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Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gemeinderats bei Beschlüssen

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1Zuständigkeit des Gemeinderats

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Aufgrund von Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO ist der (genehmigungspflichtige) Feststellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan dem gesamten Gemeinderat vorbehalten. Beschlüsse über den Bebauungsplan oder im Aufstellungsverfahren können nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden.

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2Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

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Nach Art. 49 Abs. 1 GO kann ein Mitglied des Gemeinderats an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen im Sinn von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nach Art. 49 Abs. 1 S. 2 GO auch für ein Mitglied des Gemeinderats, das als Privatperson im Verfahren ein Gutachten eingereicht hat, das sich auf den Beratungs- und Entscheidungsgegenstand bezieht.

Die Bezugnahme auf den Angehörigenbegriff des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 22. 03. 2018 mit Wirkung zum 01. 04. 2018 in Art. 49 Abs. 1 GO neu eingefügt und führt zu einer Änderung des betroffenen Personenkreises. Insoweit wird auf die einschlägigen Kommentierungen zu Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG verwiesen. Durch die Neuregelung wurden zudem die „sonstigen Vereinigungen“ in Art. 49 Abs. 1 GO aufgenommen. Ausgeschlossen wegen persönlicher Beteiligung sind nunmehr auch Gemeinderatsmitglieder, die beispielsweise Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine und Bürgerbegehren vertreten.

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Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet hat grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Planungsbereich liegenden Grundstücke. Mitglieder des Gemeinderats oder deren in Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG genannte Angehörige, die Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundstücken im Planungsbereich sind, können grundsätzlich im Gemeinderat über den Flächennutzungsplan beraten und ­abstimmen.

Handelt es sich hingegen um die Änderung eines bereits aufgestellten Flächennutzungsplans für einen klar abgegrenzten Teilbereich des Gemeindegebiets, so sind die von der Planänderung betroffenen Mitglieder des Gemeinderats in der Regel von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil kann nicht nur vorliegen, wenn Mitglieder des Gemeinderats innerhalb dieses Änderungsbereichs selbst Grundeigentum besitzen, sondern auch, wenn Grundstücke an den Änderungsbereich angrenzen und von der beabsichtigten Planänderung berührt werden können.

Entsprechendes kann für den sog. sachlichen Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2b BauGB gelten.

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Bebauungspläne regeln die Bebaubarkeit und sonstige Nutzbarkeit der Grundstücke, haben erheblichen Einfluss auf den Grundstückswert und bringen den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Grundstücken im Planungsbereich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Mitglieder des Gemeinderats sind daher von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan ausgeschlossen, wenn sie ihre in Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG genannten Angehörigen bzw. eine vom Mitglied vertretene natürliche oder juristische Person oder sonstige Vereinigung, Eigentümerin bzw. Eigentümer von Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans ist. Dies gilt auch für sonstige Nutzungsberechtigte (z. B. Gewerbetreibende), deren abwägungserhebliche Belange betroffen sein können.

Es kommt für den Ausschluss nicht darauf an, ob ein Mitglied des Gemeinderats selbst Anträge gestellt oder Einwendungen erhoben hat, die seinen Interessen dienen. Ein Ausschlussgrund kann auch dann vorliegen, wenn Mitglieder des Gemeinderats oder deren in Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG genannte Angehörige bzw. eine vom Mitglied vertretene natürliche oder juristische Person oder sonstige Vereinigung die Eigentümerin oder Eigentümer von Grundstücken sind, die zwar nicht im Bereich des Bebauungsplans liegen, hieran aber unmittelbar angrenzen und von der beabsichtigten Planung berührt werden können.

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Der Ausschluss betrifft nicht nur den Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB), sondern auch die vorbereitenden Beschlüsse, die den Plan inhaltlich beeinflussen können. Daher unterliegen insbesondere der Aufstellungsbeschluss (s. a. Kapitel 5.2.1 Aufstellungsbeschluss), der Billigungs- und Veröffentlichungsbeschluss (s. a. Kapitel 5.2.9.1 Veröffentlichungsbeschluss) und die Beschlussfassung über Anregungen (s. a. Kapitel 5.2.9.10 Behandlung der Anregungen), aber auch generell die Beratung des Bebauungsplans dem Mit­wirkungsverbot des Art. 49 GO.

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Soll ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert werden, so sind Mitglieder des Gemeinderats, die selbst Eigentümerin bzw. Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Geltungsbereich dieses Plans sind oder zu einer Person oder sonstigen Vereinigung die Eigentümerin bzw. Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von Grundstücken im Geltungsbereich des Planes ist, in einer in Art. 49 Abs. 1 GO geregelten Beziehung steht, nur insoweit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, als diese Grundstücke betroffen sind.

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7Folgen der Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds

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Hat ein nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderats an der Beratung oder Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitgewirkt, so ist der Plan nach Art. 49 Abs. 4 GO nur dann ungültig, wenn die Mitwirkung dieses Mitglieds für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Umgekehrt führt ein zu Unrecht erfolgter Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von Beratung und Abstimmung zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses.

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Besonders in kleineren Gemeinden können so viele Mitglieder des Gemeinderats von der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen sein, dass der Gemeinderat nach Art. 47 Abs. 2 GO nicht mehr beschlussfähig ist. In solchen Fällen kann möglicherweise eine Teilung des Bebauungsplans in zwei oder mehrere Pläne über die Beschlussunfähigkeit hinweghelfen. Ist der Bebauungsplan nicht teilbar (z. B. bei einheitlichen größeren Siedlungsprojekten oder bei wechselseitiger Abhängigkeit verschiedener Gebiete), so kommen die Möglichkeiten des Art. 114 GO für die Bestellung eines Beauftragten in Betracht.

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9Öffentlichkeit der Beschlussfassung

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Sämtliche Beratungen und Beschlussfassungen, die zur Aufstellung von Bauleitplänen notwendig werden, sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung vorzunehmen (Art. 52 Abs. 2 GO).