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5.2.3

Ausarbeitung des Vorentwurfs

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Als Vorentwurf bezeichnet man im Allgemeinen diejenigen Arbeiten am Bauleitplan, die zur Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Zeichnung und Text führen. Gegebenenfalls sind Alternativen darzustellen. Der Vorentwurf ist in der Regel Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und nach den Umständen des Einzelfalls für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.

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2Ermittlung der Planungsgrundlagen

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Bevor die eigentliche Planungsarbeit beginnen kann, muss das Kartenmaterial aufbereitet werden. Der Bestand und die wesentlichen städtebaulich relevanten Planungen sind zu ermitteln (s. a. Kapitel 4.3.1 ff. Bestandsaufnahme und Bewertung, Umweltprüfung). Hierfür werden Angaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange benötigt, so z. B. Angaben über Schutzgebiete, die überörtlichen Planungen des Straßenbaus, der Wasserwirtschaft, der Energieversorgung und der ländlichen Entwicklung, den Denkmalschutz und die Ziele der Raumordnung (s. a. Kapitel 5.2.7 Beteiligung der Behörden).

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Vor allem beim Flächennutzungsplan, aber auch bei vielen Bebauungsplänen, sollte sich die Gemeinde über das Ergebnis der Bestandsaufnahme und Bewertung vom Planungsbüro informieren lassen. Dadurch kann sie ein zusammenhängendes Bild über die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten, über den konkretisierten Bedarf an Bauflächen und öffentlichen Einrichtungen sowie über mögliche städtebauliche Mängel und Missstände gewinnen. Wird als Bestandteil der Bauleitplanung ein Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt, sollte die Information über die betroffenen Planungen gemeinsam vorgenommen werden.

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4Aufstellung der Planungsziele

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Die Gemeinde sollte sich auf der Grundlage der Bestandsaufnahme mit den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (s. a. Kapitel 4.4.1 Grundsätzliches) befassen. Zu den vor Beginn der Planungsarbeiten zu klärenden Voraussetzungen gehört insbesondere die Einordnung der Planung in über­geordnete gemeindliche Entwicklungsziele und in die Finanzplanung. Die Formulierung klarer Ziele ist auch im Hinblick auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB – s. a. Kapitel 5.2.5 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) wünschenswert. Das schließt nicht aus, dass die Zielvorgaben im weiteren Verlauf der Planung ergänzt oder, soweit erforderlich, geändert werden.

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5Planung in Alternativen

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Unterschiedliche Lösungen, die sich in der städtebaulichen Überlegung (z. B. bei Standortentscheidungen und Gestaltungsfragen) ergeben, sollen grundsätzlich im Bauleitplanverfahren untersucht werden. Sie sind für die Willensbildung der Gemeinde bedeutsam und können auch in die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (s. a. Kapitel 5.2.5 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) eingebracht werden. Auch Planungsvorstellungen, die von anderer Seite an die Gemeinde herangetragen worden sind, sollten geprüft werden. Im Übrigen sind nach Nr. 2d der Anlage 1 im BauGB (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB) die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten notwendiger Bestandteil des Umweltberichts. Auch aus den Schutzvorschriften des besonderen Artenschutzes sowie der Gebiete des Netzes „Natura 2000“ kann sich die Pflicht zur Prüfung zumutbarer Alterna­tiven ergeben.

Die Entscheidung zwischen Alternativen ist von der Gemeinde spätestens vor der Veröffentlichung im Internet des Planentwurfs zu treffen (s. a. Kapitel 5.2.6 Entwurf des Bauleitplans).