1Großflächige Gemeinbedarfseinrichtungen
1Besondere Beachtung in der städtebaulichen Planung verdienen die Gemeinbedarfseinrichtungen mit großem Flächenbedarf, wie z. B. Krankenhäuser, Hochschulen, Messebauten und Sportanlagen (Stadien), für die häufig Sondergebiete nach § 11 BauNVO ausgewiesen werden. Bei Einrichtungen dieser Art ist besonders auf das Einfügen in die Landschaft, auf einen ausreichenden Immissionsschutz, artenschutzrechtliche Vorgaben (z. B. Vogelschlag an Glas und Vogelschlag durch Lichtverschmutzung) sowie auf die Gestaltung des Ortsbildes zu achten. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen des Erschließungsverkehrs auf benachbarte Baugebiete und Einrichtungen.
Die zu diesen Gemeinbedarfseinrichtungen gehörenden Wege und Freiflächen sollen so weit wie möglich für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Bei dafür geeigneten Einrichtungen, z. B. bei Hochschulen, soll auch die Nutzung für die Erholung, Bildung oder kulturelle Betätigung der Allgemeinheit angestrebt und durch günstige städtebauliche Zuordnung ermöglicht werden. Es soll vermieden werden, dass durch abgeschlossene und undurchlässige großflächige Gemeinbedarfseinrichtungen wichtige Fußwegbeziehungen und der Zugang zur freien Natur behindert oder beeinträchtigt werden.
3Wochenendhausgebiete
3Wochenendhausgebiete sind nach § 10 BauNVO als Sondergebiete festzusetzen. Wochenendhäuser sind nicht für einen Daueraufenthalt vorgesehen und daher in der Regel wesentlich kleiner als Wohnhäuser. Es hat sich aber gezeigt, dass besonders in der Nähe der größeren und mittleren Städte vielfach Wochenendhausgebiete im Laufe der Zeit zu Wohngebieten umfunktioniert werden. Bei der Standortwahl, der Einbindung in die Landschaft und den Möglichkeiten zur Erschließung sollte dies berücksichtigt werden. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt brachte die neue Regelung des § 12 Abs. 7 BauGB, wonach die Gemeinde eine Zulassung von Wohnnutzung in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 BauNVO durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans festsetzen kann, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Auch Wochenendhausgebiete sind grundsätzlich an vorhandene, im Zusammenhang bebaute Ortsteile anzubinden (vgl. LEP 3.3) und sollen möglichst in Fußwegentfernung zu den Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen der Gemeinde liegen. Ist durch Festsetzungen sichergestellt, dass Wochenendhausgebiete sich nicht zu Wohngebieten entwickeln, so werden an die Erschließung im Allgemeinen geringere Anforderungen als bei Wohngebieten gestellt werden können. Eine zentrale Wasserversorgung ist jedoch stets erforderlich, der Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage soll ebenfalls gewährleistet sein.
5Gebiete für Ferienwohnungen und Ferienhäuser
5Ferienwohnungen und Ferienhäuser unterscheiden sich von eigengenutzten Freizeitwohngelegenheiten dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für einen Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zu dienen. Der Begriff der Ferienwohnung in § 13a BauNVO nun ausdrücklich definiert als „Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind“. Nach § 13a S. 1 BauNVO handelt es sich bei solchen Ferienwohnungen hinsichtlich der Art baulicher Nutzung in der Regel um nicht störende Gewerbebetriebe, ausnahmsweise können sie sich unter den dort geregelten Voraussetzungen auch als Teil eines Beherbergungsbetriebes darstellen. Ferienwohnungen i. S. d. § 13a BauNVO können auch Gebäude mit nur einer Wohneinheit, also Ferienhäuser sein. Nach der Gesetzesbegründung grenzt sich die Ferienwohnung i. S. v. § 13a BauNVO vom Ferienhaus i. S. d. § 10 Abs. 4 BauNVO (nur) durch die Belegenheit in einem entsprechenden Sondergebiet nach § 10 BauNVO ab.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser unterscheiden sich von eigengenutzten Freizeitwohngelegenheiten dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für einen Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zu dienen. Der Begriff der Ferienwohnung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt in § 13a BauNVO nun ausdrücklich definiert als „Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind“. Nach § 13a S. 1 BauNVO handelt es sich bei solchen Ferienwohnungen hinsichtlich der Art baulicher Nutzung in der Regel um nicht störende Gewerbebetriebe, ausnahmsweise können sie sich unter den dort geregelten Voraussetzungen auch als Teil eines Beherbergungsbetriebes darstellen. Ferienwohnungen i. S. d. § 13a BauNVO können auch Gebäude mit nur einer Wohneinheit, also Ferienhäuser sein. Nach der Gesetzesbegründung grenzt sich die Ferienwohnung i. S. v. § 13a BauNVO vom Ferienhaus i. S. d. § 10 Abs. 4 BauNVO (nur) durch die Belegenheit in einem entsprechenden Sondergebiet nach § 10 BauNVO ab.
6Kleingartenanlagen
6Die Anlage von Kleingärten ist vor allem in Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion und städtischer Siedlungsstruktur von Bedeutung. Kleingärten dienen im weiteren Sinne der Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), insbesondere denen der Familien mit Kindern, der alten Menschen und der Personengruppen mit niedrigem Einkommen. Sie sind in den Bauleitplänen als Grünflächen mit entsprechender Zweckbestimmung auszuweisen. Kleingartenanlagen sollen den Wohngebieten, denen sie als Ergänzung dienen, unmittelbar oder in günstiger Entfernung zugeordnet werden. Sie sollen möglichst an Grünzüge angeordnet und der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich sein.
Kleingartenanlagen sind als Erholungsflächen schutzbedürftig und sollen vor störenden Umwelteinwirkungen, wie etwa dem Lärm von nahe gelegenen stark frequentierten Verkehrswegen, durch geeignete Schutzmaßnahmen abgeschirmt werden. Bebauungspläne für Kleingartenanlagen werden insbesondere Festsetzungen zur Grünordnung enthalten. Durch geeignete Festsetzungen (z. B. überbaute Fläche für Gartenhäuser nicht über 15 m²) ist auszuschließen, dass die Kleingartenanlage zweckentfremdet und z. B. als Wochenendhausgebiet genutzt wird.
8Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende
8Um Engpässen bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zu begegnen, sind mit den BauGB-Novellen 2014 und 2015 Sonderregelungen für die Flüchtlingsunterbringung in Kraft getreten. Hierdurch wurde u. a. § 1 Abs. 6 BauGB durch eine neue Nr. 13 ergänzt, wonach die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Neben dieser – lediglich klarstellenden – Änderung enthalten die § 246 Absätze 8 bis 17 BauGB befristete Erleichterungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurden diese nun bis Ablauf des 31.12.2027 erneut verlängert.
Näheres hierzu ist den Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 01.02.2024 sowie den Hinweisen der Fachkommission Städtebau mit Stand vom 13.05.2022 zu entnehmen (abrufbar unter www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauplanungsrecht/vorschriftenundrundschreiben/index.php).
Um Engpässen bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zu begegnen, sind mit den BauGB-Novellen 2014 und 2015 Sonderregelungen für die Flüchtlingsunterbringung in Kraft getreten. Hierdurch wurde u. a. § 1 Abs. 6 BauGB durch eine neue Nr. 13 ergänzt, wonach die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Die Regelungen enthalten nebenNeben dieser – lediglich klarstellenden – Änderung verschiedene Erleichterungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende insbesondere in den – befristet teils bis Ende 2024, teils bis Ende 2027 geltenden – Regelungen desenthalten die § 246 Abs. 13&thinspAbsä– tze 8 bis 17 BauGB befristete Erleichterungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurden diese nun bis Ablauf des 31.12.2027 erneut verlängert.
Näheres hierzu ist den Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innernfür Wohnen, für Bau und Verkehr vom 1101. 1102. 2014, 06. 03. 2015, 18. 08. 2015 und 22. 12. 20152024 sowie den Hinweisen der Fachkommission Städtebau mit Stand vom 1513. 1205. 20152022 zu entnehmen (abrufbar unter www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauplanungsrecht/vorschriftenundrundschreiben/index.php).