1Planungsbüro
1Die Gemeinde soll bei der Vergabe der Ausarbeitung von Bauleitplänen darauf achten, dass das beauftragte Planungsbüro auf dem Gebiet der Ortsplanung und des Städtebaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen haben und mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut sind. Die Auswahl befähigter Planungsbüros ist eine wesentliche Voraussetzung für die Qualität der Planung und für einen zügigen Ablauf des Aufstellungsverfahrens. Die Gemeinde hat im Rahmen städtebaulicher Verträge die Möglichkeit, die Übernahme externer Planungskosten durch ihre Vertragsbeteiligten zu regeln (s. a. Kapitel 4.2.14 Erschließungskosten, Folgekosten).
Die Gemeinde soll bei der Vergabe der Ausarbeitung von Bauleitplänen darauf achten, dass das beauftragte Planungsbüro auf dem Gebiet der Ortsplanung und des Städtebaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen haben und mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut sind. Die Auswahl befähigter Planungsbüros ist eine wesentliche Voraussetzung für die Qualität der Planung und für einen zügigen Ablauf des Aufstellungsverfahrens. Die Gemeinde hat im Rahmen städtebaulicher Verträge die Möglichkeit, die Übernahme externer Planungskosten durch ihre Vertragsbeteiligten zu regeln (s. a. Kapitel 4.2.14 Erschließungskosten, Folgekosten).
2Besondere Untersuchungen und Planungen
2Im Zusammenhang mit der Vergabe der Ausarbeitung von Bauleitplänen ist zu klären, inwieweit besondere fachliche Untersuchungen und Planungen (z. B. zur Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands, zum Immissionsschutz oder zur vorhandenen Denkmalkenntnis) erforderlich sind. Dabei sind auch erste Vorüberlegungen über den Umfang von Umweltprüfung und Umweltbericht anzustellen. Es kann ratsam oder auch notwendig sein, geeignete Fachleute hinzuzuziehen (s. a. Kapitel 4.3.7 Untersuchungsmethoden zur Bestandsaufnahme). Insbesondere sollte geklärt werden, ob zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung des Beteiligungsverfahrens teilweise Dritten übertragen werden soll (§ 4b BauGB). Dabei ist darauf zu achten, dass der Dritte nach außen hin im Namen der Gemeinde handelt. Auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung kann einem Dritten übertragen werden.
Im Zusammenhang mit der Vergabe der Ausarbeitung von Bauleitplänen ist zu klären, inwieweit besondere fachliche Untersuchungen und Planungen (z. B. zur Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands oder, zum Immissionsschutz oder zur vorhandenen Denkmalkenntnis) erforderlich sind. Dabei sind auch erste Vorüberlegungen über den Umfang von Umweltprüfung und Umweltbericht anzustellen. Es kann ratsam oder auch notwendig sein, geeignete Fachleute hinzuzuziehen (s. a. Kapitel 4.3.7 Untersuchungsmethoden zur Bestandsaufnahme). Insbesondere sollte geklärt werden, ob zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung des Beteiligungsverfahrens teilweise Dritten übertragen werden soll (§ 4b BauGB). Dabei ist darauf zu achten, dass der Dritte nach außen hin im Namen der Gemeinde handelt. Auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung kann einem Dritten übertragen werden.
3Landschafts- und Grünordnungspläne
3In jedem Fall ist das Erfordernis von Landschaftsplänen (§ 11 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zu prüfen (s. a. Kapitel 1.2.6 Landschaftsplan und Grünordnungsplan). Hierzu sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden zu Rate gezogen werden. Gegebenenfalls sollte die erforderliche planerische und verfahrensmäßige Zusammenarbeit zwischen Bauleitplanung und Landschaftsplanung frühzeitig abgestimmt werden. Grünordnungspläne können aufgestellt werden (§ 11 Abs. 6 BNatSchG).
In jedem Fall ist das Erfordernis von Landschafts- und GrünordnungsplänenLandschaftsplänen (§ 11 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, Art. 4 Abs. 2 S. 2 Bay-NatSchG) zu prüfen (s. a. Kapitel 1.2.6 Landschaftsplan und Grünordnungsplan). Hierzu sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden zu Rate gezogen werden. Gegebenenfalls sollte die erforderliche planerische und verfahrensmäßige Zusammenarbeit zwischen Bauleitplanung und Landschaftsplanung frühzeitig abgestimmt werden. Grünordnungspläne können aufgestellt werden (§ 11 Abs. 6 BNatSchG).
4Wettbewerbe, Plangutachten
4Bei bedeutenden städtebaulichen Aufgaben und Planungen vor allem in komplexen Planungssituationen, ist die Auslobung von städtebaulichen Wettbewerben oder die Einholung von Plangutachten als Grundlage der Bauleitplanung zu empfehlen. Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) wird den Kommunen dabei zur Anwendung empfohlen.
Bei bedeutenden städtebaulichen Aufgaben und Planungen vor allem in komplexen Planungssituationen, ist die Auslobung von städtebaulichen Wettbewerben oder die Einholung von Plangutachten als Grundlage der Bauleitplanung zu empfehlen. Die Richtlinie fürfür Planungswettbewerbe (RPW 2013) wird den Kommunen dabei zur Anwendung empfohlen (vgl. Anhang B).
5Honorar und Vergabe von Planungsleistungen
5Mit der Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zum 01. 01. 2021 sind die verbindlichen Honorarmindest- und Höchstsätze entfallen. Das Entgelt für Leistungen der Bauleitplanung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen – HOAI in der Fassung von 2021 ermittelt werden, jedoch besteht auch die Möglichkeit der Honorierung ohne Bezug zur HOAI. Regelungen für die Honorierung der Leistungen finden sich insbesondere in den §§ 17 bis 21 HOAI. Freiberufliche Dienstleistungen, deren Auftragswert nach § 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) den EU-Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB erreichen oder überschreiten, sind auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der VgV zu vergeben. Für Aufträge mit Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes sind die Vorgaben des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu beachten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BayMBl. Nr. 481).
Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im EU-Amtsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2023/2495 vom 15. November 2023 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren mit Gültigkeit zum 1. Januar 2024 angepasst worden. Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge beträgt 221.000 € netto. Bei Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind § 30 KommHV-Doppik und § 31 KommHV-Kameralistik sowie die auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Hinweise zur Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Leistungen, insbesondere auch unterhalb des Schwellenwertes, sind im Handbuch für die Vergabe- und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbau- und die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern (VHF Bayern) ausführlich enthalten. Das VHF ist den Kommunen zur Anwendung empfohlen.
Mit der Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zum 01. 01. 2021 sind die verbindlichen Honorarmindest- und Höchstsätze entfallen. Das Entgelt für Leistungen der Bauleitplanung kann auf der Grundlage der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen – <abbr class="abbreviation" title="Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen">HOAI in der Fassung von 2021 (vgl. <a href="https://www.planungshilfen.bayerngesetze-im-internet.de/@hoai_2013/page/rcbOuHfrsGlq9oLQ">Anhang BHOAI in der Fassung von 2021) ermittelt werden, jedoch besteht auch die Möglichkeit der Honorierung ohne Bezug zur HOAI. Regelungen für die Honorierung der Leistungen finden sich insbesondere in den §§ 17 bis 21 HOAI. Freiberufliche Dienstleistungen, deren Auftragswert nach § 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) den EU-Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB erreichen oder überschreiten, sind auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der VgV (vgl. Anhang B) zu vergeben. Für Aufträge mit Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes sind die Vorgaben des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu beachten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 0819. 12 September 2023 (BayMBl. Nr. 481).
Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im EU-Amtsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Derzeit beträgtMit der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2023/2495 vom 15. November 2023 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren mit Gültigkeit zum 1. Januar 2024 angepasst worden. Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge 214beträgt 221.000 € netto; die nächste Anpassung des Schwellenwertes ist für den 01. 01. 2023 zu erwarten. Bei Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sind § 30 KommHV-Doppik und § 31 KommHV-Kameralistik sowie die auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Hinweise zur Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Leistungen, insbesondere auch unterhalb des Schwellenwertes, sind im Handbuch für die Vergabe- und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbau- und die Wasserwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern (VHF Bayern) ausführlich enthalten (vgl. Anhang B). Das VHF ist den Kommunen zur Anwendung empfohlen.