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4.4.2

Inhalt des Flächennutzungsplans

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1Darstellungsmöglichkeiten

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Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 S. 1 BauGB). Im Rahmen dieser Zweckbestimmung besteht für den Planinhalt ein weiter Spielraum: § 5 Abs. 2 BauGB zählt die möglichen Darstellungen nicht abschließend auf, sondern nennt nur wesentliche Darstellungen beispielhaft. Weitere Darstellungen sind aufzunehmen, wenn sie sich aus den Grundsätzen der Bauleitplanung (städtebauliche Erforderlichkeit) und der gerechten Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB und § 1a BauGB ergeben. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) soll aber einen Spielraum für die Entwicklung der Bebauungspläne aufgrund von konkreten Untersuchungen und Planungszielen belassen. Die Regelungsdichte und der Detaillierungsgrad sind daher wesentlich geringer als bei einem verbindlichen Bebauungsplan.

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2Planungshorizont

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Die Darstellung der Bauflächen sowie der geplanten Gemeinbedarfs-, Erschließungs- und Versorgungseinrichtungen ist auf den Bedarf auszurichten, der in einem Planungszeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren zu erwarten ist. Somit sind eine Überprüfung der Plangrundlagen und gegebenenfalls eine Neuaufstellung etwa alle 15 Jahre zu empfehlen. Insbesondere bei zahlreichen Teiländerungen, die den Plan unübersichtlich machen, sollte die Notwendigkeit einer Neuaufstellung schon vor Ablauf des zeitlichen Planungshorizonts überprüft werden.

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3Bestehende Nutzungen

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Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) werden in der Regel als Bauflächen oder Baugebiete entsprechend ihrer tatsächlichen Eigenart dargestellt. Dabei sind gegebenenfalls Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB zu berücksichtigen. In manchen bebauten Gebieten entspricht die Bodennutzung nach Art und Maß nicht mehr zeitgemäßen städtebaulichen Anforderungen, etwa, wenn Konflikte zwischen einander störenden Nutzungen bestehen oder Grünflächen fehlen. Der Flächennutzungsplan soll auch in diesen Fällen vorausschauend Planungsvorstellungen entwickeln. Sieht der Flächennutzungsplan im Bereich eines bestehenden Bebauungsplans eine geänderte Nutzungsart vor, so ist darauf zu achten, dass auch der Bebauungsplan entsprechend geändert bzw. aufgehoben wird (Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).

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4Sachliche Teilflächennutzungspläne (Konzentrationsflächen)

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Da dem Flächennutzungsplan eine Steuerungsfunktion im Hinblick auf die privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB zukommt (Konzentrationsflächen: § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB), weicht das BauGB hier vom Grundsatz ab, dass im Flächennutzungsplan das gesamte Gemeindegebiet darzustellen ist. So ermächtigt § 5 Abs. 2b BauGB die Gemeinde, sogenannte sachliche Teilflächennutzungspläne aufzustellen, die eigenständig neben dem wirksamen Flächennutzungsplan stehen. Sie können sich über den gesamten Außenbereich der Gemeinde oder Teile davon erstrecken, stellen jedoch nur die Konzentrationsflächen der o. g. privilegierten Vorhaben dar. Das Aufstellungsverfahren entspricht dem Verfahren eines normalen Bauleitplans. In vielen Fällen ist eine interkommunale Zusammenarbeit zu empfehlen.

Solche Konzentrationsflächen können auch über Änderungen des Flächennutzungsplans bzw. im Rahmen einer Neuaufstellung dargestellt werden. Die Gemeinde muss sich daher entscheiden, ob sie weiterhin sämtliche Nutzungen im Gemeindegebiet in einen Plan integrieren oder neben dem (Haupt-) Flächennutzungsplan noch einen sachlichen Teilflächennutzungsplan erstellen will (s. a. Kapitel 4.4.2.24 Konzentrationsflächen).

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5Ausnehmen von Flächen und Darstellungen

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Grundsätzlich ist die Art der Bodennutzung für das ganze Gemeindegebiet darzustellen (siehe § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die Gemeinde hat jedoch nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB die Möglichkeit, Flächen und sonstige Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan auszunehmen, wenn

  • dadurch die nach § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB darzustellenden Grundzüge in ihrer Bedeutung als städtebauliches Gesamtkonzept nicht berührt werden und
  • die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

Die Gründe hierfür sind in der Begründung darzulegen.

Das Ausnehmen von Flächen und Darstellungen setzt jeweils eine räumlich und sachlich eingrenzbare Problemstellung voraus, die ohne Rückwirkungen auf den übrigen Planinhalt ist und daher einer späteren Entscheidung überlassen werden kann. Lassen sich Nutzungskonflikte nicht eingrenzen, so ist die Gemeinde gehalten, diese in der Planung zu bewältigen; sie können nicht durch Ausnehmen von Darstellungen in Teilbereichen ausgespart werden. Die Ausnahmemöglichkeit kommt daher nur für einzelne Flächen in Betracht, für die z. B. wegen nicht abgeschlossener Untersuchungen eine Entscheidung über die künftige Nutzung noch nicht getroffen oder für die eine angelaufene Fachplanung in angemessener Zeit nicht abgeschlossen werden kann.

Unberührt von der Möglichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB bleibt die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde, gemäß § 6 Abs. 3 BauGB räumliche und sachliche Teile des Plans von der Genehmigung auszunehmen, wenn Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden können.

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6Siedlung und freie Landschaft

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Eine wesentliche Aufgabe des Flächennutzungsplans ist die Abgrenzung des Siedlungsbereichs zur freien Landschaft. Ihr kommt, auch im Hinblick auf das Einfügen der Siedlung in das Landschaftsbild und die Gestaltung der Ortsränder, eine besondere Bedeutung zu. Die Entwicklung kompakter Siedlungsstrukturen ist anzustreben, während Splittersiedlungen, isolierte oder weit ausgreifende Siedlungen zu vermeiden sind. Die Abgrenzung ist im Übrigen eine wesentliche Vorgabe für andere Planungen und geplante Neuordnungsmaßnahmen im Rahmen der Flurneuordnung.

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Die Darstellung von Bauflächen im Flächennutzungsplan ist Voraussetzung für eine Satzung zur Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB (s. a. Kapitel 1.2.12 Innenbereichssatzungen).

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8Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang im Außenbereich

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Bei den Darstellungen des Flächennutzungsplans ist auch zu bedenken, dass diese zu den öffentlichen Belangen gehören (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB), die bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich von Bedeutung sein können.

Privilegierte Vorhaben sind unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Öffentliche Belange stehen u. a. dann entgegen, wenn der Flächennutzungsplan qualifizierte Standortzuweisungen enthält; Grünflächen, Waldflächen oder Flächen für die Landwirtschaft stellen jedenfalls keine qualifizierte Standortzuweisung dar.

Nicht privilegierte, sogenannte sonstige Vorhaben im Außenbereich sind unzulässig, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 BauGB), insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen.

Bei den in § 35 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 – 6 BauGB genannten, teilprivilegierten Vorhaben ist der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans kraft der gesetzlichen Regelung unbeachtlich. Eine Unbeachtlichkeit gilt im Übrigen auch, wenn die Gemeinde eine Außenbereichssatzung erlassen hat, welche die Unbeachtlichkeit des Belangs für Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, festlegt. Eine solche Satzung kann auf Grundlage von § 35 Abs. 6 BauGB für bebaute Bereiche im Außenbereich aufgestellt werden, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist (s. a. Kapitel 1.2.13 Außenbereichssatzung).

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9Baubestand im Außenbereich

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Bestehende bauliche Nutzungen, Einzelgebäude und Siedlungsansätze mit geringem Gewicht werden in der Regel als Baubestand durch Eintragung der Gebäude innerhalb der Flächen für die Landwirtschaft dargestellt (zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB (vgl. auch die Gemeinsame Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (GemBek)). Umnutzungen im Umfeld bestehender Tierhaltungen müssen außenbereichsverträglich sein.

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10Art der baulichen Nutzung, Bauflächen und Baugebiete

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Im Flächennutzungsplan werden zweckmäßig Wohnbauflächen dargestellt, wenn die differenzierte Bestimmung als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet erst bei der Aufstellung von Bebauungsplänen aufgrund näherer Untersuchungen erfolgen soll. Wenn dagegen die in Dorf-, Misch- oder Kerngebieten zulässigen Nutzungsmischungen sehr unterschiedliche städtebauliche Auswirkungen erwarten lassen, kann es sinnvoll sein, bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darzustellen. Bei den gewerblichen Flächen wird die Darstellung entweder als Gewerbegebiet oder als Industriegebiet vor allem wegen der unterschiedlichen Anforderungen an den Immissionsschutz meist zweckmäßig sein. Für Sonderbauflächen sind immer die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen.

Darstellungen des Flächennutzungsplanes richten sich nach der Erforderlichkeit und damit nach einem ermittelten Bedarf der Kommune. Im Sinne einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Entwicklung kann es deshalb erforderlich sein, Bauflächen, die in absehbarer Zeit nicht genutzt werden können oder ungenutzt einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wiedersprechen, wieder zurückzunehmen. Das Angebot der Siedlungsflächen kann so auf den Ortskern gelenkt werden.

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11Maß der baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan

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Im Flächennutzungsplan kann das allgemeine Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossflächenzahl (GFZ), die Baumassenzahl (BMZ) oder die Höhe baulicher Anlagen angegeben werden (§ 16 Abs. 1 BauNVO). Das kann z. B. erforderlich werden, wenn die Ausweisung eines Baugebiets nur unter gleichzeitiger Begrenzung des Höchstmaßes der baulichen Nutzung mit den vorhandenen oder noch geplanten Versorgungseinrichtungen, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes oder mit anderen öffentlichen Belangen vereinbart werden kann. Regelmäßig genügen jedoch entsprechende Angaben in der Begründung oder in einem Beiplan, z. B. über Geschosszahl und Einwohnerdichte. Der Flächennutzungsplan sollte jedoch in der Regelungsdichte deutlich unter der eines Bebauungsplans liegen.

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12Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen

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Die vorhandenen und geplanten Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen (einschließlich der Sport- und Spielanlagen ohne größere Grünflächen (s. a. Kapitel 4.4.2.19 Sport- und Spielanlagen, Festplätze, Zeltplätze) im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB sind dem Bedarf entsprechend darzustellen. Ebenfalls kann im Flächennutzungsplan die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c BauGB dargestellt werden, wie auch zentrale Versorgungsbereiche als Vorgabe für das Entwicklungsgebot, was zudem auch potenzielle zentrale Versorgungsbereiche mitumfasst. Im Flächennutzungsplan genügt bei Einrichtungen mit geringem Flächenanspruch die Kennzeichnung der Standorte, z. B. durch ein Symbol.

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13Militärische Anlagen

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Die Darstellung schutzwürdiger militärischer Anlagen und Schutzbereiche im Flächennutzungsplan unterliegt besonderen Anforderungen. Gegebenenfalls soll die Zustimmung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 – Hoheitliche Aufgaben, eingeholt werden. Hinweise zur Konversion militärischer Flächen gibt das Themenheft 20 „Militärkonversion“ der Städtebauförderung in Bayern..

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14Verkehrsflächen

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Zu den im Flächennutzungsplan darzustellenden Flächen für den überörtlichen Verkehr nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zählen die Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die Flächen für Eisen- und Schienenbahnanlagen einschließlich der dem Betrieb dienenden Anlagen und die Flugplätze. Festsetzungen, die für diese Flächen nach anderen Gesetzen getroffen sind, werden nachrichtlich übernommen (s. a. Kapitel 4.4.2.30 Nachrichtliche Übernahme). Bei der Darstellung der überörtlichen Straßen sollen auch die amtliche Bezeichnung als Hinweis sowie die anbaufreien Strecken und die festgesetzten Grenzen der Ortsdurchfahrt (gegebenenfalls mit Unterscheidung des Verknüpfungs- und Erschließungsbereichs) nach dem Straßenrecht nachrichtlich übernommen werden. Bei Eisen- und Schienenbahnanlagen sollen Art und Träger als Hinweis angegeben ­werden. Die zu den Flugplätzen gehörenden Lärmschutzbereiche mit bestimmten Bauverboten nach dem Fluglärmgesetz sowie die in den Regionalplänen ­ausgewiesenen Lärmschutzbereiche sind nachrichtlich zu übernehmen. Für den Verkehr auf dem Wasser (Schifffahrt) bzw. Wasserstraßen sowie für Häfen gilt § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB als spezielle Regelung der darzustellenden Flächen.

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Im Flächennutzungsplan können Verkehrsplanungen, auf welche die Gemeinde keinen unmittelbaren Einfluss hat (z. B. für überörtliche Straßen), auch in Alternativen dargestellt werden. Dies gilt allerdings nur, soweit hierzu in den entsprechenden Verfahren noch keine Entscheidungen getroffen sind. Die Alternativdarstellung oder gegebenenfalls das Ausnehmen von Darstellungen durch die Gemeinde (s. a. Kapitel 4.4.2.5 Ausnehmen von Flächen und Darstellungen) ist nur möglich, wenn die Auswirkungen der Verkehrsplanungen auf den übrigen Planinhalt berücksichtigt sind. Die Beteiligten sollen aber möglichst im Bauleitplanverfahren eine Klärung herbeiführen.

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Zu den im Flächennutzungsplan darzustellenden örtlichen Hauptverkehrszügen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zählen z. B. Verbindungsstraßen zwischen Ortsteilen, wichtige Zubringer- und Sammelstraßen, Ringstraßen zur Erschließung der zentralen Ortsbereiche, wichtige Fuß- und Radwege, die Anschlüsse der Baugebiete an Hauptverkehrsstraßen – insbesondere an überörtliche Straßen – sowie die Anschlüsse der zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen dienenden Wege. Die innere Erschließung der Baugebiete sollte, wenn sie schon feststeht, in Grundzügen dargestellt werden. Zu den Hauptverkehrsflächen gehören auch wichtige Flächen für den ruhenden Verkehr, wie z. B. Parkplätze und Parkbauten zur Erschließung der Kernbereiche oder in Verbindung mit Gemeinbedarfs-, Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie die sog. Park-and-Ride-Anlagen in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

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17Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung

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Die Flächen für die Wasserversorgung, Abwasser-, einschließlich Niederschlagswasser- und Abfallentsorgung und für Ablagerungen sowie die für das Verständnis des Planinhalts notwendigen Hauptleitungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sollen im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Von den Trägern der Ver- und Entsorgung sind die entsprechenden Unterlagen (z. B. für Wassergewinnungs-, -speicherungs-, -förderungsanlagen oder Abwasserentsorgungsanlagen und die Hauptleitungen) anzufordern. Von den Wasserwirtschaftsämtern erhält man Informationen zu notwendigen überörtlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie zu Möglichkeiten oder Beschränkungen bei der Wassergewinnung (z. B. festgesetzte und geplante Wasserschutzgebiete, vorgeschlagene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung) und zur Abwasserableitung. Die als verbindlich erklärten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung enthalten die Regionalpläne bei den Regionalen Planungsverbänden.

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18Grünflächen

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Grünflächen sollen mit ihrer besonderen Zweckbestimmung dargestellt werden, um die Folgewirkungen für die Erschließung und für benachbarte Nutzungen deutlich zu machen. Eine beispielhafte Aufzählung enthält § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Kleinere Grünflächen, wie z. B. an Hauptverkehrsstraßen, Hauptfußwegen und Gewässern oder zur Abschirmung und Unterteilung von Gewerbegebieten, sollen aufgenommen werden, wenn sie für die Gliederung des Siedlungsbereichs oder den Umweltschutz von Bedeutung sind. Soweit private Grünflächen städtebauliche Bedeutung haben, beispielsweise der Auflockerung der Baugebiete, dem Schutz vor Immissionen oder der Freizeit- und Erholungsnutzung dienen, sollen sie ebenfalls dargestellt werden. In Frage kommen u. a. Parkanlagen, Seeuferstreifen oder private Sportplätze. Grünflächen können darüber hinaus bei entsprechender Gestaltung als wertvolle Retentionsräume und Abflusswege bei örtlichen Starkniederschlägen sowie als Versickerungsflächen für Niederschlagswasser genutzt werden. Diese multifunktionale Flächennutzung führt zur Einsparung von Flächen und Kosten.

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19Sport- und Spielanlagen, Festplätze, Zeltplätze

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Soweit Sport- und Spielanlagen im Wesentlichen aus Grünflächen bestehen, sollen sie mit ihrer Zweckbestimmung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dargestellt werden. Sport- und Spielanlagen mit größeren baulichen Anlagen sollen als Sondergebiete nach § 10 BauNVO oder als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen werden; Sport- und Spielanlagen ohne oder mit lediglich geringem Grünanteil sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB darzustellen. Festplätze sollten als Sondergebiete ausgewiesen werden. Neu eingefügt wurden in § 5 Abs. 2 Nr. 5a BauGB Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes.

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20Flächen für Nutzungs­beschränkungen

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Im Flächennutzungsplan können nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB Flächen für Nutzungsbeschränkungen dargestellt werden. Sie kommen für besondere städtebauliche Situationen in Betracht, z. B. kann zur Sicherung der Frischluftzufuhr in Wohngebieten eine entsprechende Schneise dargestellt werden. Auf die Art der Nutzungsbeschränkungen, die gegebenenfalls erforderlich sind, sollte in der Begründung hingewiesen werden. Die Darstellung der Nutzungsbeschränkungen überlagert die übrigen Darstellungen des Flächennutzungsplans.

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21Flächen für Vorkehrungen des Immissionsschutzes

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Flächen für Vorkehrungen des Immissionsschutzes können als eigenständige Nutzungen (z. B. Fläche für Lärmschutzwall) oder als überlagernde, zusätzliche Darstellung für andere Nutzungsarten (z. B. Hinweise auf Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes für Wohn- und gewerbliche Bauflächen) dargestellt werden. Da der Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB die beabsichtigte Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen darstellt, kann mit der Flächendarstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB in der Regel nicht schon die nähere Bezeichnung der Vorkehrungen vorgenommen werden. Es sind daher in der Regel lediglich die Bereiche darzustellen, für die solche Vorkehrungen in Betracht kommen. Auf die Art der Vorkehrungen, die gegebenenfalls erforderlich sind, sollte in der Begründung hingewiesen werden. Die Flächen und die Vorkehrungen selbst können erst im Bebauungsplan festgesetzt werden, zumal sich die einzelnen erforderlichen Vorkehrungen meist erst aus genaueren Untersuchungen auf dieser Planungsstufe ergeben (s. a. Kapitel 4.4.3. 41 ff. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen).

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22Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

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Die Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB ermöglicht die frühzeitige Sicherung von Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen. Als Aussage im Flächennutzungsplan müssen diese Darstellungen städtebaulich begründet sein. Sie können auch für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Natur und Landschaft von Bedeutung sein (s. a. Kapitel 3.2.15 Eingriffe in Natur und Landschaft).

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Darstellungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft können auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist (§ 1a Abs. 3 S. 3 BauGB). Gemäß § 5 Abs. 2a BauGB können Ausgleichsflächen bereits im Flächennutzungsplan den Flächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, durch entsprechende Darstellungen zugeordnet werden.

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24Konzentrationsflächen

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§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit, durch Ausweisung von Konzentrationsflächen die Errichtung bestimmter privilegierter baulicher Anlagen im Außenbereich zu steuern. Mit diesem sogenannten Planungsvorbehalt erhalten bestimmte Darstellungen im Flächennutzungsplan für die im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB eine besondere Bedeutung: Sind Konzentrationsflächen an geeigneter Stelle und in ausreichendem Umfang im Rahmen eines gesamträumlichen Planungskonzeptes ausgewiesen („substantieller Raum“), so steht den genannten privilegierten Vorhaben ein öffentlicher Belang (Darstellungen des Flächennutzungsplans) an anderer Stelle entgegen. Die Darstellung von Konzentrationsflächen setzt eine umfassende Erfassung und Bewertung der Flächen im Planungsumgriff voraus. Bei der im Ergebnis zu treffenden Abwägungsentscheidung muss die Gemeinde auch die Entscheidung des Gesetzgebers berücksichtigen, der mit der Privilegierung der jeweiligen Vorhaben eine grundsätzliche Realisierung im Außenbereich als sinnvoll ansieht. Keinesfalls darf die Ausweisung von Konzentrationsflächen dazu missbraucht werden, quasi durch die Hintertür eine unzulässige Verhinderungsplanung aufzustellen. Die Regelngen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sind auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Windenergieanlagen) nicht anzuwenden (§ 249 Abs. 1 BauGB).

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Zu beachten ist, dass Flächennutzungspläne, die Konzentrationsflächen darstellen, nach der Rechtsprechung im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gerichtlich angreifbar sind.

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26Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA)

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Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (sog. Wind-an-Land-Gesetz, BGBl. I S. 1353) wurde das BauGB geändert, um die Flächenbeitragswerte aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in die Systematik des Planungsrechts zu integrieren.
Gemäß § 249 Abs. 1 BauGB gilt der sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht für privilegierte Windvorhaben. Im Rahmen des Übergangsrechts (§ 245e Abs. 1 BauGB) behalten jedoch Flächennutzungspläne ihre steuernde Wirkung gemäß § 35 S. 3 S. 3 BauGB bis zum Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels, längstens bis 31. Dezember 2027, wenn sie bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden sind. Die Neufassung des § 249 Abs. 9 Satz 4 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass die auf Grundlage des bisherigen § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen Ländergesetze zu den Mindestabständen fortgelten.

Die bisherige 10 H-Regelung wurde mit Gesetz vom 8.11.2022 reformiert. Seit 16.11.2022 gilt damit für sechs Fallgruppen eine Ausnahme von der 10 H-Regelung, für die dann nach Art. 82a BayBO ein reduzierter Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung einzuhalten ist, unabhängig von der Höhe der WEA. Hinsichtlich der einzelnen Fallgruppen wird auf das Hinweisschreiben "Bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen" verwiesen. Auf Flächen in Windenenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 WindBG finden die Mindestabstände nach Art. 82 BayBO und Art. 82a BayBO jedoch keine Anwendung (Art. 82b BayBO).

Im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung (siehe Kapitel 2.1) besteht die Besonderheit, dass eine Gemeinde, die vor Feststellung der Erreichung des Flächenbeitragswerts oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 WindBG, spätestens zum 31.12.2027, ein Windenergiegebiet plant, das mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, ein besonderes Zielabweichungsverfahren nach § 245e Abs. 5 BauGB zur Verfügung steht. Dem Antrag auf Zielabweichung soll stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der entsprechenden Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.

Gemäß § 249 Abs. 8 BauGB können die Gemeinden in Bebauungsplänen im Sinne eines sogenannten Repowerings festsetzen, dass neue Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn vorhandene Windenergieanlagen innerhalb einer bestimmten Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückgebauten WEA können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Entsprechend können auch Darstellungen im Flächennutzungsplan mit Wirkung für die Zulässigkeit der WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verbunden werden. Hierzu wird auf das Merkblatt „Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan“ verwiesen.

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Mit dem am 14. August 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ wurde die Öffnungsklausel für die Länder in § 249 Abs. 3 BauGB neu gefasst. Danach ist es den Ländern freigestellt, durch Landesgesetz festzulegen, dass die Außenbereichsprivilegierung für WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur Anwendung findet, wenn die WEA bestimmte Mindestabstände zu landesgesetzlich festgelegten baulichen Wohnnutzungen einhalten. Die Festlegung von Mindestabständen ist dabei auf ein Höchstmaß von 1.000 m beschränkt. Das Höchstmaß gilt nicht für bereits bestehende Länderregelungen mit höheren Mindestabständen, die im Rahmen des § 249 Abs. 3 BauGB a. F. bis zum 31. 12. 2015 erlassen worden sind. Die Neufassung des § 249 Abs. 3 BauGB lässt daher die bayerische 10-H Regelung unberührt.

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Die Bauleitplanung für Windenergieanlagen ist im Zusammenspiel mit regionalplanerischen Vorgaben zu sehen. Gemäß LEP 6.2.2 sind in den Regionalplänen Vorranggebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Die Gemeinde konnte nach der vor der Änderung des BauGB aufgrund des Wind-an-Land-Gesetzes die Ansiedlung von WEA innerhalb der weißen Flächen durch die Konzentrationsflächendarstellung im Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) steuern; dabei mussten die Ziele des Regionalplans beachtet werden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und eine ausreichende Darstellung von Positivflächen sowie ein gesamträumliches Planungskonzept vorliegen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gilt für Windenergiegebiete fort, wenn der Flächennutzungsplan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist.

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29Kennzeichnungen

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Kennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 BauGB dienen vor allem dem Schutz künftiger baulicher Anlagen oder sonstiger Nutzungen. Die Wasserwirtschaftsbehörden beispielsweise bezeichnen im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB Gebiete, die durch Wasserabfluss, Eisgang, Muren oder Lawinen gefährdet sind, sowie Flächen, die zur Vermeidung oder Bekämpfung dieser Gefahren freizuhalten oder besonders zu bewirtschaften sind. Sie weisen ferner auf Gebiete mit zeitweise geringem Abstand von Geländeoberfläche zum Grundwasser hin, in denen dadurch die Nutzung beschränkt wird oder für welche Vorkehrungen zu treffen sind.

Unter § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB fallen auch Flächen, die Georisiken wie Steinschlag, Felssturz, Rutschung oder Hanganbruch ausgesetzt sind. Bei der Kennzeichnung von Flächen mit Altlasten oder Flächen mit natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Stoffgehalten (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB); vgl. auch BBodSchG) sollen die bekannten Belastungen erfasst sowie weitere Erhebungen dann durchgeführt werden, wenn auf einer für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Fläche Anhaltspunkte für eine Belastung vorliegen. Allerdings wird in Anbetracht einer großen Zahl von erhöhten Stoffgehalten in bayerischen Böden eine stichprobenartige Untersuchung an wenigen Standorten angeraten. Wird trotz vorhandener Schadstoffbelastung des Bodens eine bauliche Nutzung dargestellt, so gibt die Kennzeichnung der Fläche für die nachfolgenden Planungen die notwendigen Hinweise. Dazu können sich die Darstellungen, dem vorbereitenden Charakter des Flächennutzungsplans entsprechend, auf allgemeine Aussagen beschränken.

Die Kennzeichnung zeigt an, dass die Gemeinde sich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat. Die Begründung gibt über den Kenntnisstand der Gemeinde Auskunft. Planungsrechtlich sinnvolle „Gegenmaßnahmen“ zu Gefährdungspotenzialen sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.

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30Nachrichtliche Übernahme

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Die nachrichtliche Übernahme nach § 5 Abs. 4 BauGB dient dem Hinweis auf bestehende, nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken oder deren Kenntnis zum Verständnis der Darstellungen des Flächennutzungsplans beiträgt. Die öffentlichen Planungsträger machen die Gemeinde im Rahmen ihrer Beteiligung am Aufstellungsverfahren auf die von ihnen festgesetzten Planungen und sonstigen Nutzungsrechte aufmerksam.

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Nachrichtlich übernommen werden sollen insbesondere die in einem Planfeststellungsverfahren getroffenen Festsetzungen, z. B. die Trassenführung von Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen nach den Straßengesetzen und von Schienenverkehrswegen nach dem AEG sowie dem PBefG, die Planungen für den Ausbau von Flughäfen nach LuftVG, für Bundeswasserstraßen nach dem WaStrG, Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 35 KrWG oder nach § 68 WHG.

Dasselbe gilt laut § 5 Abs. 4a S. 1 BauGB für festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG und Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG (s. a. Kapitel 3.11.2 Hochwasserschutz).

Als sonstige Nutzungsregelungen sollen z. B. Schutzverordnungen nach dem BayNatSchG, festgesetzte Gebiete des Netzes „Natura 2000“ nach der Bay Nat2000V, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete nach dem WHG und BayWG sowie Bauschutzbereiche nach dem LuftVG, vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung amtlich veröffentlichte Standorte von Flugsicherungseinrichtungen mit ihren Schutzbereichen nach § 18a LuftVG und Lärmschutzbereiche nach dem FluLärmG übernommen werden. Darüber hinaus sollen in den Regionalplänen enthaltene Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung (s. a. Kapitel 2.3.2.21 Lärmschutzbereiche) als Ziele der Raumordnung dargestellt werden. Dies gilt auch für Festsetzungen nach § 41 FlurbG sowie sonstige Nutzungsregelungen und Festsetzungen der Flurbereinigungspläne nach § 58 FlurbG, soweit es dem Maßstab des Flächennutzungsplans entspricht. Außerdem sollen die Ensembles gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG nachrichtlich übernommen werden. Inhalte der Bayerischen Denkmalliste, insbesondere zu Ensembles sowie besonders landschaftsprägenden Denkmälern sind im Bayerischen Denkmal-Atlas abrufbar unter geoportal.bayern.de/denkmalatlas oder geoportal.bayern.de/geoportalbayern.

Militärische Schutzbereiche nach dem Schutzbereichsgesetz dürfen jedoch nicht als solche dargestellt werden.

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32Vermerke

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In Aussicht genommene Festsetzungen sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 BauGB). Das gilt vor allem

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33Begründung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan

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Die Begründung zum Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 5 BauGB i. V. m. § 2a BauGB) dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Genehmigungsbehörde. Art und Umfang der Begründung müssen ausreichend sein, um es den am Aufstellungsverfahren Beteiligten zu ermöglichen, die Planung fachgerecht zu beurteilen. Auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot zur Planrechtfertigung und zur Information der Betroffenen ist eine entsprechend den Planungsinhalten angepasste Begründung erforderlich.

Neben dem Ziel und Zweck der Planung sind gemäß § 2a BauGB auch die wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans zu erläutern. In der Begründung sind nicht nur der Anlass bzw. die Gründe der Gemeinde für die Planung, sondern auch die Kernpunkte der Planung, d. h. ihre maßgeblichen Grundgedanken und Leitziele, darzulegen. Anhaltspunkte für die zu berücksichtigenden Belange bietet die Aufzählung unter § 1 Abs. 6 BauGB.

Die Begründung umfasst daneben im Regelfall:

  • den Umweltbericht mit der Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange, wie z. B. des Natur-, Boden- und Landschaftsschutzes, der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Kulturgüter und die Gesundheit des Menschen, die Flächeninanspruchnahme sowie von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Faktoren (s. a. Kapitel 4.4.4 Inhalt des Umweltberichts),
  • eine Darlegung und Bewertung der wesentlichen, sich aus der besonderen Lage, Aufgabe oder Struktur der Gemeinde ergebenden Gesichtspunkte,
  • die Angaben über die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB),
  • eine Erläuterung zum Umgang mit den fachlich einschlägigen Grundsätzen der Raumordnung,
  • einen Hinweis auf gegebenenfalls vorliegende informelle Planungen wie Entwicklungs- oder Rahmenpläne,
  • die Gründe für den Umfang der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und einzelner Maßnahmen, gegebenenfalls die Darlegung eines besonderen Wohnbedarfs,
  • eine Erläuterung und Bewertung der in Betracht gezogenen Alternativen für die städtebauliche Entwicklung, für den Standort einzelner wichtiger Einrichtungen oder für wichtige Hauptverkehrszüge,
  • die Angaben über das gewählte städtebauliche Grundkonzept für Art und Maß der Nutzung einschließlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen,
    die Angaben, wie die Wasserversorgung, die Abwasser- einschließlich Niederschlagswasserbeseitigung und Abfallentsorgung sichergestellt werden sollen,
  • einen Hinweis zum Zeitpunkt der Verwirklichung und zur Finanzierung der Maßnahmen in Abstimmung mit der Investitionsplanung der Gemeinde,
  • gegebenenfalls Gründe für das Ausnehmen von Flächen nach § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB.

Darüber hinaus kann es erforderlich sein, in die Begründung weitere, für das Verständnis der Darstellungen wichtige Angaben aufzunehmen, z. B. über Art und Maß der bestehenden baulichen Nutzung sowie die bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB und § 35 Abs. 6 BauGB. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollen in der Begründung (evtl. in einem Anhang) zusammengefasst werden.

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Soweit die Begründung auch Beipläne enthält, in denen z. B. einzelne fachliche Aspekte der Planung im Zusammenhang veranschaulicht werden, haben diese nicht die Bindungswirkung, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans zukommt.

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Die Begründung einschließlich des Umweltberichts nimmt am Aufstellungsverfahren teil. Sie ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans öffentlich auszulegen. Sie ist auch in den Feststellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan einzubeziehen, dem Antrag auf Genehmigung beizufügen und außerdem nach der Bekanntgabe der Genehmigung zusammen mit dem Flächennutzungsplan zur Einsicht bereitzuhalten (§ 6 Abs. 5 S. 3 BauGB). Ein Flächennutzungsplan, bei dem die Begründung fehlt bzw. dessen Begründung den Anforderungen nicht entspricht, ist fehlerhaft. Für einen solchen Flächennutzungsplan kann keine Genehmigung erteilt werden.

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36Zusammenfassende Erklärung

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Dem Flächennutzungsplan ist bei der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB eine zusammenfassende Erklärung (§ 6a BauGB) beizufügen, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung der Alternativen gewählt wurde.