1Zweistufige Beteiligung
1Die Vorschriften über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sehen eine zweistufige Beteiligung vor. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung findet die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB statt (s. a. Kapitel 5.2.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping). Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein (§ 4 Abs. 2 S. 1 BauGB). Die Beteiligung hat den Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen.
Die Vorschriften über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sehen eine zweistufige Beteiligung vor. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung findet die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB statt (s. a. Kapitel 5.2.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping). Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein (§ 4 Abs. 2 S. 1 BauGB). Die Beteiligung hat den Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen.
2Vorliegen eines Planentwurfs
2Die Aufforderung zu Stellungnahmen setzt einen abstimmungsfähigen Planentwurf, jedenfalls ein solches planerische Konzept voraus, das es den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ermöglicht, sich hierzu mit der erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit zu äußern und sich mit dem Konzept auseinanderzusetzen. Erforderlich ist demnach eine weitgehende Planreife.
3Zeitpunkt der Beteiligung
3Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt nach der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Nach § 4a Abs. 2 BauGB kann die Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nach den Ergebnissen der frühzeitigen Behördenbeteiligung keine gravierenden Einwände der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mehr zu erwarten sind und deswegen oder beispielsweise wegen des geringen Umgriffs einer Planung keine erheblichen Änderungen des Planentwurfs aufgrund der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mehr zu erwarten sind.
Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt nach der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Nach § 4a Abs. 2 BauGB kann die BeteiligungEinholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des PlanentwurfsVeröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nach den Ergebnissen der frühzeitigen Behördenbeteiligung keine gravierenden Einwände der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mehr zu erwarten sind und deswegen oder beispielsweise wegen des geringen Umgriffs einer Planung keine erheblichen Änderungen des Planentwurfs aufgrund der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB mehr zu erwarten sind.
4Zu beteiligende Behörden und Träger öffentlicher Belange
4Welche Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von Art und Umfang des Bauleitplans ab. Die Frage beantwortet sich danach, ob der Aufgabenbereich der Behörde oder des Trägers öffentlicher Belange durch die Planung berührt werden kann. Dies bedeutet, dass nur solche Stellen zu beteiligen sind, die abwägungserhebliche Belange in das konkrete Bauleitplanverfahren einbringen können. Die Gemeinde muss also nicht alle denkbaren Behörden und Stellen abfragen, ob sie von diesen zu vertretenden öffentlichen Interessen betroffen sind. Vielmehr hat die Gemeinde die Entscheidung, welche Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind, aufgrund eigenverantwortlicher sachgerechter Prüfung der zu erwartenden unterschiedlichen Auswirkungen des Bauleitplans zu treffen.
Unter dem Vorbehalt, dass im konkreten Bauleitplanverfahren ihr Aufgabenbereich berührt sein kann, sind im Bauleitplanverfahren in der Regel folgende Behörden und Stellen zu beteiligen:
- die Kreisverwaltungsbehörde, z. B. als untere Bauaufsichtsbehörde, untere Immissionsschutzbehörde, untere Naturschutzbehörde, untere Wasserrechtsbehörde, Bodenschutzbehörde, Gesundheitsamt oder untere Straßenverkehrsbehörde
- die höhere Landesplanungsbehörde
- das Wasserwirtschaftsamt
- das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten
- das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- das Landesamt für Denkmalpflege
- das Staatliche Bauamt, Bereich Straßenbau
- die für die Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung und Frischwasserversorgung zuständige entsorgungspflichtige Körperschaft
- der Regionale Planungsverband (Beteiligung bei Bebauungsplänen, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, und bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen von überörtlicher Bedeutung oder wenn Belange des Regionalplans betroffen sind).
Nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kommt darüber hinaus auch eine Beteiligung folgender Behörden und Träger öffentlicher Belange in Betracht:
- das Amt für Ländliche Entwicklung
- die höhere Naturschutzbehörde
- das Bergamt
- die Autobahn GmbH
- das Fernstraßen-Bundesamt
- der Landkreis, z. B. als Straßenbaulastträger, Mobilitäts- bzw. Radverkehrsbeauftragte
- das Luftamt
- den Betreiber einer Eisenbahninfrastruktur (DB Netz AG oder nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen)
- die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde (s. a. Kapitel 3.9.20 Bahnübergänge)
- die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- die zuständigen Netzbetreiber von leitungsgebundenen Energie- und Telekommunikationsnetzen
- die für die Gemeinbedarfsflächen zuständigen Bedarfsträger
- die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
- die Stadt- bzw. Kreisheimatpfleger / in
- die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY)
- das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
- die Industrie- und Handelskammer
- die Handwerkskammer
- der Kreisjugendring.
Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern kann durch weitere Träger öffentlicher Belange ergänzt werden, deren Interessen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Planungsabsichten der Gemeinde stehen. Z. B. sollte
- bei Bauleitplänen in der Umgebung kerntechnischer Anlagen das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als atomrechtliche Fachbehörde oder
- bei Bauleitplänen in der Nähe von Steinbrüchen, bei denen das Material durch Sprengung gewonnen wird, oder in der Nähe eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe das Gewerbeaufsichtsamt und
- bei einer Bauleitplanung in einer Universitätsstadt die Universität, soweit ihre Belange berührt werden, angehört werden.
Andererseits ist z. B. das Amt für Ländliche Entwicklung zu beteiligen, wenn ein Verfahren nach FlurbG zu erwarten ist oder durchgeführt wird. Die Wehrbereichsverwaltung ist nur bei Planungen in der Nähe von Anlagen für Verteidigungszwecke zu beteiligen. Der Kreisjugendring wird z. B. nur bei Planungen zu hören sein, die Kinder- und Jugendeinrichtungen betreffen. Nach Zweckmäßigkeit sind auch die gemeindeeigenen Aufgabenträger, wie beispielsweise die örtliche Feuerwehr, durch einen internen Beteiligungsprozess in das Bauleitplanverfahren mit einzubeziehen.
Welche Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von Art und Umfang des Bauleitplans ab. Die Frage beantwortet sich danach, ob der Aufgabenbereich der Behörde oder des Trägers öffentlicher Belange durch die Planung berührt werden kann. Dies bedeutet, dass nur solche Stellen zu beteiligen sind, die abwägungserhebliche Belange in das konkrete Bauleitplanverfahren einbringen können. Die Gemeinde muss also nicht alle denkbaren Behörden und Stellen abfragen, ob sie von diesen zu vertretenden öffentlichen Interessen betroffen sind. Vielmehr hat die Gemeinde die Entscheidung, welche Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind, aufgrund eigenverantwortlicher sachgerechter Prüfung der zu erwartenden unterschiedlichen Auswirkungen des Bauleitplans zu treffen.
Unter dem Vorbehalt, dass im konkreten Bauleitplanverfahren ihr Aufgabenbereich berührt sein kann, sind im Bauleitplanverfahren in der Regel folgende Behörden und Stellen zu beteiligen:
Nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kommt darüber hinaus auch eine Beteiligung folgender Behörden und Träger öffentlicher Belange in Betracht:
Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern kann durch weitere Träger öffentlicher Belange ergänzt werden, deren Interessen im engen sachlichen Zusammenhang mit den Planungsabsichten der Gemeinde stehen. Z. B. sollte
Andererseits ist z. B. das Amt für Ländliche Entwicklung zu beteiligen, wenn ein Verfahren nach FlurbG zu erwarten ist oder durchgeführt wird. Die Wehrbereichsverwaltung ist nur bei Planungen in der Nähe von Anlagen für Verteidigungszwecke zu beteiligen. Der Kreisjugendring wird z. B. nur bei Planungen zu hören sein, die Kinder- und Jugendeinrichtungen betreffen. Nach Zweckmäßigkeit sind auch die gemeindeeigenen Aufgabenträger, wie beispielsweise die örtliche Feuerwehr, durch einen internen Beteiligungsprozess in das Bauleitplanverfahren mit einzubeziehen.
5Verfahren und Äußerungsfrist
5Die Stellungnahmen der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch elektronische Mitteilung der Internetseite oder Internetadresse, unter welcher der entsprechende Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen eingesehen werden können, eingeholt werden. Die Stellungnahmen sollen gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 BauGB elektronisch übermittelt werden.
Die Träger öffentlicher Belange sollen sich gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 HS 1 BauGB in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Die Stellungnahmen sollen aber nach § 4 Abs. 2 S. 5 HS 2 BauGB, soweit noch nicht erfolgt, auch Aufschluss über beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen geben.
Die Beteiligten haben gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 BauGB grundsätzlich innerhalb eines Monats, bei einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Der Träger muss den wichtigen Grund gegenüber der Gemeinde geltend machen. Allgemeine Personalengpässe reichen dafür nicht aus.
DenDie Stellungnahmen der von der Planung berührten Behörden und sonstigen TrägernTräger öffentlicher Belange istkönnen durch elektronische Mitteilung der Entwurf des Bauleitplans einschließlichInternetseite oder Internetadresse, unter welcher derBegründung zur Stellungnahme zu übersenden. Alternativ dazu kann von entsprechende Inhalt derMöglichkeit der Nutzung elektronischer Informationstechnologien nach Bekanntmachung und die Unterlagen eingesehen werden können, eingeholt werden. Die Stellungnahmen sollen gemäß § 4a; 4 Abs. 4;2 S. 2 und 3;4 BauGBGebrauch gemacht elektronisch übermittelt werden.Dies setzt voraus, dass die Gemeinde den Planentwurf mit Begründung in das Internet einstellt. Wenn die zu beteiligende Behörde einen Zugang für elektronische Kommunikation eröffnet hat, kann die Information über das Beteiligungsverfahren per E-Mail erfolgen.
Möchte die zu beteiligende Behörde eine Fertigung der Planentwürfe in Papierform, so ist die Gemeinde zur Übersendung verpflichtet. Die Beteiligung sollte entsprechend dem Formblatt geschehen, das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben an die Gemeinden vom 18. 04. 1996 zur Anwendung empfohlen wurde (vgl. Anhang A). Die Träger öffentlicher Belange sollen sich gemäß § 4 Abs. 2 S. 35 HS 1 BauGB in den Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Die Stellungnahmen sollen aber nach § 4 Abs. 2 S. 35 HS 2 BauGB, soweit noch nicht erfolgt, auch Aufschluss über beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen geben.
Die Beteiligten haben gemäß § 4 Abs. 2 S. 23 BauGB grundsätzlich innerhalb eines Monats, bei einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Der Träger muss den wichtigen Grund gegenüber der Gemeinde geltend machen. Allgemeine Personalengpässe reichen dafür nicht aus. Die Frist verlängert sich nicht automatisch, wenn die Beteiligung gemäß § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB auf elektronischem Weg erfolgt, die Behörde nach § 4a Abs. 4 S. 3 BauGB jedoch eine Planausfertigung anfordert. Die Verzögerung kann allerdings ein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 BauGB sein.
6Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
6Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (s. a. Kapitel 2.4 Abstimmung mit benachbarten Gemeinden). Das Abstimmungsgebot setzt voraus, dass die Notwendigkeit zur Koordination der Bauleitpläne besteht, weil die beabsichtigte Bauleitplanung Auswirkungen auf Belange benachbarter Gemeinden haben kann. Belange der Nachbargemeinden sind abwägungsrelevant. Verfahrensmäßig wird der Pflicht zur Abstimmung zweckmäßigerweise dadurch nachgekommen, dass die Nachbargemeinden gleichzeitig mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich um Stellungnahme gebeten werden. Die Nachbargemeinden können sich auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 S. 2 BauGB).
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (s. a. Kapitel 2.4 Abstimmung mit benachbarten Gemeinden). Das Abstimmungsgebot setzt voraus, dass die Notwendigkeit zur Koordination der Bauleitpläne besteht, weil die beabsichtigte Bauleitplanung Auswirkungen auf Belange benachbarter Gemeinden haben kann. Belange der Nachbargemeinden sind abwägungsrelevant. Verfahrensmäßig wird der Pflicht zur Abstimmung zweckmäßigerweise dadurch nachgekommen, dass die Nachbargemeinden gleichzeitig mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich um Stellungnahme gebeten werden. Die Nachbargemeinden können sich auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 S. 2 BauGB).
7Einarbeitung der Stellungnahmen und Abwägung
7Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unterliegen grundsätzlich der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Zur Berücksichtigung der von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie gegebenenfalls Nachbargemeinden vorgetragenen Äußerungen wird häufig eine Überarbeitung der Planung oder auch eine Ergänzung des Umweltberichts notwendig sein. Es ist zu empfehlen, im Rahmen der planerischen Abwägung durch die Gemeinde (§ 1 Abs. 7 BauGB) einen Beschluss über die Art und den Umfang der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Anregungen herbeizuführen.
Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Fachstellen auf zwingende rechtliche Anforderungen hinweisen, die nicht unter das Gebot der Abwägung fallen, wie etwa das in § 78 Abs. 1 S. 1 WHG enthaltene Verbot der Bauleitplanung in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Äußert sich eine beteiligte Behörde nicht fristgemäß, so muss die Gemeinde die Stellungnahme bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, wenn die Anforderungen der Gemeinde bekannt hätten sein müssen oder sie für die Abwägung von Bedeutung (§ 4a Abs. 6 S. 1 BauGB) sind. Generell gilt, dass nur Äußerungen außer Acht gelassen werden können, die nicht abwägungsrelevant sind.
Führt die Beteiligung der Behörden beim Flächennutzungsplan dazu, dass ein bestimmter, für das Gesamtkonzept der Gemeinde nicht wesentlicher Teil nicht abschließend behandelt werden kann, so empfiehlt es sich, von § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB Gebrauch zu machen und Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen (s. a. Kapitel 4.4.2.5 Ausnehmen von Flächen und Darstellungen).
Führt die Beteiligung der Behörden beim Flächennutzungsplan dazu, dass ein bestimmter, für das Gesamtkonzept der Gemeinde nicht wesentlicher Teil nicht abschließend behandelt werden kann, so empfiehlt es sich, von § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB Gebrauch zu machen und Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen (s. a. Kapitel 4.4.2.5 Ausnehmen von Flächen und Darstellungen).