Ein wesentliches Leitziel der Bauleitplanung ist es, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind entsprechend dieser Zielsetzung u. a. die Belange des Umweltschutzes, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 und 7 BauGB). Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind auch Bestandteil der Umweltprüfung. Zudem verpflichtet § 50 S. 1 BImSchG die Gemeinden, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, vor allem auch in der Bauleitplanung, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Detaillierte Hinweise zur Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht haben die Gemeinden im Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 1996, mit Aktualisierung vom 25. März 1997, erhalten. Diese Hinweise wurden bislang für den Bereich des Lärmschutzes mit Schreiben vom 25. 07. 2014 auf den neuesten Stand gebracht, z. B. im Hinblick auf den Wegfall des Schienenbonus (abrufbar unter www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/lärmschutz_in_der_bauleitplanung.pdf). Zum Thema Windenergie bündelt die Wissensplattform Wind im Energie-Atlas Bayern weitere wertvolle Informationen (vgl. www.energieatlas.bayern.de/thema_wind).
Ein wesentliches Leitziel der Bauleitplanung ist es, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind entsprechend dieser Zielsetzung u. a. die Belange des Umweltschutzes, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 und 7 BauGB). Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind auch Bestandteil der Umweltprüfung. Zudem verpflichtet § 50 S. 1 BImSchG die Gemeinden, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, vor allem auch in der Bauleitplanung, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Detaillierte Hinweise zur Berücksichtigung der Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht haben die Gemeinden im Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 1996, mit Aktualisierung vom 25. März 1997, erhalten. Diese Hinweise wurden bislang für den Bereich des Lärmschutzes mit Schreiben vom 25. 07. 2014 auf den neuesten Stand gebracht, z. B. im Hinblick auf den Wegfall des Schienenbonus (abrufbar unter www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/lärmschutz_in_der_bauleitplanung.pdf). Zum Thema Windenergie enthaltenbündelt die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Bay-WEE) vom 19. 07. 2016Wissensplattform Wind im Energie-Atlas Bayern weitere wertvolle Informationen (vgl. Anhang B>www.energieatlas.bayern.de/thema_wind).
Schutzbedürftig sind vor allem die dem Wohnen dienenden Baugebiete (§§ 2 bis 5a BauNVO), die der Erholung dienenden Sondergebiete (§ 10 BauNVO) sowie einzelne Einrichtungen wie z. B. Schulen, Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Krankenhäuser sowie Einrichtungen für Freizeit und Erholung.
Die umfassende Berücksichtigung dieser Belange dient aber auch den Erfordernissen der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Verkehrs, wenn die Baugebiete und sonstige Nutzungen nach immissionsschutzrechtlichen Anforderungen so angeordnet oder einander zugeordnet werden, dass besondere Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen oder zur Beschränkung von Emissionen nicht getroffen werden müssen und vor allem Einschränkungen der gewerblichen Nutzung, der landwirtschaftlichen Produktion oder des Verkehrs vermieden werden.
Der Begriff der o. g. schädlichen Umwelteinwirkungen wird in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff wird konkretisiert durch Rechtsvorschriften mit verbindlichen Regelungen für bestimmte Bereiche – wie §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) – oder allgemeine Verwaltungsvorschriften (insbesondere TA Luft und TA Lärm). Zum anderen haben für die Beurteilung von Immissionen auch technische Regelwerke Bedeutung. In der Bauleitplanung ist dies vor allem die DIN 18005 – „Schallschutz im Städtebau“ mit zugehörigem Beiblatt 1.
Die in der DIN 18005 enthaltenen Orientierungswerte stellen keine strikten Grenzwerte dar. Von den Orientierungswerten kann in besonders gelagerten Einzelfällen bei Entgegenstehen gewichtiger anderer Belange abgewichen werden. Dies kann in erster Linie bei der Überplanung von bestehendem Nebeneinander von störender und störempfindlicher Nutzung in Betracht kommen. Wo die Grenze für eine noch zumutbare Immissionsbelastung liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind vor allem der Gebietscharakter und die tatsächliche oder durch eine andere Planung gegebene Vorbelastung zu berücksichtigen. Für den Neubau und die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen gelten in der Bauleitplanung die §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. und 24. BImSchV.
Zu beachten ist, dass die am 16. 12. 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Neufassung der TA Luft erstmals Regelungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen enthält. Im Rahmen der Neufassung der TA Luft vom 18.08.2021 wurde auch die GIRL als Anhang 7 "Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen" integriert. Die neue TA Luft ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.
Der Begriff der o. g. schädlichen Umwelteinwirkungen wird in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff wird konkretisiert durch Rechtsvorschriften mit verbindlichen Regelungen für bestimmte Bereiche – wie §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) – oder allgemeine Verwaltungsvorschriften (insbesondere TA Luft und TA Lärm). Zum anderen haben für die Beurteilung von Immissionen auch technische Regelwerke Bedeutung. In der Bauleitplanung ist dies vor allem die DIN 18005 – Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ mit zugehörigem Beiblatt 1.
Die in den technischen Regelwerkender DIN 18005 enthaltenen Richtwerte (bzw. Orientierungswerte) stellen keine strikten Grenzwerte dar. Von den RichtwertenOrientierungswerten kann in besonders gelagerten Einzelfällen bei Entgegenstehen gewichtiger anderer Belange abgewichen werden. Dies kann in erster Linie bei der Überplanung von bestehendem Nebeneinander von störender und störempfindlicher Nutzung in Betracht kommen. Wo die Grenze für eine noch zumutbare Immissionsbelastung liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind vor allem der Gebietscharakter und die tatsächliche oder durch eine andere Planung gegebene Vorbelastung zu berücksichtigen. Für den Neubau und die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen gelten in der Bauleitplanung die §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. und 24. BImSchV.
Zu beachten ist, dass die am 16. 12. 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Neufassung der TA Luft erstmals Regelungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen enthält. Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 einen Beschluss über dieIm Rahmen der Neufassung der TA Luft gefasstvom 18. Der Bundesrat hat der Bundesregierung eine Vielzahl08.2021 wurde auch die GIRL als href="https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMU-IGI2-20210818-SF-A007.htm" rel="noreferrer" target="_blank">Anhang 7 "Feststellung und Beurteilung vonÄnderungen vorgeschlagen Geruchsimmissionen" integriert. DieÄnderungen sind von der Bundesregierung zu prüfen. Aktuell ist der Inhalt der neuen neue TA Luftnoch nicht belastbar abzuschätzen ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.
5Schutzabstände
5Ein wichtiges Mittel zur Konfliktbewältigung ist die Einhaltung des Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG, der ausreichende Abstände zwischen emittierender Nutzung (wie Verkehr, störendes Gewerbe und Landwirtschaft) und störempfindlicher Nutzung (wie Wohnen) sicherstellt. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich Topographie und Bebauung, als mitbestimmende Faktoren für die Bemessung zu berücksichtigen. Die Freihaltung entsprechender Schutzabstände ist aber in dicht besiedelten Gebieten häufig nicht möglich. Sie steht außerdem im Gegensatz zu der gebotenen Verringerung des Landschaftsverbrauchs und der Vermeidung der Zersiedelung. Bedeutung haben deshalb insbesondere auch Maßnahmen wie Puffernutzungen und Gliederung der Baugebiete, Bauweise und Stellung der Baukörper bzw. Lärmschutzanlagen.
Ein wichtiges Mittel zur Bewältigung von ImmissionsschutzproblemenKonfliktbewältigung ist die Einhaltung ausreichenderdes Trennungsgrundsatzes nach § 50 BImSchG, der ausreichende Abstände zwischen emittierender Nutzung (wie Verkehr, störendes Gewerbe und Landwirtschaft) und störempfindlicher Nutzung (wie Wohnen) sicherstellt. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich Topographie und Bebauung, als mitbestimmende Faktoren für die Bemessung zu berücksichtigen. Die Freihaltung entsprechender Schutzabstände ist aber in dicht besiedelten Gebieten häufig nicht möglich. Sie steht außerdem im Gegensatz zu der gebotenen Verringerung des Landschaftsverbrauchs und der Vermeidung der Zersiedelung. Bedeutung haben deshalb insbesondere auch Maßnahmen wie Puffernutzungen und Gliederung der Baugebiete, Bauweise und Stellung der Baukörper bzw. Lärmschutzanlagen.
6Puffernutzungen
6Die Anforderungen der Arten von baulicher Nutzung an den Immissionsschutz sind verschieden. Dementsprechend unterschiedlich ist die Schutzbedürftigkeit der Baugebietstypen nach der BauNVO. So ist beispielsweise ein Gewerbegebiet gegenüber Verkehrslärm weniger empfindlich als ein Wohngebiet. Zwischen störenden und störempfindlichen Nutzungen können daher weniger schutzbedürftige Nutzungen vorgesehen werden. Derartige „Puffernutzungen“ dürfen jedoch ihrerseits nicht zu Störungen in dem zu schützenden Gebiet führen. Auch gemischte Bauflächen können unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzansprüche als Zwischenzonen angeordnet werden. Sie müssen an der vorgesehenen Stelle jedoch auch aus anderen städtebaulichen Gründen sinnvoll sein, einem tatsächlichen Bedarf entsprechen und daher eine Verwirklichung dieser gemischten Nutzung erwarten lassen. Die Festsetzung eines Mischgebietes, nur um die Richtwerte für den Immissionsschutz und damit auch die Schutzwirkungen gegenüber den in Mischgebieten noch zulässigen Wohnungen herabzusetzen, würde der Zweckbestimmung widersprechen. Werden vorhandene schutzbedürftige Baugebiete lediglich zur Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in weniger schutzbedürftige Baugebietsarten umgestuft, kann dies sogar zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen. Durch eine solche Planung würden sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Zulässigkeit störender Nutzungen auch innerhalb des Baugebiets nur noch verschlechtern (s. a. Kapitel 4.4.1.11 Mischgebiete).
Die Anforderungen der Arten von baulicher Nutzung an den Immissionsschutz sind verschieden. Dementsprechend unterschiedlich ist die Schutzbedürftigkeit der Baugebietstypen nach der BauNVO. So ist beispielsweise ein Gewerbegebiet gegenüber Verkehrslärm weniger empfindlich als ein Wohngebiet. Zwischen störenden und störempfindlichen Nutzungen können daher weniger schutzbedürftige Nutzungen vorgesehen werden. Derartige „Puffernutzungen“ dürfen jedoch ihrerseits nicht zu Störungen in dem zu schützenden Gebiet führen. Auch gemischte Bauflächen können unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzansprüche als Zwischenzonen angeordnet werden. Sie müssen an der vorgesehenen Stelle jedoch auch aus anderen städtebaulichen Gründen sinnvoll sein, einem tatsächlichen Bedarf entsprechen und daher eine Verwirklichung dieser gemischten Nutzung erwarten lassen. Die Festsetzung eines Mischgebietes, nur um die Richtwerte für den Immissionsschutz und damit auch die Schutzwirkungen gegenüber den in Mischgebieten noch zulässigen Wohnungen herabzusetzen, würde der Zweckbestimmung widersprechen. Werden vorhandene schutzbedürftige Baugebiete lediglich zur Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in weniger schutzbedürftige Baugebietsarten umgestuft, kann dies sogar zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen. Durch eine solche Planung würden sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Zulässigkeit störender Nutzungen auch innerhalb des Baugebiets nur noch verschlechtern (s. a. Kapitel 4.4.1.11 Mischgebiete).
7Gliederung der Baugebiete
7Die Schutzwirkung kann (ggf. in Verbindung mit Schutzabständen) auch durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO erreicht werden. Dadurch können Baugebiete gegliedert und bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden (s. a. Kapitel 4.4.3.11 Gliederung der Baugebiete). So kann z. B. festgesetzt werden, dass in den Randbereichen nur solche Arten von Nutzungen, Betrieben oder Anlagen zulässig sind, die benachbarte Gebiete anderer Nutzungsart nicht oder nicht wesentlich stören. Am Rand größerer Industrie- oder Gewerbegebiete können beispielsweise die erforderlichen Verwaltungs- und Sozialgebäude, Parkplätze oder Lagerflächen festgesetzt werden, während stärker störende Anlagen in den inneren Bereich vorgesehen werden. Auch ist es möglich, dass an sich störende Betriebe und Anlagen bei entsprechenden Vorkehrungen zum Immissionsschutz zulässig sind.
Die Schutzwirkung kann (ggf. in Verbindung mit Schutzabständen) auch durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO erreicht werden. Dadurch können Baugebiete gegliedert und bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden (s. a. Kapitel 4.4.3.11 Gliederung der Baugebiete). So kann z. B. festgesetzt werden, dass in den Randbereichen nur solche Arten von Nutzungen, Betrieben oder Anlagen zulässig sind, die benachbarte Gebiete anderer Nutzungsart nicht oder nicht wesentlich stören. Am Rand größerer Industrie- oder Gewerbegebiete können beispielsweise die erforderlichen Verwaltungs- und Sozialgebäude, Parkplätze oder Lagerflächen festgesetzt werden, während stärker störende Anlagen in den inneren Bereich vorgesehen werden. Auch ist es möglich, dass an sich störende Betriebe und Anlagen bei entsprechenden Vorkehrungen zum Immissionsschutz zulässig sind.
8Flächenbezogener Schallleistungspegel
8Bezüglich des Lärms können z. B. Industrie- und Gewerbegebiete nach dem Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO). Im Bebauungsplan kommt dazu die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel in Betracht. In der Praxis werden entsprechende Festsetzungen auf der Grundlage der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – getroffen, die in der Rechtsprechung auch anerkannt ist. Durch eine entsprechende Geräuschkontingentierung der zulässigen Lärmemissionen aus dem Bebauungsplangebiet können Konflikte mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen vermieden werden. Größere Gebiete werden zweckmäßig in mehrere Zonen unterteilt, denen – in Abhängigkeit von der Entfernung und von den langfristig wirksamen abschirmenden Hindernissen zum Immissionsort – differenzierte Schallleistungspegel zugeordnet werden. Bei der Gliederung gewerblicher Bauflächen besteht zudem die Möglichkeit, die zulässigen Arten von Nutzungen, Betrieben oder Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche innerhalb des Gemeindegebiets zu verteilen (s. a. Kapitel 4.4.3.1 Festsetzungsmöglichkeiten und Kapitel 4.4.3.11 Gliederung der Baugebiete).
Bezüglich des Lärms können z. B. Industrie- und Gewerbegebiete nach dem Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO). Im Bebauungsplan kommt dazu die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel in Betracht. In der Praxis werden entsprechende Festsetzungen auf der Grundlage der DIN 45691 – Geräuschkontingentierung – getroffen, die in der Rechtsprechung auch anerkannt ist. Durch eine entsprechende Geräuschkontingentierung der zulässigen Lärmemissionen aus dem Bebauungsplangebiet können Konflikte mit den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen vermieden werden. Größere Gebiete werden zweckmäßig in mehrere Zonen unterteilt, denen – in Abhängigkeit von der Entfernung und von den langfristig wirksamen abschirmenden Hindernissen zum Immissionsort – differenzierte Schallleistungspegel zugeordnet werden. Bei der Gliederung gewerblicher Bauflächen besteht zudem die Möglichkeit, die zulässigen Arten von Nutzungen, Betrieben oder Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche innerhalb des Gemeindegebiets zu verteilen (s. a. Kapitel 4.4.3.1 Festsetzungsmöglichkeiten und Kapitel 4.4.3.11 Gliederung der Baugebiete).
9Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel
9Nach der Methode der „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel“ können zur Gliederung von Baugebieten auch Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden. Auch dieser ist ein auf das Betriebsgrundstück bezogener Schallleistungspegel. Im Unterschied zum „flächenbezogenen Schallleistungspegel“ wird beim „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel“ im Bebauungsplan selbst nur das Abstandsmaß berücksichtigt; Abschläge für Zusatzdämpfungen wie Luftabsorptions-, Boden- und Meteorologiedämpfung sowie Abschirmungen bleiben außer Betracht und werden erst im Einzelgenehmigungsverfahren bei der Prüfung des anteiligen Immissionskontingents im Rahmen der konkreten Betriebsbeurteilung eingerechnet. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zum Zeitpunkt der Genehmigung. Dem Vorhabenträger bleibt damit die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung seines Lärmkontingents verhindert.
10Lärmschutz durch Bauweise, Stellung der Baukörper
10Das Eindringen von Lärm in schutzbedürftige Baugebiete kann durch eine möglichst geschlossene Bauweise in den Randbereichen weitgehend verhindert werden. Dafür kommen z. B. lärmabgewandt orientierte Haustypen in Frage. Durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan kann dabei gesichert werden, dass die Schlafräume und ggf. auch andere Aufenthaltsräume auf der ruhigeren Hausseite angeordnet werden. In den Innenstadtbereichen mit Blockrandbebauung sollen Baulücken möglichst geschlossen werden, um ruhige Wohnhöfe zu schaffen. Unter Anwendung von § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB können für die dem Lärm oder sonstigen Immissionen besonders ausgesetzten Gebäudeteile oder Geschosse weniger schutzbedürftige Nutzungsarten festgesetzt werden.
11Besondere Anlagen und Vorkehrungen, Lärmschutzanlagen
11Soweit der Immissionsschutz nicht durch ausreichende Abstände, zweckmäßige Anordnung und Gliederung der Baugebiete sowie durch die Bauweise und Gebäudestellung gewährleistet werden kann, sollen besondere Anlagen (wie z. B. Lärmschutzwälle oder -wände) vorgesehen und besondere Vorkehrungen (wie z. B. Tieflage von Verkehrsanlagen, Nutzungs- oder Emissionsbeschränkungen) getroffen werden.
Durch die klarstellende Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Zuge der BauGB-Novelle 2017 wurde – insbesondere, aber nicht nur im Hinblick auf das damals neu hinzugekommene Baugebiet „Urbanes Gebiet“ mit seinen hohen Lärmrichtwerten nach der TA Lärm – die Möglichkeit für Gemeinden betont, innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18 / 11439, S. 19) hierzu wird ausgeführt, dass es als Ergebnis einer planerischen Abwägung möglich sei, durch entsprechende Festsetzungen einen über das Immissionsschutzrecht gemäß den TA-Lärm-Richtwerten hinausgehenden Innenraumlärmschutz zu ermöglichen. Bei der Festsetzung eines urbanen Gebiets bestehe für die Kommunen – insbesondere, wenn die erwarteten Lärmwerte oberhalb der für ein Mischgebiet geltenden Werte liegen – Anlass dazu, sich in der bauleitplanerischen Abwägung mit der Frage möglicher Festsetzungen u. a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auseinanderzusetzen. Die Vorgaben des Immissionsschutzrechts, insbesondere der Grundsatz des aktiven Schallschutzes, bleiben davon nach der Regelung freilich unberührt.
Soweit der Immissionsschutz nicht durch ausreichende Abstände, zweckmäßige Anordnung und Gliederung der Baugebiete sowie durch die Bauweise und Gebäudestellung gewährleistet werden kann, sollen besondere Anlagen (wie z. B. Lärmschutzwälle oder -wände) vorgesehen und besondere Vorkehrungen (wie z. B. Tieflage von Verkehrsanlagen, Nutzungs- oder Emissionsbeschränkungen) getroffen werden.
Durch die klarstellende Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Zuge der BauGB-Novelle 2017 wurde – insbesondere, aber nicht nur im Hinblick auf das damals neu hinzugekommene Baugebiet „Urbanes Gebiet“ mit seinen hohen Lärmrichtwerten nach der TA Lärm – die Möglichkeit für Gemeinden betont, innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte (zusätzlich) passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18 / 11439, S. 19) hierzu wird ausgeführt, dass es als Ergebnis einer planerischen Abwägung möglich sei, durch entsprechende Festsetzungen einen über das Immissionsschutzrecht gemäß den TA-Lärm-Richtwerten hinausgehenden Innenraumlärmschutz zu ermöglichen. Bei der Festsetzung eines urbanen Gebiets bestehe für die Kommunen – insbesondere, wenn die erwarteten Lärmwerte oberhalb der für ein Mischgebiet geltenden Werte liegen – Anlass dazu, sich in der bauleitplanerischen Abwägung mit der Frage möglicher Festsetzungen u. a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auseinanderzusetzen. Die Vorgaben des Immissionsschutzrechts, insbesondere der Grundsatz des aktiven Schallschutzes, bleiben davon nach der Regelung freilich unberührt.
Auch Lärmschutzanlagen, wie z. B. Lärmschutzwälle und -wände, müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Sie dürfen nicht verunstaltend wirken. Immissionsschutzmaßnahmen können aber auch gestalterische und denkmalpflegerische Belange entgegenstehen, z. B. wenn Pflasterbeläge oder ähnlich lärmtechnisch ungünstige, für das Ortsbild und die Denkmalpflege jedoch wesentliche Fahrbahnbeläge, durch lärmmindernde Asphaltdecken ersetzt werden sollen. Hinweise dazu gibt das Arbeitsblatt für die Bauleitplanung Nr. 9 „Verkehrslärmschutz”.
Auch Lärmschutzanlagen, wie z. B. Lärmschutzwälle und -wände, müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Sie dürfen nicht verunstaltend wirken. Immissionsschutzmaßnahmen können aber auch gestalterische und denkmalpflegerische Belange entgegenstehen, z. B. wenn Pflasterbeläge oder ähnlich lärmtechnisch ungünstige, für das Ortsbild und die Denkmalpflege jedoch wesentliche Fahrbahnbeläge, durch lärmmindernde Asphaltdecken ersetzt werden sollen. Hinweise dazu gibt das Arbeitsblatt für die Bauleitplanung Nr. 9 „Verkehrslärmschutz” (vgl. Anhang CArbeitsblatt für die Bauleitplanung Nr. 9 „Verkehrslärmschutz”).
13Schutz vor sonstigen Gefahren
13Einen weiteren Aspekt des Immissionsschutzes stellt auch der Schutz vor sonstigen Gefahren dar. Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012 / 18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Weitere Informationen geben
- der Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
- die Arbeitshilfe „Berücksichtigung des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, sowie
- die Hinweise und Definitionen zum „angemessenen Sicherheitsabstand“ nach § 3 Absatz 5c BImSchG der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI).
Einen weiteren Aspekt des Immissionsschutzes stellt auch der Schutz vor sonstigen Gefahren dar. Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012 / 18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Weitere Informationen gibt geben
- der Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
sowie - die Arbeitshilfe „Berücksichtigung des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz
. Der Leitfaden ist im Internet unter, sowie - die Hinweise und Definitionen zum „angemessenen Sicherheitsabstand“ nach rel="noreferrer" target="_blank">www.kas-bmu.de/kas-leitfaeden-arbeits-und-vollzugshilfen.html>§ 3 Absatz 5c BImSchG
abrufbarder Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI).pli>
14Immissionsschutz und Landwirtschaft
14In ländlichen Siedlungseinheiten, die Standorte landwirtschaftlicher Betriebe sind, soll das Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnen so geregelt werden, dass wegen des Auftretens von Geruchsimmissionen sowohl unzumutbare Wohn- und Arbeitsverhältnisse als auch betriebliche Einschränkungen der landwirtschaftlichen Hofstellen vermieden werden. Hierbei ist auf angemessene Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht zu nehmen.
Bei der Planung eines Wohngebietes nahe einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich sollen unzumutbare Geruchsbelästigungen durch Einhaltung ausreichender Abstände vermieden werden. Dabei sind betriebswirtschaftlich sinnvolle Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs zu berücksichtigen.
Auch bei Planung eines Wohngebiets nahe einem Dorfgebiet ist auf die Entwicklungsmöglichkeiten eines im Dorfgebiet liegenden landwirtschaftlichen Betriebs besonders Rücksicht zu nehmen. Wegen der im Dorfgebiet grundsätzlich gleichrangig zulässigen Wohnnutzung (siehe aber auch § 5 Abs. 1 S. 2 BauNVO) ist die Schutzwürdigkeit aber geringer als bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich. Bei der Neuausweisung eines Wohngebiets bestehen verschiedene planerische Möglichkeiten zur Vermeidung von Immissionskonflikten – beispielsweise die Zwischenschaltung weniger störempfindlicher „Puffernutzungen“, Festsetzungen über die immissionsabschirmende Anordnung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), den Ausschluss oder die beschränkte Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB) und Festsetzungen zur immissionsabgewandten Orientierung von Aufenthaltsräumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Zur Konfliktbewältigung im planerischen Nahtstellenbereich zwischen Dorfgebiet und Wohngebiet kann es sich empfehlen, Teile des angrenzenden Dorfgebiets in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. In diesem Fall kommt dort neben den vorgenannten Möglichkeiten auch noch die Gliederung des Dorfgebiets nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Betracht.
Zur verbesserten Vereinbarkeit von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betrieben wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz die Gebietskategorie des Dörflichen Wohngebiets in § 5a BauNVO eingeführt. Nach dem neu eingeführten § 245d Abs. 1 BauGB findet § 34 Abs. 2 BauGB auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. Zur Einführung der Gebietskategorie bedarf es demnach eines Bebauungsplans.
17Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Lärmaktionspläne, , Umgang mit zukünftigen Luftqualitäts-Grenzwerten
17Die auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhende Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) legt für verschiedene Luftschadstoffe Immissionsgrenzwerte und Zielwerte fest. Bei ihrer Überschreitung oder der Gefahr ihrer Überschreitung sind gemäß § 47 Abs. 1 und 2 BImSchG Luftreinhaltepläne bzw. Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, um die Einhaltung dieser Werte zu erreichen. Dazu werden die lufthygienische Situation analysiert sowie alle in Betracht kommenden Maßnahmen geprüft und im Luftreinhalteplan bzw. im Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen diejenigen festgelegt, die geeignet und verhältnismäßig sind.
Nach § 47d Abs. 1 BImSchG waren bis zum 18. 07. 2008 erstmals sog. Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen im Umfeld von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie für Ballungsräume problematische Lärmsituationen analysiert und bewältigt werden sollen. Aufgabe eines Lärmaktionsplanes ist es, Lärmprobleme zu bewerten und ggf. Ziele und Strategien zur Lärmminderung aufzuzeigen und hierzu Maßnahmen festzulegen und planungsrechtliche Festlegungen zu treffen. Die in den Luftreinhalteplänen bzw. den Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen und in den Lärmaktionsplänen enthaltenen planungsrechtlichen Festlegungen sind bei Planungen zu berücksichtigen (§§ 47 Abs. 6 S. 2, 47d Abs. 6 BImSchG). Dies geschieht in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g und Abs. 7 BauGB).
Zum 10.12.2024 ist die Novelle der EU-Luftqualitätsrichtlinie in Kraft getreten. Ganz grundsätzlich gelten in der Bauleitplanung die Vorsorgegrundsatzvorgaben aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h, c und e BauGB. Danach muss die bestmögliche Luftqualität in den betroffenen Gebieten erhalten werden. Ein absoluter Vorrang der Grenzwerte gegenüber anderen Belangen besteht allerdings nicht. Für die Beurteilung dessen, was im jeweiligen Planungsfall dem Betroffenen zuzumuten ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der Schutzbedürftigkeit eines jeden Baugebiets zu bestimmen. Zudem kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beschlusses an. Bei der Frage der Einhaltung der ab dem 01.01.2030 geltenden künftigen EU-Grenzwerte wird es sich um einen abwägungserheblichen Belang handeln, der aber wohl nur in den wenigsten Fällen zum Tragen kommen wird, weil davon in der Regel nur eng umfasste Bestandsquartiere betroffen sein dürften. In den meisten Bauleitplanverfahren wird kein Verstoß gegen den ab dem Jahr 2030 einzuhaltenden NO2-Jahresmittelwert zu erwarten sein.
18Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Schutz vor Radon
18Mit der Novellierung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 wurden in Teil 4 „Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen“ mit Kapitel 2 „Schutz vor Radon“ (§§ 121 – 132 StrlSchG) Regelungen für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze festgelegt. Die Konkretisierung erfolgt mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018, Teil 4 „Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen“ in Kapitel 1 „Schutz vor Radon“ (§§ 153 – 158 StrlSchG) und ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Das radioaktive Edelgas tritt je nach Art und Umfang der unterirdischen Gesteinsschichten in unterschiedlicher Konzentration zu Tage. Die mögliche Anreicherung in Gebäuden ist vor allem vom Zustand der Bausubstanz abhängig.
Das zuständige Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Festlegung von Radon-Vorsorgegebieten nach § 121 StrlSchG mindestens alle zehn Jahre zu prüfen. Per Allgemeinverfügung wurde der Landkreis Wunsiedel zum 11.02.2021 als bislang einziges Radon-Vorsorgegebiet in Bayern festgelegt. Weitere Vorsorgegebiete können nach neuer Bewertung von Messergebnissen folgen.
Für den Neubau sind nach § 123 StrlSchG geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz vor Radon aus dem Baugrund zu gewährleisten. In einem Radon-Vorsorgegebiet ist mindestens eine zusätzliche Maßnahme nach § 154 StrlSchV durchzuführen. Bei dem Umbau oder der Sanierung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen sollen Radonschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wenn die bauliche Veränderung zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führt (siehe § 123 Abs. 4 StrlSchG).
Mit der Novellierung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 wurden in Teil 4 „Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen“ mit Kapitel 2 „Schutz vor Radon“ (§§ 121 – 132 StrlSchG) Regelungen für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze festgelegt. Die Konkretisierung erfolgt mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018, Teil 4 „Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen“ in Kapitel 1 „Schutz vor Radon“ (§§ 153 – 158 StrlSchG) und ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Das radioaktive Edelgas tritt je nach Art und Umfang der unterirdischen Gesteinsschichten in unterschiedlicher Konzentration zu Tage. Die mögliche Anreicherung in Gebäuden ist vor allem vom Zustand der Bausubstanz abhängig.
Mit Schreiben vom 27. 11. 2020 hat dasDas zuständige Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Festlegung von Radon-Vorsorgegebieten nach rel="noreferrer" target="_blank">§ 121 StrlSchG, in denen aufgrund der geologischen Situation mit einer Überschreitung der Referenzwerte gerechnet werden muss, per mindestens alle zehn Jahre zu prüfen. Per Allgemeinverfügungzum 31. 12. 2020 für den wurde der Landkreis Wunsiedelangekündigt zum 11.02.2021 als bislang einziges Radon-Vorsorgegebiet in Bayern festgelegt. Weitere Vorsorgegebiete können nach neuer Bewertung vonMessergebnissen Messergebnissen folgen.
Für den Neubau, unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Umbau und die Sanierung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen sind nach § 123 StrlSchG geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz vor Radon aus dem Baugrund zu gewährleisten. In einem Radon-Vorsorgegebiet ist mindestens eine zusätzliche Maßnahme nach § 154 StrlSchV durchzuführen. Bei dem Umbau oder der Sanierung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen sollen Radonschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wenn die bauliche Veränderung zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führt (siehe § 123 Abs. 4 StrlSchG).