Im Genehmigungsverfahren wird ohne Einschränkung überprüft, ob die Gemeinde bei der Aufstellung des Bauleitplans die Verfahrens- und Formvorschriften und die materiell-rechtlichen Anforderungen einschließlich einer umfassenden und gerechten Abwägung beachtet hat (§ 216 BauGB). Nach §§ 214 und 215 BauGB, die für Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und die übrigen städtebaulichen Satzungen gelten, haben bestimmte Rechtsverstöße aber keine Folgen für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans.
Im Genehmigungsverfahren wird ohne Einschränkung überprüft, ob die Gemeinde bei der Aufstellung des Bauleitplans die Verfahrens- und Formvorschriften und die materiell-rechtlichen Anforderungen einschließlich einer umfassenden und gerechten Abwägung beachtet hat (§ 216 BauGB). Nach §§ 214 und 215 BauGB, die für Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und die übrigen städtebaulichen Satzungen gelten, haben bestimmte Rechtsverstöße aber keine Folgen für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans.
2Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften
2Die bundesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans bzw. einer sonstigen Satzung nach dem BauGB führt, sind in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB abschließend aufgezählt. Dabei liegt § 214 Abs. 1 BauGB die Systematik zugrunde, dass zum einen die beachtlichen Verfahrensfehler abschließend aufgelistet sind und zum anderen in sogenannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln Ausnahmen hiervon bestimmt sind.
Keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans / einer Satzung haben Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 BauGB nicht genannt sind. Dies gilt z. B. für die Regelungen über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem BauGB ist demnach nur beachtlich, wenn
- entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (Nr. 1),
- die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3, Abs. 4 S. 2, nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1, nach § 22 Abs. 9 S. 2, § 34, Abs. 6 S. 1 sowie § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB verletzt worden sind; dabei ist allerdings unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB), gefehlt haben, oder falls die Veröffentlichung trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist erfolgt ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, oder wenn bei Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung nicht gemeinsam mit den nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichen Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind (Nr. 2),
- die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne und Satzungen verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung oder ihr Entwurf unvollständig ist; dies gilt für eine Verletzung der Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht allerdings nur, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist (Nr. 3),
- ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (Nr. 4).
Im vereinfachten Verfahren ist es außerdem unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 BauGB die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nr.1 BauGB, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.
Die bundesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans bzw. einer sonstigen Satzung nach dem BauGB führt, sind in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB abschließend aufgezählt. Dabei liegt § 214 Abs. 1 BauGB die Systematik zugrunde, dass zum einen die beachtlichen Verfahrensfehler abschließend aufgelistet sind und zum anderen in sogenannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln Ausnahmen hiervon bestimmt sind.
Keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans / einer Satzung haben Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 BauGB nicht genannt sind. Dies gilt z. B. für die Regelungen über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem BauGB ist demnach nur beachtlich, wenn
Keine Auswirkung auf die RechtswirksamkeitIm vereinfachten Verfahren ist es außerdem unbeachtlich, wenn bei Anwendung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans / einer Satzung haben Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 113 Absatz 3 Satz 2 BauGB nicht genannt sind. Dies gilt z. B. für die Regelungen über die frühzeitige Öffentlichkeits-Angabe darüber, und Behördenbeteiligung nachdass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Abs. 1Satz 4 BauGB undoder des § 4 Abs13 BauGB, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nr.1 BauGB, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.
3Fehler im Verhältnis Flächennutzungsplan – Bebauungsplan
3Gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauGB ist es im Hinblick auf das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan unbeachtlich, wenn
- die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstständigen oder eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind (Nr. 1),
- ein Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, ohne dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (Nr. 2),
- der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 BauGB sich nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt (Nr. 3),
- im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 BauGB verstoßen wurde, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (Nr. 4).
Verstöße gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, die im Katalog des § 214 Abs. 2 BauGB nicht genannt sind, sind beachtlich.
Für das beschleunigte Verfahren (s. a. Kapitel 5.4 Beschleunigtes Verfahren) werden die Regelungen durch § 214 Abs. 2a BauGB ergänzt. Allerdings wurde § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB zwischenzeitlich aufgehoben, nachdem der EuGH darin wegen des nicht gerechtfertigten Wegfalls der Umweltprüfung einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hat. D. h. ein bloßer Irrtum über die Anwendbarkeit des § 13a BauGB kann nicht als hinreichender Rechtfertigungsgrund für den Wegfall der eigentlich notwendigen Umweltprüfung angesehen werden. Ein solcher Bebauungsplan ist daher mangels Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens nichtig.
Gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauGB zählt die Fehler,ist es im Hinblick auf diedas Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan ubetreffen, abschließend auf. Im Einzelnen ist es nbeachtlich, wenn
Verstöße gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, die im Katalog des § 214 Abs. 2 BauGB nicht genannt sind, sind beachtlich.
Für das beschleunigte Verfahren (s. a. Kapitel 5.4 Beschleunigtes Verfahren) werden die Regelungen durch § 214 Abs. 2a BauGB ergänzt. Allerdings wurde § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB zwischenzeitlich aufgehoben, nachdem der EuGH darin wegen des nicht gerechtfertigten Wegfalls der Umweltprüfung einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen hat. D. h. ein bloßer Irrtum über die Anwendbarkeit des § 13a BauGB kann nicht als hinreichender Rechtfertigungsgrund für den Wegfall der eigentlich notwendigen Umweltprüfung angesehen werden. Ein solcher Bebauungsplan ist daher mangels Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens nichtig.
4Mängel im Abwägungsvorgang
4Die Beachtlichkeit von Fehlern beim Abwägungsvorgang ist in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sowie in § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB geregelt. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Einen beachtlichen Verfahrensfehler stellt es dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB). Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 S. 2, HS 1 BauGB), womit das Gesetz die Konsequenz aus der Einordnung des Ermittelns und Bewertens der Belange und damit des Abwägungsvorgangs in den Bereich der Verfahrensvorschriften zieht.
Im Übrigen bestimmt § 214 Abs. 3 S. 2 HS 2 BauGB, dass Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Regelung soll sicher stellen, dass die durch § 214 Abs. 2 S. 2 BauGB in der Fassung vor Inkrafttreten des EAG Bau erreichte Bestandskraft von Flächennutzungsplänen und Satzungen erhalten bleibt. Dies kann Bedeutung etwa in dem Fall erlangen, dass bei einengender Auslegung die Begriffe der Ermittlung und Bewertung nicht alle Anforderungen an das Abwägungsgebot erfassen.
Offensichtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind etwa Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials oder Fehler, die sich aus Akten, Protokollen oder der Planbegründung ergeben. Auch offensichtliche Mängel sind aber nur beachtlich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Eine Einflussnahme ist immer dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Hat sich beispielsweise die Gemeinde von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Verfahren nicht angesprochen worden, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.
7Frist für die Geltendmachung von Fehlern
7Für die Geltendmachung der meisten nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler (s. a. Kapitel 5.7.2 Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften) gilt die zeitliche Beschränkung des § 215 Abs. 1 BauGB. Diese Verstöße werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
Die Jahresfrist gilt im Einzelnen für
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der in diesen Vorschriften bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Die Jahresfrist läuft allerdings nur, wenn die Gemeinde auf diese Rechtsfolge bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen hat (s. a. Kapitel 5.2.13 Bekanntmachung und Inkrafttreten).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch für Anträge über die Gültigkeit von Satzungen nach dem BauGB im Zuge von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eine Jahresfrist gilt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
Für die Geltendmachung der meisten nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler (s. a. Kapitel 5.7.2 Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften) gilt die zeitliche Beschränkung des § 215 Abs. 1 BauGB. Diese Verstöße werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
Die Jahresfrist gilt im Einzelnen für
Die Jahresfrist läuft allerdings nur, wenn die Gemeinde auf diese Rechtsfolge bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen hat (s. a. Kapitel 5.2.13 Bekanntmachung und Inkrafttreten).
8Ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern
8Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Flächennutzungsplan oder der Bebauungsplan / die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Auch materiell-rechtliche Mängel des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung können rückwirkend behoben werden. Die Rückwirkung darf allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, in dem der Plan – hätte er nicht an Fehlern gelitten – frühestens hätte in Kraft treten können. Ist zwischen früherer Beschlussfassung und dem erneuten Inkrafttreten eine grundlegende Änderung der Sach- und / oder Rechtslage entstanden, ist eine neue Abwägung erforderlich. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist.
Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann der Flächennutzungsplan oder der Bebauungsplan / die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Auch materiell-rechtliche Mängel des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans / der Satzung können rückwirkend behoben werden. Die Rückwirkung darf allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, in dem der Plan – hätte er nicht an Fehlern gelitten – frühestens hätte in Kraft treten können. Ist zwischen früherer Beschlussfassung und dem erneuten Inkrafttreten eine grundlegende Änderung der Sach- und / oder Rechtslage entstanden, ist eine neue Abwägung erforderlich. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist.