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3.12

Energieversorgung, Klimaschutz

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Die Notwendigkeit der Einsparung von Energie und der Verminderung von klimagefährdenden Emissionen stellt die Gemeinden vor die Aufgabe, im Rahmen der kommunalen Entwicklungs- und Bauleitplanung den energiepolitischen Erfordernissen verstärkt Rechnung zu tragen. Dabei nehmen Klimaschutz und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels eine herausgehobene Stellung ein und sind insbesondere in der Stadtentwicklung zu fördern sowie im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 Nr. 7a, § 1a Abs. 5 BauGB), wobei darin jedoch kein Optimierungs- oder Handlungsgebot besteht. Ziel ist eine dauerhafte, sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Energieversorgung, wobei alle sich anbietenden, sinnvollen Möglichkeiten der Energieeinsparung und rationellen Energieverwendung einschließlich der Nutzung regenerativer Energiequellen auszuschöpfen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB). Mit der Änderung des § 2 EEG 2023 bringt der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien zum Ausdruck. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

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Die für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie maßgeblichen Anforderungen an Gebäude ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), dieses fasst seit 01. 11. 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) und die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) zusammen. Der Bauleitplanung kommt insoweit zunächst die Aufgabe zu, die städtebaulichen Rahmenbedingungen zu schaffen und die Umsetzung der Vorgaben des GEG zu ermöglichen. Den Gemeinden steht es im Übrigen frei, auf der Grundlage eines örtlichen oder regionalen Energiekonzeptes etwa unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit oder auch der Verantwortung für den Klimaschutz und die Klimaanpassung (vgl. § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB), im Wege der Bauleitplanung die städtebaulichen Rahmenbedingungen für Vorhaben zu schaffen, die über die Anforderungen des GEG hinausgehen. Als Entscheidungshilfe für die kommunale Planung können Energiekonzepte erstellt werden (s. a. Kapitel 1.3.19 f. Energiekonzept und Kapitel 4.3.17 Raum- und Fachinformationssysteme).

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3Energieeffizienz in der Bauleitplanung

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Für die Bauleitplanung sind unter dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz und Energieversorgung von Bedeutung:

  • die siedlungsstrukturellen Rahmenbedingungen der zu versorgenden Gebiete (z. B. Lage und Dichte der Siedlungseinheiten und der zentralen Einrichtungen) (vgl. auch LEP 2.1.5 und 3.3),
  • die Orientierung der baulichen Anlagen im Hinblick auf die Nutzung solarer Einstrahlung,
  • die bestehenden oder geplanten Erzeugungsanlagen und Leitungen der Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgung sowie
  • zur Nutzung von Nahwärme die Standorte von Blockheizkraftwerken oder von Betrieben, in denen nutzbare Abwärme anfällt.
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Auf den Wärmebedarf einer neuen Siedlung kann schon durch die Wahl klimatisch günstiger Siedlungsstandorte im Flächennutzungsplan (keine exponierten Lagen, keine Kaltluftgebiete, etc.) Einfluss genommen werden. Weitere Möglichkeiten für eine energieeffiziente Planung bieten Festsetzungen im Bebauungsplan: Nach § 9 BauGB können z. B. kompakte Bauformen sowie die Ausrichtung der Gebäude, eine für die Anbringung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen günstige Gebäudeorientierung, Dachform und Dachneigung, die Zuordnung der Gebäude und die jeweiligen Gebäudehöhen festgesetzt werden. Dabei ist auch die gegenseitige Verschattung zu beachten. Außerdem können allgemeine technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (vgl. auch EEWärmeG) oder Kraft-Wärme-Kopplung (vgl. auch KWKG) festgesetzt werden.

Die im Rahmen der städtebaulichen Planung erzielbaren Energieeinsparungen können oft nur erreicht werden, wenn Orts- und Objektplanung aufeinander abgestimmt werden (s. a. Kapitel 3.3.10 Hausformen). Weitere Erläuterungen finden sich im Arbeitsblatt für die Bauleitplanung Nr. 17 „Energie und Ortsplanung“. Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sind unter www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/gebaeudeundenergie Beispiele von energieeffizienten Gebäuden und Hinweise zu Fördermöglichkeiten zu finden. Des Weiteren können planende Gemeinden auf die Beratungsstelle Energieeffizienz und Nachhaltigkeit (BEN) der Bayerischen Architektenkammer unter www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-energieeffizienz-und-nachhaltigkeit zurückgreifen.

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5Windenergie

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Die sogenannte bayerische 10 H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 BayBO), wonach für Windenergieanlagen (WEA) im unbeplanten Außenbereich ein Abstand vom 10-fachen ihrer jeweiligen Höhe zu Wohnbebauung vorgesehen ist, wurde mit Gesetz vom 08.11.2022 (GVBl. 2022 S. 650) modifiziert: Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist seit 16.11.2022 auch dann einschlägig, wenn in den Fallgruppen des Art. 82 Abs. 5 BayBO ein verringerter Abstand von 1.000 Metern zu geschützten Wohngebieten eingehalten wird (Art. 82a BayBO). Seit dem 31.05.2023 gelten in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) keine landesrechtlichen Mindestabstände mehr (Art. 82b BayBO).

Im Wege der Bauleitplanung können die Städte und Gemeinden wie bereits bisher Baurecht für Windenergieanlagen schaffen, ohne dabei an die o.g. Abstandsregeln der Art. 82 ff. BayBO gebunden zu sein. Durch eine aktive Herangehensweise können die Kommunen ihre regenerativen Entwicklungsziele selbst gestalten. Die wesentlichen Informationen und Hinweise zum bauplanungsrechtlichen Ausbau der Windenergie finden sich im Merkblatt "Bauleitplanung für Windenergieanlagen" und Kapitel 4.4.2.26 Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen (WEA), regionalplanerische Vorgaben sowie Kapitel 3.14 .2 Orts- und Landschaftsbild).

Die Anbaubeschränkungszone an Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 2b FStrG gilt nicht, soweit nur der Rotor einer Windenergieanlage in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. Die Rechtslage zu Windenergieanlagen an Straßen wird unter hier ausführlich dargestellt.

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6Biomasse

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Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse können auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB oder auf Grundlage eines Bebauungsplanes realisiert werden. Eine Realisierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist oft problematisch, weil hier insbesondere die einschränkenden Voraussetzungen einer künftigen Weiterentwicklung der Anlage entgegenstehen können. Nicht zuletzt, weil sich oft auch die Standortsuche schwierig gestaltet, empfiehlt sich der Weg über eine Bauleitplanung. In Betracht kommt dabei die Festsetzung eines Sondergebietes „Biomasse“ oder „regenerative Energien“. Biomasseanlagen sind keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP 3.3.

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7Photovoltaik, Solarthermie

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Der Freistaat Bayern verfolgt das langfristige Ziel, alle geeigneten Dachflächen im Neubau und Bestand − soweit technisch möglich − für die Nutzung solarer Strahlungsenergie zu verwenden und somit den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erhöhen. Mit Blick auf seine Vorbildfunktion verpflichtet er sich in Art. 44a Abs. 1 BayBO, auf in seinem Eigentum stehenden, geeigneten Dachflächen in angemessener Auslegung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten und zu betreiben. Die Pflicht zur Ausstattung geeigneter Dachflächen mit Solaranlagen gilt außerdem für neu zu errichtende Nichtwohngebäude, Art. 44a Abs. 2 BayBO. Für Fälle der vollständigen Erneuerung der Dachhaut bei bestehenden Nichtwohngebäuden gilt diese Pflicht seit 1. Januar 2025. Das Verhältnis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird in Art. 44a Abs. 6 BayBO geregelt.

Gebäudeabhängige Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sind bauordnungsrechtlich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO verfahrensfrei in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage. Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayBO ermöglicht nun für alle auf Dächern installierte Solaranlagen (sowohl thermische Solar- als auch Photovoltaikanlagen) einen einheitlich auf 50 cm verkürzten Brandschutzabstand zu Brandwänden und Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind.

Balkon-Solaranlagen können ebenfalls verfahrensfrei errichtet werden. Im Regelfall ist die Errichtung auch materiell-rechtlich zulässig. Ausnahmen sind Hochhäuser, die nach der Hochhausrichtlinie errichtet wurden und bei denen nach Baugenehmigung Außenwand- und Balkonbekleidung aus vollständig nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Im Einzelfall können noch weitere öffentlich-rechtliche Pflichten (z.B. Denkmalschutz, Ortsgestaltungssatzung) der Errichtung entgegenstehen. Entsprechend regelt auch Art. 44a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBO, dass die Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen entfällt, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere solchen aus einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO, widerspricht. (vgl. Art. 44a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Gebäudeunabhängige Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren (Freiflächenanlagen), die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (an Autobahnen und Schienenwegen) zulässig sind, oder eine Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m nicht überschreiten, sind verfahrensfrei, (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb BayBO). Darüber hinaus sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO unabhängig von ihrer Fläche verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht. Solarmodule können Absolutblendungen durch reflektiertes Sonnenlicht verursachen. Tritt die Blendung über einen längeren Zeitraum an der schützenswerten Nachbarschaft auf, sind Abhilfemaßnahmen im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme einzuplanen.

Photovoltaikanlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden sind im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a BauGB. Seit 01.01.2023 gilt dies auch für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) mit mindestens zwei Hauptgleisen § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB. Diese Freiflächen-Photovoltaikanlagen können nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb BayBO seit 01.01.2025 verfahrensfrei errichtet werden. Seit 07.07.2023 sind nun auch sogenannte Agri-Photovoltaik-Anlagen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a bis c EEG bis zu einer Größe von 2,5 Hektar privilegiert, wenn sie in räumlich-funktionalem Zusammenhang zu einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung errichtet werden. Die Privilegierung ist auf eine Anlage pro Hofstelle beschränkt.

Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen längs von Bundesfernstraßen gilt nach § 9 Abs. 2c FStrG weder das Anbauverbot nach Absatz 1 noch die Anbaubeschränkung nach Absatz 2. Die Rechtslage zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen an Straßen wird auf der Photovoltaik Themenplattform unter "Anbau an Straßen" ausführlich dargestellt.

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Für sonstige Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist regelmäßig die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. In einem Flächennutzungsplan bietet sich eine Darstellung als „Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Sonnenenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauGB an. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP 3.3. Bei der Ausweisung von Photovoltaikanlagen ist die Erstellung eines Standortkonzeptes mit Prüfung der Alternativen zu empfehlen. Ergibt sich aus der Art bzw. Größe der Anlage eine erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit, kann im Einzelfall eine landesplanerische Überprüfung erforderlich sein. Die Themenplattform für das Planen und Genehmigen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen enthält Verwaltungsvorschriften und sonstige Hinweise für Gemeinden und Städte. Darüber hinaus steht den Gemeinden der Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Verfügung.

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9Geothermie, Abwärmenutzung

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Für eine Versorgung mit regenerativer Energie kommen weiter die Geothermie und Abwärme in Betracht. Für eine effiziente Abwärmenutzung sind die Entfernung zu den Abnahmestellen, die Temperatur und die zeitliche Verfügbarkeit zu überprüfen. Die Nutzung oberflächennaher Geothermie, d. h. der Wärme, die im oberen Bereich der Erdkruste (bis 400 m) gespeichert ist, kann jedoch grundsätzlich nur im Bereich des obersten Grundwasserstockwerks genutzt werden (meist deutlich kleiner als 100 m), wenn dieses ungespannt ist und keine zusätzlichen Einschränkungen bestehen, z. B. wenn der Standort nicht im Einzugsgebiet einer öffentlichen Gewinnungsanlage liegt. Sie ist zum Heizen, zum Kühlen und Klimatisieren sowie zum Speichern thermischer Energie einsetzbar. Einen ersten Hinweis, ob und bis in welche Tiefe eine Nutzung problemlos möglich sein kann, gibt der UmweltAtlas Bayern – Oberflächennahe Geothermie.

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Bei der Tiefengeothermie wird die Erdwärme aus einer Tiefe zwischen 1.000 m und 5.500 m genutzt. Bei Temperaturen ab 100 °C kann neben der Fernwärmenutzung auch Strom erzeugt werden. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erdwärmenutzung bedarf einer wasserrechtlichen Anzeige nach § 49 Abs. 1 S. 1 WHG in Verbindung mit Art. 30 BayWG bei der unteren Wasserbehörde, regelmäßig auch einer wasserrechtlichen Genehmigung. Geothermische Anlagen mit Bohrungen tiefer als 100 m sowie Tiefengeothermiebohrungen unterliegen der Zuständigkeit des Bergrechts nach § 127 BbergG und sind daher bergrechtlich anzuzeigen (Bergämter Nord- und Südbayern). Zudem ist die Zulässigkeit dieser Bohrungen gemäß § 21 Abs. 2 StandAG zu prüfen sowie das Geologiedatengesetz zu beachten.

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11Energiegerechte Verkehrsplanung

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Im Rahmen der Ortsplanung sind auch die Möglichkeiten zur Energieeinsparung durch eine entsprechende Verkehrsplanung zu bedenken. Lage und Dichte der Siedlungsgebiete sowie die Zuordnung der verschiedenen Funktionen im Gemeindegebiet haben erheblichen Einfluss auf Art und Umfang der notwendigen Fahrleistungen und damit auf den Energieverbrauch des motorisierten Verkehrs. Es sollen im Zusammenwirken von Siedlungsentwicklung und Verkehrsplanung Lösungen angestrebt werden, die das motorisierte Verkehrsaufkommen unter dem Gesichtspunkt des Energieverbrauchs und der Umweltbelastung möglichst geringhalten. Einer verdichteten Siedlungsform ist somit auch in diesem Zusammenhang gegenüber einer lockeren Bauweise der Vorzug zu geben. Durch den konsequenten Ausbau der Radwegenetze und die stärkere Berücksichtigung des Radverkehrs beim Um- und Ausbau bestehender Straßen können Anreiz und Möglichkeit gegeben werden, häufiger auf die Benutzung des Autos zu verzichten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Besonderes Gewicht muss darüber hinaus auf die Anbindung der Siedlungsgebiete an öffentliche Verkehrsmittel gelegt werden. Für die Elektromobilität ist eine ausreichende Ladeinfrastruktur maßgeblich für den weiteren Ausbau. Die Gemeinden können hier über den Weg des Bauplanungsrechts sowie bei der Nutzung öffentlicher Straßen über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen aktiv eingreifen.