Als Bodendenkmäler werden alle Relikte aus vergangener Zeit definiert, die sich im Boden befinden oder befanden, unabhängig davon, ob es sich um in Originallage erhaltene Gruben, Mauern ehemaliger Siedlungen, Wälle von Befestigungen oder Bestattungen handelt. Als bewegliche Bodendenkmäler werden alle archäologischen Funde wie Keramik, Metallobjekte oder Grabbeigaben bezeichnet.
Bodendenkmäler stammen nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes in der Regel aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit (vgl. Art. 1 Abs. 4 BayDSchG). Sie zeugen somit wesentlich von Epochen der bayerischen Geschichte, zu denen keine oder nur wenige Schriftquellen überliefert sind. Im Bereich von Bodendenkmälern und in deren Nähe sollen Bodeneingriffe in die archäologische Substanz möglichst vermieden bzw. geringgehalten werden. Der ungestörte Erhalt eines Bodendenkmals kann dabei z. B. durch Umplanungen oder in geeigneten Fällen durch konservatorische Überdeckungen erreicht werden. Auch das Erscheinungsbild von Bodendenkmälern, die über der Erdoberfläche erkennbar sind (z. B. Wälle, Grabhügel) ist geschützt (vgl. Art. 7 Abs. 4 BayDSchG). Planungskosten für denkmalerhaltende Maßnahmen und in geringerem Maße auch Kosten für erforderliche Ausgrabungen können bei privaten und kommunalen Vorhabenträgern durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege finanziell unterstützt werden. Eingriffe in ein Bodendenkmal und in Bereiche, in denen Bodendenkmäler den Umständen nach zu vermuten sind sowie solche, die sich auf das Erscheinungsbild auswirken können (z. B. im Nähebereich) bedürfen in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 BayDSchG.
Für die Errichtung von Windenergieanlagen bedarf es einer solchen Erlaubnis nur in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Bodendenkmälern oder wenn sie sich auf den Bestand eines Bodendenkmals auswirken kann (Art. 7 Abs. 4 S. 3 BayDSchG).