1Unterrichtung von Nachbarstaaten
1Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (§ 4a Abs. 4 S. 1 BauGB). Diese Verpflichtung besteht sowohl für Bebauungs- als auch für Flächennutzungsplanverfahren.
Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (§ 4a Abs. 54 S. 1 BauGB). Diese Verpflichtung besteht sowohl für Bebauungs- als auch für Flächennutzungsplanverfahren.
2Grenzüberschreitende Beteiligung bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen
2Bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben, ist dieser nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 ff. UVPG) zu beteiligen. Für die Stellungnahmen der Behörden des anderen Staates sind abweichend vom UVPG die Vorschriften des BauGB anzuwenden. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen von nicht rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen (vgl. im Einzelnen § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB).
Fall A: Der Entwurf des überarbeiteten Bauleitplans einschließlich der fortgeschriebenen Begründung ist im Regelfall erneut öffentlich auszulegen (§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB). Das Verfahren ist dann gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen (s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung).
Die Gemeinde kann dabei die erneute öffentliche Auslegung angemessen verkürzen (§ 4a Abs. 3 S. 3 BauGB). Sie kann außerdem bei der erneuten öffentlichen Auslegung bestimmen, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können (§ 4a Abs. 3 S. 2 BauGB, s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung). Auf diese Beschränkung ist in der ortsüblichen Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung hinzuweisen. Die Änderungen und Ergänzungen müssen deutlich hervorgehoben sein. Auszulegen ist jedoch der gesamte Planentwurf.
Bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben, ist dieser nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 ff. UVPG) zu beteiligen. Für die Stellungnahmen der Behörden des anderen Staates sind abweichend vom UVPG die Vorschriften des BauGB anzuwenden. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen von nicht rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen (vgl. im Einzelnen § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB).