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3.4

Arbeiten

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Den Bedürfnissen der Wirtschaft sowie der Sicherung und Entwicklung eines vielseitigen, regional ausgewogenen Angebots an Arbeitsplätzen muss ein angemessenes Angebot an Flächen zur Errichtung von Arbeitsstätten gegenüberstehen. Insbesondere zur Verminderung des Verkehrsaufkommens sollte es angestrebt werden, die Funktionen Wohnen und Arbeiten wieder näher zusammenzubringen. Eine stärkere Mischung dieser Funktionen ist vor allem in den Stadtzentren und den Randbereichen der Innenstädte wünschenswert. Innerhalb der in der BauNVO bestimmten Grenzen können Arbeitsstätten beispielsweise auch in Mischgebieten oder in allgemeinen bzw. besonderen Wohngebieten errichtet werden. Soweit von den Betrieben mehr als nicht wesentliche Störungen (z. B. aufgrund eines größeren Verkehrsaufkommens) ausgehen, sind diese aber in Gewerbegebieten bzw. Industriegebieten anzusiedeln.

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Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurde in § 6a BauNVO das Urbane Gebiet als neues Baugebiet aufgenommen, um die Mischung von Wohnen und Gewerbe durch Bauleitplanung flexibler gestalten zu können. Ein wesentliches Merkmal bzw. Unterschied zum Mischgebiet ist insbesondere, dass gemäß § 6a Abs. 1 S. 2 BauNVO im Urbanen Gebiet die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Zu beachten ist dabei auch, dass gemäß § 245c Abs. 3 BauGB die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf Urbane Gebiete ausgeschlossen wurde, es also keine faktischen Urbanen Gebiete geben kann. Dieser Gebietstyp kann folglich nur durch Bauleitplanung geschaffen werden.

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Der Strukturwandel, der Fortschritt der Informations- und Kommunikationstechniken sowie eine globale Perspektive führen zu neuen Geschäftsmodellen und reformieren insbesondere im Dienstleistungssektor bestehende Arbeitsmuster. Heimarbeitsplätze, Coworking Spaces, sogenannte Pendlerzentren oder Behördensatelliten, bei denen wohnortnah Arbeitsräume bereitgestellt werden, tragen beispielsweise zu einer zeitlichen und räumlichen Flexibilität bei. Diese Aspekte sind bei der Ermittlung von Flächenbedarfen ein­zubringen.

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4Standortwahl

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In ländlichen Räumen mit Verdichtungsansätzen (vgl. LEP 2.2.6) und in Verdichtungsräumen (vgl. LEP 2.2.7) sollen größere gewerbliche Entwicklungen an räumlich geeigneten Standorten mit guter überregionaler Verkehrsanbindung vorgesehen werden. Daneben sind bei der Standortwahl die technische Ver- und Entsorgung (insbesondere Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) und die notwendigen Vorkehrungen gegen nachteilige Auswirkungen (s. a. Kapitel 3.10 Immissionsschutz) zu berücksichtigen. Die Gebiete sollen ausreichende Ausdehnungsmöglichkeiten für die vorhandenen und anzusiedelnden Betriebe auch im Hinblick auf den längerfristigen Bedarf bieten. Weiterhin soll insbesondere in den Verdichtungsräumen die Ausweisung gewerblicher Siedlungsflächen möglichst mit dem Bedarf an Wohnsiedlungsflächen abgestimmt werden (vgl. LEP 2.2.7).

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Auch gewerbliche Bauflächen sollen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen schon wegen der Verkehrsbeziehungen und der Versorgungseinrichtungen so eng wie möglich zugeordnet werden. Die Anforderungen des Immissionsschutzes und die Möglichkeiten der Abschirmung zu anderen Nutzungsarten sowie das Orts- und Landschaftsbild sind hierbei zu beachten. Das Landesentwicklungsprogramm sieht für bestimmte gewerbliche Betriebe Ausnahmen vom Anbindegebot vor.

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6Interkommunale Gewerbegebiete

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Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Verminderung von Erschließungs- und Infrastrukturkosten und zur Entwicklung sowohl quantitativ als auch qualitativ überzeugender Gewerbegebiete könnten in vielen Fällen der Verzicht auf kleinteilige gemeindliche Gewerbegebiete und deren Ersatz durch interkommunale Gewerbegebiete und Konzepte mit ähnlicher Zielrichtung, z. B. regionaler Gewerbeflächenpool (vgl. LEP 3.1.1), beitragen. Auch hier können die Instrumente eines kommunalen oder gemeindeübergreifenden Flächenmanagements angewendet werden (s. a. Kapitel 4.2 Berechnungs- und Entwurfsgrundlagen und Begründung zu LEP 3.2).

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7Erschließung von Gewerbe- und Industriegebieten

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Industrie- und Gewerbegebiete sollen an örtliche Hauptverkehrsstraßen und an überörtliche Straßen oder andere Verkehrssysteme so angebunden sein, dass sich kurze Wege ohne Belastung des örtlichen Verkehrsnetzes ergeben. Insbesondere darf der Erschließungsverkehr vorhandene Wohnbereiche und schutzbedürftige Einrichtungen nicht beeinträchtigen.

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8Einfügen von Gewerbe und Industrie in das Orts- und Landschaftsbild

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Um erhebliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden und die in der Regel schwierige Einfügung zu erleichtern, soll niedrig gelegenes, flaches Gelände bevorzugt werden, das möglichst auch vor Einblick geschützt ist. Hanggelände sind zudem wegen der aufwendigen Erschließung und der Schwierigkeiten bei der Bebauung, besonders bei großflächigen Betriebsgebäuden, weniger geeignet. Die für das Ortsbild wesentlichen Blickbeziehungen und Ortsränder sowie schützenswerte Landschaftsteile mit ihren Randbereichen sollen nicht beeinträchtigt werden. Die ungegliederte bandartige Entwicklung von Betrieben, soll vermieden werden (vgl. LEP 3.3 und s. a. Kapitel 3.2.14 Ortseinfahrten).

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9Gestaltung, Grünordnung

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Industrie- und Gewerbegebiete sowie die einzelnen Betriebe sind in Umfang und Gestalt oft nur schwer in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Regelmäßig wird daher die für das Ortsbild bestimmende mögliche Höhenentwicklung im Bebauungsplan festzusetzen sein. Dabei sind vorgesehene oder später erforderliche Kamine, Kühltürme und Ähnliches zu berücksichtigen. Auch bei der Farbgebung und bei den Anlagen für die Außenwerbung ist dem Landschaftsbild Rechnung zu tragen. Besondere Bedeutung kommt außerdem der Gliederung durch Grünzüge und der intensiven Bepflanzung mit standortgemäßen Bäumen und Sträuchern zu. Beim Ausbringen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur kann eine Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG erforderlich sein. Ob ein Bereich der freien Natur zuzuordnen ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Zustand der Fläche und nicht nach der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach § 35 BauGB. Zahlreiche Beispiele zeigen, dass auch unter Berücksichtigung schwieriger betrieblicher Erfordernisse umweltfreundliche und gut gestaltete Lösungen möglich sind.