Vorbemerkung
Benachbarte Gemeinden sind aufgrund von § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB gehalten, ihre Bauleitpläne aufeinander abzustimmen. Diese Vorschrift verpflichtet zunächst die planende Gemeinde. In seltenen Ausnahmefällen kann sie die von der Planung berührte benachbarte Gemeinde verpflichten, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, soweit es zur Abstimmung erforderlich ist. Als benachbart im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB können unter Umständen nicht nur die unmittelbar angrenzenden, sondern auch weitere Gemeinden im näheren Umkreis anzusehen sein, die durch die Bauleitplanung berührt werden. Einer gemeindenachbarlichen Abstimmung bedarf es bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung einer Nachbargemeinde in Betracht kommen; eine bereits förmliche oder (auch nur) hinreichend konkretisierte Planung der benachbarten Gemeinde ist nicht erforderlich. Die planende Gemeinde beteiligt die in Betracht kommenden benachbarten Gemeinden nach den für die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange geltenden Verfahrensvorschriften (§§ 4, 4a BauGB), (s. a. Kapitel 5.2.7.6 Abstimmung mit benachbarten Gemeinden und Kapitel 5.2.8 Grenzüberschreitende Beteiligung).
Die benachbarten Gemeinden haben Anspruch darauf, dass ihre Belange angemessen in die von der planenden Gemeinde zu treffende Abwägungsentscheidung eingestellt werden. Dabei können sich diese auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen ersorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 S. 2 BauGB).