Der Flächenbedarf für Wohnen, Arbeiten, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen hat zur vermehrten Inanspruchnahme der Landschaft und der Freiflächen innerhalb der Siedlungsbereiche geführt. Ausreichend bemessene und funktionsgerecht gestaltete Grün- und Freiflächen in bebauten Gebieten und in ihren Randzonen sind aber ebenso wichtig wie die Erhaltung und Entwicklung der freien Landschaft. Sie sind wesentliche Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, für die Erholung der Bevölkerung und für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Siedlungsbereich (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 7 BauGB).
Dennoch gilt grundsätzlich auch in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinden im Sinne des von der Staatsregierung angestrebten Bürokratieabbaus bei möglichen Festsetzungen zurückhaltend und verhältnismäßig vorgehen und sich auf das notwendige Maß beschränken sollen. Zum Instrumentarium der Landschafts- und Grünordnungsplanung wird auf Kapitel 2.2 Landschaftsplanung verwiesen.
Der Flächenbedarf für Wohnen, Arbeiten, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen hat zur vermehrten Inanspruchnahme der Landschaft und der Freiflächen innerhalb der Siedlungsbereiche geführt. Ausreichend bemessene und funktionsgerecht gestaltete Grün- und Freiflächen in bebauten Gebieten und in ihren Randzonen sind aber ebenso wichtig wie die Erhaltung und Entwicklung der freien Landschaft. Sie sind wesentliche Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, für die Erholung der Bevölkerung und für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Siedlungsbereich (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 7 BauGB).
Dennoch gilt grundsätzlich auch in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinden im Sinne des von der Staatsregierung angestrebten Bürokratieabbaus bei möglichen Festsetzungen zurückhaltend und verhältnismäßig vorgehen und sich auf das notwendige Maß beschränken sollen. Zum Instrumentarium der Landschafts- und Grünordnungsplanung wird auf Kapitel 2.2 Landschaftsplanung verwiesen.
Zu der Aufgabe, das Ortsbild durch intensivere Begrünung lebenswerter zu gestalten, können nicht nur die Städte, Märkte und Gemeinden selbst, sondern alle beitragen, die Grund und Boden zu baulichen oder mit der Bebauung zusammenhängenden Nutzungen in Anspruch nehmen: Die private Bauherrenschaft oder die Baugesellschaft ebenso wie der öffentliche Aufgabenträger, der Einrichtungen und Anlagen für die Allgemeinheit baut, wie Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätze, Wasserversorgungsanlagen, Kläranlagen, Straßen und dergleichen. Die wünschenswerte Wirkung der intensiveren Begrünung im gesamten Orts- und Straßenbild kann nur erreicht werden, wenn nicht nur Straßen und öffentliche Freiflächen, sondern auch die unbebauten Flächen der Baugrundstücke begrünt, insbesondere mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Empfehlungen und Beispiele zur Grüngestaltung im Siedlungsbereich enthalten die Arbeitsblätter und Materialien für die Bauleitplanung sowie die Leitfäden des Zentrums Stadtnatur und Klimaanpassung der Technischen Universität München (www.zsk.tum.de).
Zu der Aufgabe, das Ortsbild durch intensivere Begrünung lebenswerter zu gestalten, können nicht nur die Städte, Märkte und Gemeinden selbst, sondern alle beitragen, die Grund und Boden zu baulichen oder mit der Bebauung zusammenhängenden Nutzungen in Anspruch nehmen: Die private Bauherrenschaft oder die Baugesellschaft ebenso wie der öffentliche Aufgabenträger, der Einrichtungen und Anlagen für die Allgemeinheit baut, wie Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätze, Wasserversorgungsanlagen, Kläranlagen, Straßen und dergleichen. Die wünschenswerte Wirkung der intensiveren Begrünung im gesamten Orts- und Straßenbild kann nur erreicht werden, wenn nicht nur Straßen und öffentliche Freiflächen, sondern auch die unbebauten Flächen der Baugrundstücke begrünt, insbesondere mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Empfehlungen und Beispiele zur Grüngestaltung im Siedlungsbereich enthalten die Arbeitsblätter und Materialien für die Bauleitplanung sowie die Leitfäden des Zentrums Stadtnatur und Klimaanpassung der Technischen Universität München (www.zsk.tum.de; vgl. Anhang D).
3Biodiversität
3Alles was die Vielfalt der belebten Natur ausmacht kann dem Begriff der Biodiversität oder der Biologischen Vielfalt zugeordnet werden. Neben der Vielfalt der Arten und der Vielfalt der Gene fällt auch die Vielfalt der Lebensräume darunter. Die natürliche bzw. biologische Vielfalt in einer Gemeinde oder Region wird heute sehr stark als Indikator für die Lebensqualität des Menschen bzw. der Bevölkerung identifiziert. Artenvielfalt gilt als Garant für eine erlebnisreiche Natur und Landschaft, die damit positiv auf Erholung, Regenerationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Menschen rückkoppelt. Biodiversität ist ein Aspekt, der unmittelbar mit Projekten der räumlichen Planung zusammenhängt. Jedes neue Vorhaben greift in Lebensräume von Pflanzen und Tieren eines Raumes ein, die als Gesamtheit die lokale und regionale Biodiversität repräsentieren. Als Teil der Landschaftsplanung im inner- und außerörtlichen Bereich bzw. der Grüngestaltung von Siedlungsgebieten, Freianlagen und Erholungsgebieten ist es deshalb wesentlich, biologische Vielfalt zu erhalten bzw. Möglichkeiten der Weiterentwicklung in die Planungen zu integrieren. Voraussetzung ist dabei das Wissen über Vorkommen und Verbreitung von Lebensräumen und Arten im jeweiligen Gemeindegebiet. Der Landschaftsplan kann hier eine zentrale Konzeptions- und Umsetzungsebene sein und Aspekte gemeindlicher Ausgleichsflächen, Grünflächen und Grünverbindungen bis hin zu Biotopverbundsystemen zusammenführen und für die Bauleitplanung nutzbar machen.
4Ökosystemleistungen
4Unter Ökosystemleistungen sind die Dargebots-, Regulations- und Regenerationsleistungen des Naturhaushaltes und der Naturgüter zu verstehen. Sie entscheiden über die Lebensfähigkeit und Lebensqualität u. a. des Menschen. Die Sicherung der Ökosystemleistungen für Gegenwart und Zukunft stellt eine der größten Aufgaben der räumlichen Planung dar und muss nicht zuletzt auf der Ebene der Gemeinden gebündelt und umgesetzt werden. Unter Sicherung der Ökosystemleistungen fällt einerseits die Wiederherstellung (sofern Resilienz gegeben ist), der Wiederaufbau oder die nachhaltige Sicherung suffizienter Ökosystemleistungen. Der gezielten, nachhaltigen Nutzung von Ökosystemleistungen (wie z. B. Beschattung, Abkühlung, Kohlenstoffspeicherung, Luftfilterung, Erhaltung von Biodiversität) kommt in Zeiten des Klimawandels wachsende Bedeutung zu. Der Ausbau grüner Infrastruktur ist insbesondere für Großstädte, mit ihrem im Vergleich zum Umland geringen Grünanteil, notwendig. Naturerleben entfaltet außerdem positive Effekte für die Gesundheit der Menschen. Die Anforderungen und Möglichkeiten zur Sicherung der Ökosystemleistungen können in einem Landschaftsplan formuliert und somit in der Bauleitplanung nutzbar gemacht werden.
5Gliedernde Grünzüge
5In den Siedlungsbereichen sollen zusammenhängende, in die freie Landschaft übergreifende und gliedernde Grünzüge geschaffen oder gesichert werden. In den Regionalplänen sind regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, welche die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig (vgl. LEP 7.1.4). Grünzüge können auch zum Schutz vor Immissionen, als Frischluftschneisen und zur Führung von Rad- und Fußwegen dienen. Gleichzeitig können Grünflächen dazu genutzt werden, um Starkregen gefahrlos aus bebauten Bereichen abzuleiten und Regenwasser zurückzuhalten oder zu versickern (multifunktionale Flächennutzung). Waldflächen sollen möglichst geschlossen erhalten und, wo nötig, vermehrt werden (vgl. auch LEP 5.4.2). Auch Einrichtungen für den Fremdenverkehr und für Freizeit und Erholung, wie z. B. Sportflächen, Spielplätze und Kleingartenanlagen sowie zentrale Einrichtungen mit großem Freiflächenbedarf sollen möglichst weitgehend in die Grünflächen einbezogen und öffentlich zugänglich gemacht werden.
6Straßenbegleitgrün
6Die landschaftsgerechte Begrünung der Straßenseitenräume mit Sträuchern und Bäumen hat eine wesentliche Gestaltungs- und Schutzfunktion. Zur Abtrennung der Geh- und Radwege sollen bei stark belasteten Straßen ausreichend breite, mit Sträuchern und Bäumen bepflanzte Grünstreifen vorgesehen werden, die bei stark frequentierten Geh- und Radwegen gesichert werden müssen. An Knotenpunkten sind Radwege dagegen direkt an die Fahrbahn heranzuführen und es ist auf die Herstellung von Sichtdreiecken und guter Sichtbeziehungen zwischen Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr zu achten. Einzelbäume und Alleebäume bieten sich insbesondere im innerörtlichen Bereich als besonders wirksames Gestaltungselement an. Bei Neupflanzungen ist der Standort jedes Baumes unter Berücksichtigung des Straßenverlaufes und der Verkehrssicherheit festzulegen; auf einen ausreichenden Abstand der Bäume zu Radwegen und zur Fahrbahn bzw. auf die Erforderlichkeit von Rückhaltesystemen ist zu achten. Hinweise dazu enthalten die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) (vgl. "Technische Regelwerke im Straßenbau"). Lärmschutzwälle und -wände sind grundsätzlich auch aus gestalterischen Gründen intensiv einzugrünen. Straßenbegleitgrün soll, wenn möglich zur Versickerung von Niederschlagswasser von gering verschmutzten Flächen genutzt werden. Beim Ausbringen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur ist eine Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Ob ein Bereich der freien Natur zuzuordnen ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Zustand der Fläche und nicht nach der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach § 35 BauGB.
Die landschaftsgerechte Begrünung der Straßenseitenräume mit Sträuchern und Bäumen hat eine wesentliche Gestaltungs- und Schutzfunktion. Zur Abtrennung der Geh- und Radwege sollen bei stark belasteten Straßen ausreichend breite, mit Sträuchern und Bäumen bepflanzte Grünstreifen vorgesehen werden, die bei stark frequentierten Geh- und Radwegen gesichert werden müssen. An Knotenpunkten sind Radwege dagegen direkt an die Fahrbahn heranzuführen und es ist auf die Herstellung von Sichtdreiecken und guter Sichtbeziehungen zwischen Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr zu achten. Einzelbäume und Alleebäume bieten sich insbesondere im innerörtlichen Bereich als besonders wirksames Gestaltungselement an. Bei Neupflanzungen ist der Standort jedes Baumes unter Berücksichtigung des Straßenverlaufes und der Verkehrssicherheit festzulegen; auf einen ausreichenden Abstand der Bäume zu Radwegen und zur Fahrbahn bzw. auf die Erforderlichkeit von Rückhaltesystemen ist zu achten. Hinweise dazu enthalten die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) (vgl. Anhang A"Technische Regelwerke im Straßenbau"). Lärmschutzwälle und -wände sind grundsätzlich auch aus gestalterischen Gründen intensiv einzugrünen. Straßenbegleitgrün soll, wenn möglich zur Versickerung von Niederschlagswasser von gering verschmutzten Flächen genutzt werden. Beim Ausbringen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur kannist eine Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG erforderlich sein. Ob ein Bereich der freien Natur zuzuordnen ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Zustand der Fläche und nicht nach der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach § 35 BauGB.
Mit dem Ziel, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern, wurde in Folge des Volksbegehrens „Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!“ das zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz – Drs. 18 / 1816 vom 02. 05. 2019) am 17. 07. 2019 vom Bayerischen Landtag beschlossen. In Artikel 19 BayNatSchG wurde herausgestellt, dass zur Umsetzung des funktionalen Zusammenhangs innerhalb des Biotopverbunds insbesondere entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden sollen. Der Berücksichtigung naturschutzfachlicher Ziele bei der Anlage und der Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns wurde durch die Ergänzung des Artikel 30 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes um den Absatz 2 ein wesentlich stärkeres Gewicht als bisher eingeräumt. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat daher ein Konzept zur ökologischen Aufwertung von Straßenbegleitflächen erarbeitet, das als Anregung dienen kann, die Straßenränder im Zuständigkeitsbereich der Kommunen ebenfalls ökologisch zu pflegen.
Mit dem Ziel, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern, wurde in Folge des Volksbegehrens „Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!“ das zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz – Drs. 18 / 1816 vom 02. 05. 2019) am 17. 07. 2019 vom Bayerischen Landtag beschlossen. In Artikel 19 BayNatSchG wurde herausgestellt, dass zur Umsetzung des funktionalen Zusammenhangs innerhalb des Biotopverbunds insbesondere entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden sollen. Der Berücksichtigung naturschutzfachlicher Ziele bei der Anlage und der Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns wurde durch die Ergänzung des Artikel 30 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes um den Absatz 2 ein wesentlich stärkeres Gewicht als bisher eingeräumt. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat daher ein Konzept zur ökologischen Aufwertung von Straßenbegleitflächen erarbeitet, das als Anregung dienen kann, die Straßenränder im Zuständigkeitsbereich der Kommunen ebenfalls ökologisch zu pflegen.
8Stell- und Parkplätze
8Parkbuchten am Fahrbahnrand sollen möglichst durch Grünstreifen von den Geh- und Radwegen getrennt und durch Bauminseln unterteilt werden. Parkplätze sollten durch Sträucher und Bäume räumlich gegliedert werden. Soweit die Verkehrsbelastung es zulässt, sollen die Fahrbahnen und Stellflächen von Parkplätzen aus ökologischen und ästhetischen Gründen möglichst wasserdurchlässig ausgeführt werden. Zur Verbesserung der Starkregenvorsorge kann auch eine multifunktionale Nutzung zum temporären Wasserrückhalt sinnvoll sein.
Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt die Bundesregierung eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes, das am 25. März 2021 in Kraft getreten ist, ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren.
Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Zusätzlich wurde eine Quartierslösung aufgenommen und es wird die Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Parkbuchten am Fahrbahnrand sollen möglichst durch Grünstreifen von den Geh- und Radwegen getrennt und durch Bauminseln unterteilt werden. Parkplätze sollten durch Sträucher und Bäume räumlich gegliedert werden. Soweit die Verkehrsbelastung es zulässt, sollen die Fahrbahnen und Stellflächen von Parkplätzen aus ökologischen und ästhetischen Gründen möglichst wasserdurchlässig ausgeführt werden (vgl. Anhang D „Hinweise zur Straßenbepflanzung in bebauten Gebieten“). Zur Verbesserung der Starkregenvorsorge kann auch eine multifunktionale Nutzung zum temporären Wasserrückhalt sinnvoll sein.
Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt die Bundesregierung eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes, das am 25. März 2021 in Kraft getreten ist, ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren.
Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Zusätzlich wurde eine Quartierslösung aufgenommen und es wird die Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
9Grünflächen an Gewässern
9Entlang der Gewässer sollen auch innerhalb bebauter Gebiete ausreichend breite Grünflächen mit standortgerechten Ufergehölzen erhalten oder neu geschaffen werden. Dieses Begleitgrün soll möglichst eine zusammenhängende Verbindung zur freien Landschaft herstellen. Auch in Anbetracht der regelmäßig durchzuführenden Gewässerunterhaltungsarbeiten ist ein ausreichender Grünstreifen bzw. eine entsprechende Zugänglichkeit erforderlich. Gewässer dürfen ohne eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung nicht überdeckt oder in Rohrleitungen gefasst werden.
10Begrünung baulicher Anlagen
10Die Begrünung von Gebäuden können Gemeinden – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes – durch örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vorschreiben. Solche Vorgaben können sich auf das Gebäude als Ganzes, aber auch nur auf Teile, wie etwa das Dach oder die Fassade, erstrecken. Unter dem Begriff des Ortsbildes im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wird insbesondere die Ansicht eines Ortes von innen, und daher auch das charakteristische Fassadenbild der Gebäude in der Gemeinde, verstanden.
11Begrünung der Baugrundstücke
11Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und mit Vegetation zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (Art. 7 Abs. 1 S. 1 BayBO). Diese allgemeine Verpflichtung findet keine Anwendung soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Zudem ist es gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO in der ab 01.10.2025 geltenden Fassung möglich, örtliche Bauvorschriften über das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert zu erlassen. Dadurch ist es den Gemeinden insbesondere möglich, aus Gründen der Ortsgestaltung die Anlage von Steingärten, Schottergärten und Kunstrasen auszuschließen (s. a. Kapitel 4.4.3.37 Landschaftspflege und Bepflanzung).
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und mit Vegetation zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (Art. 7 Abs. 1 S. 1 BayBO). Diese allgemeine Verpflichtung findet keine Anwendung soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Andere Satzungen im Sinne der Norm sind vor allem die örtlichen Bauvorschriften nachZudem ist es gemäß rel="noreferrer" target="_blank">Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO in der ab 01.10.2025 geltenden Fassung möglich, mit welchen die Gemeinden unter anderem eine besondere gärtnerische Gestaltung durch die Anlageörtliche Bauvorschriften über das Verbot von Vorgärten und deren AusgestaltungBodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie die Art der Bepflanzung im Einzelnen regeln könnenähnlich eintönigen Flächennutzungen hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert zu erlassen. Dadurch ist es den Gemeinden insbesondere möglich, aus Gründen der Ortsgestaltung die Anlage von Steingärten, Schottergärten und Kunstrasen auszuschließen (s. a. Kapitel 4.4.3.37 Landschaftspflege und Bepflanzung). Die vegetations- und klimaaktive Begrünung bzw. Bepflanzung jeglicher relevanter Flächen im besiedelten Bereich stellt eine wichtige Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel im kommunalen Kontext dar.
In dicht bebauten Gebieten, besonders in den Ortskernbereichen mit geschlossener Bauweise, sollen auch die innenliegenden Hofflächen möglichst weitgehend begrünt werden ggf. durch die Anlage von Eigentümer- oder Mietergärten. Stellplätze sollen möglichst in Sammelgaragen verlegt und störende Nebengebäude, Mauern und Zäune zwischen den Parzellen beseitigt werden, um zusammenhängende Grünflächen zu schaffen.
13Erhalt von Bödenflächen, ökologisches Regenwassermanagement
13Bödenflächen mit natürlichem Bewuchs sind durch ihre Reinigungs-, Filter- und Rückhaltefunktion eine wesentliche Voraussetzung für einen wirksamen Grundwasser- und Bodenschutz. Die Bodenversiegelung ist deshalb auf das unabdingbar notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 S. 1 BauGB). Durch eine möglichst durchgehende Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen bei der Gestaltung von zu befestigenden Flächen (wie Wohnstraßen, Stellplätzen sowie Fuß- und Radwegen) und durch Konzepte zur oberirdischen Rückhaltung und Ableitung sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser werden die natürlichen Filterfunktionen des Bodens genutzt, die Grundwasserneubildung unterstützt, Vorsorge gegen Starkregenereignisse getroffen und die Abwasseranlagen entlastet. Gleichzeitig können die Qualitäten für Mensch und Natur verbessert werden, besonders wenn das Regenwasser für die Bewässerung von Vegetation wiedergenutzt werden kann (mehr Stadtgrün, Kühlung). Gemäß den aktuell geltenden technischen Regeln (DWA-Arbeits- und Merkblattreihe A 102) ist einer natürlichen, standortbezogenen Wasserbilanz aus Niederschlag, Verdunstung, Versickerung, Rückhalt und oberflächigem Abfluss so nahe zu kommen, dass eine unterirdische Ableitung in Kanälen nicht erforderlich ist (sog. Schwammstadt-Prinzip).