Planungsgrundsätze, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, werden in erster Linie in § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1a Abs. 1 und 2 BauGB aufgeführt. Die vorgenannten Vorschriften sind jedoch nicht abschließend. Daneben gelten weitere, ergänzende oder konkretisierende materielle Anforderungen, die als Planungsgrundsätze oder Ziele in die Bauleitplanung eingehen. Zu ihnen zählen vor allem die Grundsätze und Ziele, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) sowie in den Regionalplänen enthalten sind. Die Ziele der Raumordnung lösen eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. § 136 Abs. 4 BauGB enthält zudem Planungsgrundsätze für Sanierungsmaßnahmen. Von den fachlichen Gesetzen sind z. B. § 50 BImSchG und § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG zu nennen.
Planungsgrundsätze, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, werden in erster Linie in § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1a Abs. 1 und 2 BauGB aufgeführt. Die vorgenannten Vorschriften sind jedoch nicht abschließend. Daneben gelten weitere, ergänzende oder konkretisierende materielle Anforderungen, die als Planungsgrundsätze oder Ziele in die Bauleitplanung eingehen. Zu ihnen zählen vor allem die Grundsätze und Ziele, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) sowie in den Regionalplänen enthalten sind. Die Ziele der Raumordnung lösen eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. § 136 Abs. 4 BauGB enthält zudem Planungsgrundsätze für Sanierungsmaßnahmen. Von den fachlichen Gesetzen istsind z. B. § 50 BImSchG und § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG zu nennen.
Die städtebauliche Planung umfasst die strukturelle Verbesserung, Funktionserhaltung oder Nutzungsänderung bebauter Gebiete sowie die Erschließung und Nutzung neuer Siedlungsflächen. Sie beinhaltet zudem die laufende Überprüfung noch nicht verwirklichter Planungen mit den städtebaulichen Grundsätzen gemäß BauGB und den Entwicklungszielen der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei den sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Innerhalb des rechtlichen Rahmens des BauGB kann einer sozial gerechten, nachhaltigen und flächensparenden Bauleitplanung Rechnung getragen werden, indem entsprechende städtebauliche Planungsaspekte beachtet werden. Ausgehend von einem nachweisbaren Bedarf und einem verfügbaren Flächenpotenzial sind bei der Entwicklung der Nutzungen und der städtebaulichen Strukturen folgende Ziele maßgebend (s. a. Abb. 4):
- Vielfältige Nutzungen
- Nutzungsmischung
- Soziale Mischung
- Verfügbarkeit und Erreichbarkeit vorhandener bzw. geplanter Nutzungen
- städtebauliche Dichte
- vielfältige, gemischte bauliche Strukturen (Typologien)
- qualitätsvolle Gestaltung der bebauten und unbebauten Flächen.
Die städtebauliche Planung umfasst die strukturelle Verbesserung, Funktionserhaltung oder Nutzungsänderung bebauter Gebiete sowie die Erschließung und Nutzung neuer Siedlungsflächen. Sie beinhaltet zudem die laufende Überprüfung noch nicht verwirklichter Planungen mit den städtebaulichen Grundsätzen gemäß BauGB und den Entwicklungszielen der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei den sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Innerhalb des rechtlichen Rahmens des BauGB kann einer sozial gerechten, nachhaltigen und flächensparenden Bauleitplanung Rechnung getragen werden, indem entsprechende städtebauliche Planungsaspekte beachtet werden. Ausgehend von einem nachweisbaren Bedarf und einem verfügbaren Flächenpotenzial sind bei der Entwicklung der Nutzungen und der städtebaulichen Strukturen folgende Ziele maßgebend (s. a. Abb. 4):
3Abwägung
3Die Belange können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben und einander entgegenstehen; schon deswegen lassen sie sich nicht in jedem einzelnen Fall uneingeschränkt verwirklichen. § 1 Abs. 7 BauGB schreibt daher vor, dass die Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat. An die Abwägung sind eine Reihe grundsätzlicher, von der Rechtsprechung entwickelter Anforderungen zu stellen. Muss die Gemeinde Belange zurückstellen und damit im Einzelfall von wichtigen Planungsgrundsätzen abweichen, so soll sie hierauf in der Begründung und – hinsichtlich der Umweltbelange und der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung – in der zusammenfassenden Erklärung zum Bauleitplan eingehen (s. a. Kapitel 4.4.2.33 Begründung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und Kapitel 4.4.3.48 ff. Begründung Bebauungsplan bzw. Grünordnungsplan).
Die Belange können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben und einander entgegenstehen; schon deswegen lassen sie sich nicht in jedem einzelnen Fall uneingeschränkt verwirklichen. § 1 Abs. 7 BauGB schreibt daher vor, dass die Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat. An die Abwägung sind eine Reihe grundsätzlicher, von der Rechtsprechung entwickelter Anforderungen zu stellen. Muss die Gemeinde Belange zurückstellen und damit im Einzelfall von wichtigen Planungsgrundsätzen abweichen, so soll sie hierauf in der Begründung und – hinsichtlich der Umweltbelange und der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung – in der zusammenfassenden Erklärung zum Bauleitplan eingehen (s. a. Kapitel 4.4.2.33 Begründung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und Kapitel 4.4.3.48 ff. Begründung Bebauungsplan bzw. Grünordnungsplan).
Das Gebot einer gerechten Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall). Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der in keinem Verhältnis zum objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht (Abwägungsunverhältnismäßigkeit). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Gemeinde einen als abwägungsrelevant erkannten Belang so genau und umfassend wie möglich benennt, seine Bedeutung insbesondere im Verhältnis zu anderen Belangen, sowie die Gründe, aus denen sie dem Belang Rechnung trägt oder nicht, so präzise wie möglich darstellt.
5Normenkontrolle
5Bebauungspläne und ausnahmsweise auch Flächennutzungspläne (s. a. Kapitel 4.4.2.24 Konzentrationsflächen) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Das Normenkontrollgericht überprüft - neben anderen Aspekten wie z. B. die ordnungsgemäße Ausfertigung und Bekanntmachung - die Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt daraufhin, ob relevante Abwägungsfehler gemacht worden sind. Auch auf Popularklagen hin können Bebauungspläne durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt werden, wenn sie z. B. aufgrund eines offensichtlichen Außerachtlassens bzw. einer offensichtlichen Fehlgewichtung von Belangen gegen das in Art. 118 BV verankerte Willkürverbot verstoßen.
Bebauungspläne und ausnahmsweise auch Flächennutzungspläne (s. a. Kapitel 4.4.2.24 Konzentrationsflächen) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Das Normenkontrollgericht überprüft - neben anderen Aspekten wie z. B. die ordnungsgemäße Ausfertigung und Bekanntmachung - die Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt daraufhin, ob relevante Abwägungsfehler gemacht worden sind. Auch auf Popularklagen hin können Bebauungspläne durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt werden, wenn sie z. B. aufgrund eines offensichtlichen Außerachtlassens bzw. einer offensichtlichen Fehlgewichtung von Belangen gegen das in Art. 118 BV verankerte Willkürverbot verstoßen.
Nach dieser Rechtsprechung müssen die Gemeinden bei der Abwägung den sich aus Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV ergebenden Verpflichtungen nachkommen. Einzelne Belange dürfen dabei nicht ohne ausreichende Begründung oder aus offensichtlicher Bevorzugung von Einzelinteressen bevorzugt oder vernachlässigt werden (s. a. Kapitel 3.14.11 Erhalt von Baudenkmälern und Kapitel 5.7 Planerhaltung bei Verletzung von Vorschriften).
Nach dieser Rechtsprechung müssen die Gemeinden bei der Abwägung den sich aus Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV ergebenden Verpflichtungen nachkommen. Einzelne Belange dürfen dabei nicht ohne ausreichende Begründung oder aus offensichtlicher Bevorzugung von Einzelinteressen bevorzugt oder vernachlässigt werden (s. a. Kapitel 3.14.11 Erhalt von Baudenkmälern und Kapitel 5.7 Planerhaltung bei Verletzung von Vorschriften).