Vorbemerkung
Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (und – befristet bis zum 31. Dezember 2022, mit Heilungsmöglichkeit bis 31.12.2024 nach § 215a BauGB – gemäß § 13b BauGB a.F.), ist im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren nachgebildet. Hauptunterschied ist, dass in bestimmten Fällen die Eingriffsregelung nicht anwendbar ist.
Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (und – befristet bis zum 31. Dezember 2022, mit Heilungsmöglichkeit bis 31.12.2024 nach § 215a BauGB – gemäß § 13b BauGB <ins>a.F. </ins>), ist im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren nachgebildet. Hauptunterschied ist, dass in bestimmten Fällen die Eingriffsregelung nicht anwendbar ist.