich seiner Umgebung und aus der Planungsaufgabe ergeben. Sie sollte andererseits jedoch gegenüber der Bestandsaufnahme für den Flächennutzungsplan bzw. Landschaftsplan weiter vertieft werden, sofern hierfür für eine fachgerechte und rechtssichere Bewältigung der Planungsaufgabe Veranlassung besteht. Das gilt z. B. für die topographischen Gegebenheiten, die bestehende Bausubstanz und die Grundstücksverhältnisse, die Umweltaspekte sowie für die Daten zur Bevölkerungs-, Sozial- und Gewerbestruktur. Letzteres kann relevant sein, wenn mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu rechnen ist (Sozialplan nach § 180 BauGB).

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7Untersuchungsmethoden zur Bestandsaufnahme

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Zur Klärung wichtiger Voraussetzungen oder Vorgaben für die Planung kann es erforderlich sein, die Bestandsaufnahme durch besondere Erhebungen oder Untersuchungen zu ergänzen, z. B. durch (keine abschließende Aufzählung):

  • Wohnbedarfsanalysen als Teil des Flächenmanagements (s. a. Kapitel 4.2.4 Bedarfsermittlung Wohnbauflächen) als Grundlage für Bauflächendarstellungen im Flächennutzungsplan und vor allem für Festsetzungen von Baugebieten mit besonderer Zweckbestimmung in Bebauungsplänen etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 BauGB,
  • Verkehrsgutachten, d. h. Untersuchungen über das Verkehrsaufkommen und die räumliche Verteilung des Verkehrs, wozu gegebenenfalls besondere Verkehrszählungen oder Befragungen erforderlich sind,
  • Untersuchungen über die Struktur und Entwicklung der Wirtschaft, wie etwa Einzelhandelsgutachten,
  • Studien zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft,
  • Untersuchungen über die natürlichen Grundlagen der Landschaft und ihre Belastbarkeit, insbesondere in Verbindung mit der Ausarbeitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen in besonders schützenswerten oder belasteten Bereichen sowie im Zusammenhang mit raumbedeutsamen Vorhaben wie etwa Industrieansiedlungen, die besondere Belastungen für die Landschaft mit sich bringen,
  • Immissionsschutzgutachten, Lichtimmissionsgutachten,
  • Untersuchungen über die Belastung durch Geräusche, die von bestehenden Einrichtungen ausgehen oder von geplanten Einrichtungen zu erwarten sind,
  • Geologische Gutachten, d. h. Untersuchungen zu Geogefahren (Steinschlag, Felssturz, Rutschung, Hanganbruch), sofern konkrete Anhaltspunkte hierzu gegeben sind (etwa durch die Gefahrenhinweiskarten des Bayerischen Landesamts für Umwelt, Ausweisung von Vorsorgegebieten gem. Strahlenschutzgesetz),
  • Hydrogeologische Gutachten, d. h. Untersuchungen zu den grundwasserhydraulischen und qualitativen Verhältnissen des Grundwassers mit besonderer Berücksichtigung von HHW (höchster gemessener Grundwasserstand),
  • Bodengutachten, d. h. Untersuchungen der Eigenschaften, Empfindlichkeit und Belastbarkeit von Böden sowie des Grades der Funktionserfüllung, insbesondere auch hinsichtlich der Klimaschutzfunktion und zur Versickerungsfähigkeit (vgl. Leitfaden „Das Schutzgut Boden in der ­Planung“),
  • Wasserwirtschaftliche Gutachten wie Ermittlungen von Wasserschutzgebieten, Trinkwassereinzugsgebieten, Überschwemmungsgebieten, Risikogebieten, Wildbachgefährdungsbereichen, Gefährdungsbetrachtungen zu Starkniederschlägen und wild abfließendem Wasser oder Grundwasserstände,
  • Führung eines Abwasserkatasters gemäß Art. 54 BayWG
  • Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, ggf. Überrechnung des Kanal- und Leitungsnetzes bzw. Anpassung des Generalentwässerungsplans; Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes mit Berücksichtigung der Niederschlagswasserentsorgung,
  • Untersuchungen zu Vorgaben des Brand- und Katastrophenschutzes,
  • Ortsbildanalysen (z.B. Kommunale Denkmalkonzepte oder Denkmalpflegerische Erhebungsbögen), insbesondere für Planungen im Bereich von erhaltenswerten Ortsteilen, Bauten, Straßen und Plätzen sowie als Grundlage für Gestaltungsfestsetzungen in örtlichen Bauvorschriften (s. a. Kapitel 3.14 Baukultur, Orts- und Landschaftsbild, Denkmalschutz),
  • Bauland-, Baulücken- und Brachflächenkataster zur Erhebung von Potenzialen zur Innenentwicklung (s. a. Kapitel 3.1.5 Flächenmanagement, Innenentwicklung),
  • Maßnahmenpläne zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, als Ergebnis aus einer gesamtörtlichen Betrachtung z. B. im Rahmen eines gemeindlichen Aktionsplans zur Schaffung von Barrierefreiheit (s. a. Kapitel 1.3.7 Städtebauliche Rahmenplanung und Kapitel 1.3.23 Gemeindlicher Aktionsplan zur Schaffung von Barrierefreiheit),
  • Energienutzungsplan nach Erhebungen der Energieversorgungsinfrastruktur und der Potenziale zur Energieeinsparung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien (s. a. Kapitel 1.3.20 Energienutzungsplan),
  • Ermittlungen der voraussichtlich zu erwartenden kurz-, mittel- und langfristigen Folgekosten für die Gemeinde (s. a. Kapitel 3.1.10 Kosten, Kapitel 3.1.11 FolgekostenSchätzer und Kapitel 4.2.14 Erschließungskosten, Folgekosten) sowie das Erreichen der Sprunggrößen bei Infrastruktureinrichtungen in Folge der Flächenausweisung (etwa bei Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, aber auch bei Kläranlagen oder hinsichtlich notwendiger Friedhofsflächen).
  • Untersuchungen zu Auswirkungen des Klimawandels in besiedelten Gebieten, Klimaanpassungskonzept.
  • Wärmeplanungen (siehe auch Kapitel 1.3.21 Kommunale Wärmeplanung)
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8Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG findet hinsichtlich Vermeidung, Ausgleich und Ersatz in der Bauleitplanung keine Anwendung (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Für die Bauleitplanung gelten § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2a, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB. Die Vermeidung und der Ausgleich von Eingriffen sind in der bauplanungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 S. 1 BauGB). Hinsichtlich der spezifischen Anforderungen zur Bestandserfassung und Bewertung von Natur und Landschaft wird auf den Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft” verwiesen (s. a. Kapitel 3.2.17 Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“). Notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind bauleitplanerisch festzusetzen bzw. darzustellen oder durch städtebauliche Verträge oder sonstige geeignete Maßnahmen zu sichern. Eine Sonderregelung gilt für Bebauungspläne der Innenentwicklung sowie für Bebauungspläne zur Einbindung von Außenbereichsflächen (s.a. Kapitel 4.4.3.5 Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB); Bebauungspläne zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 13b BauGB a.F., nur bis 31.12.2024; § 215a BauGB)). Eine Sonderregelung gilt ferner für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (vgl. für Straßen § 17b Abs. 8 FStrG, Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayStrWG); für diese gilt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG).

Bei Eingriffen, die nicht in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, nicht während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Bereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB liegen (also vor allem Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB), ist die bzw. der Verursachende des Eingriffs nach den §§ 13 ff. BNatSchG verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen (s. a. § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG). Für diese Eingriffe werden Ausgleich und Ersatz in der BayKompV näher konkretisiert.

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9Natura 2000-Gebiete: Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzrichtlinie und Artenschutz

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§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 1a Abs. 4 BauGB sehen eine Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 33 ff. BNatSchG) vor, wenn aufgrund der Planung eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht ausgeschlossen werden kann (s. a. Kapitel 3.2.20 Natura 2000-Gebiete: Fauna-Flora-Habitat (FFH-) und Vogelschutzrichtlinie). Zudem sind die auf Tathandlungen gerichteten Verbote des Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG mit Blick darauf zu prüfen, ob dem Planvollzug aus diesem Aspekt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB entfallen lassen (s. a. Kapitel 2.3.2.1 Biodiversität, Naturschutz, Landschaftspflege). Die Anforderungen an die Bestandsaufnahme und die Bewertung ergeben sich aus den diesbezüglichen Prüfungsanforderungen.

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10Statistische Datengrundlagen

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Die Ergebnisse der amtlichen Zählungen, insbesondere der Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung, der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebungen oder der Bodennutzungserhebungen liegen beim Bayerischen Landesamt für Statistik vor. Sie werden von dort als „Gemeindedaten“ zusammen mit den Ergebnissen laufender Statistiken, z. B. der Bautätigkeits- und Tourismusstatistik, jährlich veröffentlicht und können auch für einzelne Gemeinden in Form von Tabellen bezogen werden. Das Bayerische Landesamt für Statistik betreibt ferner ein statistisches Informationssystem, in dem zu einer Vielzahl von Statistiken die Daten – meist in regionaler Gliederung und für mehrere Berichtszeitpunkte – gespeichert sind. Über www.statistikdaten.bayern.de können Daten kostenlos abgerufen werden.

Die vom Landesamt für Statistik vorausberechneten Bevölkerungsentwicklungen für Landkreise und kreisfreie Städte und für alle bayerischen Gemeinden können als Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung und über den Demographie-Spiegel eingesehen und abgerufen werden. Für kleinere Gemeinden unter 5.000 Einwohnern wurde aus methodischen Gründen ein kürzerer Vorausberechnungshorizont von vierzehn Jahren gewählt.

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Hinweise auf den Bedarf an Wohnraum geben die Miet- (ggf. Mietspiegel) und Kaufpreisentwicklung sowie die Anzahl der Wohninteressenten, die auf der Warteliste für sozial geförderten Wohnraum der Kreisverwaltungsbehörde stehen.

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Für die städtebauliche Planung sowie die Vorbereitung von städtebaulichen Erneuerungs- und Dorferneuerungsmaßnahmen werden die Daten der Zählungen zumeist in kleinräumlicher Gliederung (z. B. Straßenzüge) benötigt. Allen größeren Gemeinden wird daher empfohlen, bei künftigen Zählungen die Daten entsprechend kleinräumig zu erfassen und zu gliedern.

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13Angaben der Landes- und Regionalplanung

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Die im LEP und in den Regionalplänen enthaltenen Ziele der Raumordnung sind im Hinblick auf die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB zu erfassen. Die Höhere Landesplanungsbehörde und ggf. die Regionalen Planungsverbände geben den Gemeinden im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 4 BauGB ihre Stellungnahme ab. Ebenso sind gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLPlG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen oder Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, die Grundsätze der Raumordnung zu erfassen und in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.

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14Angaben von Fachstellen

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Zu bestimmten fachlichen Bereichen kann auf Angaben der beteiligten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie weiterer Fachstellen zurückgegriffen werden. Die Fachstellen weisen auch auf vorhandene Programme, Pläne und Gutachten hin, welche die Gemeinde betreffen können und äußern sich ggf. zum notwendigen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung.

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15Ortsbegehung

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Besonders wichtig für die Bestandsaufnahme sind Begehungen des Gemeinde- oder Planungsgebiets. Sie dienen insbesondere der Ergänzung des Kartenmaterials (s. a. Kapitel 4.5.1.2 ff. Kartengrundlagen), der Überprüfung des Baubestands, der Feststellung von Art und Maß der Nutzung und der Erfassung des Orts- und Landschaftsbildes. Viele Hinweise auf wesentliche Planungsprobleme und zu erhebende Sachverhalte ergeben sich nur aus dem Augenschein an Ort und Stelle.

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16Luftbilder

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Luftbilder zeigen sehr anschaulich und ergänzend zu den Karten den Zustand des Planungsgebiets vor allem hinsichtlich natürlicher Gegebenheiten, landwirtschaftlicher Nutzung, Wälder, Bebauung und Verkehrserschließung. Sie können die Bestandsaufnahme erheblich vereinfachen. Als Grundlage für die Flächennutzungsplanung empfiehlt sich der Einsatz von entzerrten, orthogonalen und damit maßstäblichen Luftbildern (digitale Orthophotos (DOP), amtliche Luftbildkarten) im Maßstab der Planunterlage. Daneben sind Schrägluftbilder besonders für die bebauten Ortsteile hilfreich. Diese können auch bei detaillierten Planungen die Arbeiten wesentlich erleichtern.

Die staatlichen Bildflugvorhaben und die Herstellung der Luftbilder werden durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) koordiniert. Von der Bayerischen Vermessungsverwaltung können neben digitalen Orthophotos, Luftbildern und Luftbildkarten als Datensatz als Download oder Abzug (Papier oder Film) auch ALKIS-Daten gegen Gebühr bezogen werden (www.geoportal.bayern.de/geodatenonline). Die für die Nutzung aller Dienste notwendige Anmeldung ist kostenlos. Seit 1. Januar 2023 stehen zahlreiche Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenfrei (Open-Data) zur Verfügung. Bei denkmalrelevanten Fragestellungen ist die Nutzung des Luftbildarchivs des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erfolgversprechend. Rechtlich begründet Art. 17 Abs. 1 BayDiG die behördliche Pflicht Dienste, einschließlich geeigneter Datendienste, zu denen auch die angesprochenen Geodatendienste gehören, digital über allgemein zugängliche Netze anzubieten sowie die zu ihrer Nutzung relevanten Informationen bereitzustellen. Die Vorschrift begründet allerdings kein originäres Informations- oder Datenzugangsrecht, sondern setzt die Eröffnung eines analogen oder digitalen Zugangs zu Informationen oder Daten aufgrund des Fachrechts bereits voraus.

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17Raum- und Fachinformationssysteme

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Eine wertvolle Hilfe bei der Bestandsaufnahme sind die digitalen Raum- und Fachinformationssysteme. Rauminformationssysteme bündeln eine Vielzahl von raumordnungsrelevanten Informationen in der Zusammenschau. Einen breiten Überblick über Daten der Landes- und Regionalplanung in Bayern bietet das Rauminformationssystem RISBY (www.risby.bayern.de). Nutzerinnen und Nutzern des Bayerischen Behördennetzes (www.bybn.de) steht dieser Dienst in vollem Umfang zur Verfügung, sonstige Interessierte können auf eine breite Auswahl von Einzelaspekten zugreifen.

Bei Fachinformationssystemen werden wichtige fachliche Einzeldaten (z. B. die Abgrenzung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten) räumlich dargestellt. Die Daten der Fachinformationsdienste sind meist öffentlich über das Internet zugänglich und können in der Regel unter Quellenangabe von den Gemeinden verwendet werden, wobei die Nutzungsbedingungen der datenanbietenden Stelle zu beachten sind. Wichtige Fachinformationssysteme sind über geoportal.bayern.de/geoportalbayern/seiten/anwendungen zu erreichen.

Auswahl einzelner Fachinformationssysteme

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Gegebenenfalls sind im Bedarfsfall weitere, neue oder aktualisierte Datengrundlagen beim Bayerischen Landesamt für Umwelt oder weiteren Datengebern erhältlich.

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18Zusammenfassung und Bewertung der Bestandsaufnahme

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Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist als Grundlage für die weiteren Planungsschritte möglichst zusammenfassend darzustellen und zu bewerten, z. B. in Form von Tabellen, (geo-)graphischen Übersichten, Geländeschnitten oder Skizzen. Eine Zusammenfassung der ermittelten Grundlagen, sofern diese für die Planung relevant sind, ist in die Begründung aufzunehmen. Zum einen erleichtert die Begründung die Verständlichkeit der Planung für die Öffentlichkeit, die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie für die Genehmigungsbehörde, zum anderen veranschaulicht sie den Planungsspielraum der Gemeinde. Umweltbelange werden gesondert im Umweltbericht aufgeführt und bewertet. Für den Umweltbericht ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung nach Anlage 1 zum BauGB (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB) erforderlich.

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19Flächenmanagement, Ermittlung der Flächenpotenziale

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Im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ist vorrangig eine Innenentwicklung durch Umnutzung brachliegender, ehemals baulich genutzter Flächen, durch Nachverdichtung bestehender Baugebiete und durch Nutzung bereits bestehender Baugebiete anzustreben. Gemäß LEP sind in den Siedlungsgebieten vorhandene Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 und § 1a Abs. 2 BauGB). Gemeinden sollen deshalb die Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen zum Anlass nehmen, ein kommunales Flächenmanagement aufzubauen, in dem diese Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist und kontinuierlich fortgeschrieben werden.

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20Baulandkataster

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Mit dem Baulandkataster gemäß § 200 Abs. 3 BauGB ist eine Möglichkeit eröffnet, Baulücken im Innenbereich oder im Bereich eines Bebauungsplans (auch in Aufstellung befindlich) in Karten und Listen auf Grundlage eines Lageplans zu erfassen, darzustellen und zu veröffentlichen. Dabei dürfen nur Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße erfasst werden. Personenbezogene Daten, wie Namen oder die Verkaufsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer, dürfen nicht dargestellt werden. Dies gilt auch für Flächen auf denen kein Baurecht besteht. Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer dürfen der Veröffentlichung widersprechen. Daher ist die Absicht zur Veröffentlichung einen Monat bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Das Baulandkataster stellt eine einfache Möglichkeit dar, vorhandene Flächenpotenziale transparent zu machen. Um das Instrument, beispielsweise zur Ermittlung des Baubedarfs, nutzen zu können, ist jedoch eine kontinuierliche Datenpflege notwendig. Erhebungen mit einem erweiterten und ggf. personenbezogenen Datensatz sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in besonderen Fällen, wie beispielsweise im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Sanierung, möglich.

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21Flächenmanagement-Datenbank

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Die kostenlose Flächenmanagement-Datenbank (www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/fmdb/index.htm) bietet insbesondere auch kleinen Gemeinden die Möglichkeit, einfach und schnell Innenentwicklungspotenziale zu erfassen und auszuwerten, die Verkaufsbereitschaft von Eigentümerinnen und Eigentümern mit einer Fragebogenaktion zu prüfen, den Wohnbaulandbedarf zu berechnen und eine Grundstücksbörse aufzubauen. Die Version 4.1 (2020) setzt Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung um und liefert ein konkretes Datenschutzkonzept. Der Abruf von Statistikdaten (insbesondere Demographie) im Modul „Wohnbaulandbedarf“ erfolgt automatisiert, basierend auf Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik. Der Datenaustausch mit Flächenmanagement- und GIS-Software ist mittels einer Schnittstelle mit offenem Standard problemlos möglich. Hinweise zum kommunalen Flächenmanagement enthalten eine Broschüre und ein gleichnamiger Flyer, die im Jahr 2010 gemeinsam vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und von der damaligen Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegeben wurden (vgl. Broschüre „Kommunales Flächenmanagement“).

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22Umweltprüfung

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Die Umweltprüfung für Bauleitpläne (UP) ist ein formales Verfahren, das durch eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange im Umweltbericht (UB) die sachgerechte Abwägung erleichtern soll. Sie stellt keine neuen materiellen Anforderungen und führt zu keiner höheren Wertigkeit der Umweltbelange. Die Umweltprüfung wird nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Für Bebauungspläne im vereinfachten und im beschleunigten Verfahren (§§ 13,13a und befristet bis zum 31. Dezember 2022 § 13b BauGB a.F., siehe § 215a BauGB, von dem seit 01.01.2025 ebenfalls kein Gebrauch mehr gemacht werden kann) sowie für die Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB besteht keine förmliche UP-Pflicht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass durch diese Pläne und Satzungen keine UVP-pflichtigen Vorhaben zulässig gemacht oder Gebiete von EU-rechtlicher Bedeutung (Gebiete des Netzes Natura 2000) beeinträchtigt werden dürfen. Unabhängig davon ist eine Abwägung der Umweltbelange, soweit sie betroffen sind, aber auch dann erforderlich, wenn keine (formalisierte) Umweltprüfung vorgeschrieben ist.

Wesentlich für die Umweltprüfung sind die drei Schritte Ermittlung – Beschreibung – Bewertung (§ 2 Abs. 4 BauGB). Als ausführlichere Hilfestellung wird auf die Broschüre „Der Umweltbericht in der Praxis – Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung“ hingewiesen, die auch nach der Änderung des BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt weiterhin als Arbeitshilfe genutzt werden kann. Maßgebend sind jedoch die in Anlage 1 zum BauGB genannten Kriterien für die Umweltprüfung.

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Den Umfang und den Detaillierungsgrad der Ermittlung legt die Gemeinde in eigener Verantwortung für den jeweiligen Bauleitplan fest. Wichtig ist bei diesem Schritt die frühzeitige Beteiligung der jeweiligen Fachbehörde, das sogenannte Scoping (s. a. Kapitel 5.2.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping). Wesentliches Kriterium für eine sachgerechte Festlegung ist dabei die Abwägungsbeachtlichkeit. Sie hängt stark vom Inhalt der Planung und von den Umweltgegebenheiten des zu überplanenden Gebietes ab. Gegenstand sind die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und ergänzend § 1a BauGB. Für die Umweltprüfung gilt, dass sie nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden erfolgen soll. Sie ist jedoch kein wissenschaftlicher Selbstzweck, sondern dient der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Abwägung. Ihre Genauigkeit orientiert sich am vernünftigen planerischen Ermessen. Bereits in diesem Stadium kann sich die Gemeinde des Sachverstands der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bedienen und diese um eine entsprechende Äußerung bitten (vgl. § 4 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Behördenbeteiligung).

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Prüfungskriterien für die ermittelten Belange des Umweltschutzes sind nicht im Baugesetzbuch festgelegt, sie ergeben sich je nach Einzelfall beispielsweise aus allgemeinen planerischen Grundsätzen, aus den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung bzw. des Baugesetzbuches oder aus den in Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Zielen.

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25Umweltbericht

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Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung der Umweltprüfung werden im Umweltbericht beschrieben. Er nimmt als Bestandteil der Begründung am Aufstellungsverfahren teil und wird dem Verfahrensstand entsprechend fortgeschrieben. Regelungen zu seinem Inhalt trifft die Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB (s. a. Kapitel 4.4.4 Inhalt des Umweltberichts).

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26Umweltprüfung und ihre Konzentrationswirkung

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Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Ergebnisse (Zusammenfassung) aus FFH-Verträglichkeitsprüfung und/oder spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP) erfasst. Eine doppelte Prüfung ist nicht erforderlich.

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27Abschichtung bei der Umweltprüfung

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Die Abschichtungsregelung nach § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB dient dazu, Doppelprüfungen zu vermeiden. Sie ermöglicht nicht nur, Umweltprüfungen von höherwertigen Planungsstufen zur Bewertung von Folgeplanungen heranzuziehen. Es können beispielsweise auch Umweltprüfungen aktueller Bebauungspläne für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans genutzt werden. Die Aktualität (Daten sollten nicht älter als 3 bis 5 Jahre sein) und evtl. höhere Anforderungen (z. B. benötigte Detailschärfe) sollten jedoch immer überprüft werden. Die Untersuchungen sollen sich auf die zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltbelange beschränken. Die Begründung sollte eine kurze Zusammenfassung der Inhalte der vorangegangenen Untersuchungen, auf die sich die Umweltprüfung bezieht, beinhalten und die entsprechenden Quellen nennen.