Vorbemerkung
Während die Planungshoheit der beteiligten Gemeinden bei der Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne nach § 204 BauGB unberührt bleibt, wird sie bei der Bildung eines Planungsverbands nach § 205 BauGB ganz oder teilweise auf diesen übertragen. Der Umfang der dadurch erreichten gemeinsamen Planungshoheit wird in der Satzung des Planungsverbandes bestimmt. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden. Der Planungsverband ist wieder aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist.