Gemäß § 8 BNatSchG werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet. Gemäß Art. 4 Abs. 1 BayNatSchG enthält das Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms (LEP) und die Landschaftsrahmenpläne als Teile der Regionalpläne die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Auf örtlicher Ebene werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 11 BNatSchG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayNatSchG in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteile der Bebauungspläne festgesetzt (vgl. „Kommunale Landschaftsplanung in Bayern“). Die Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege in der Bauleitplanung und in örtlichen Bauvorschriften obliegt dabei den Gemeinden selbst.
Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf die Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 BNatSchG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grünordnungspläne können aufgestellt werden, insbesondere in den in § 11 Abs. 6 BNatSchG genannten Fällen; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden. Besteht ein Landschaftsplan, ist der Grünordnungsplan aus diesem zu entwickeln.
Nähere Ausführungen zur Landschafts- und Grünordnungsplanung enthalten Kapitel 1.2.6 Landschaftsplan und Grünordnungsplan und Kapitel 3.2 Siedlung und Umwelt; nähere Ausführungen zur Grüngestaltung enthält Kapitel 3.13 Grüngestaltung.
Auf örtlicher Ebene werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 11 BNatSchG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayNatSchG in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteile der Bebauungspläne festgesetzt (vgl. Anhang D „Kommunale Landschaftsplanung in Bayern“). Die Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege in der Bauleitplanung und in örtlichen Bauvorschriften obliegt dabei den Gemeinden selbst.
Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf die Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 BNatSchG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grünordnungspläne sind von der Gemeinde auszuarbeiten und aufzustellenkönnen aufgestellt werden, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich istinsbesondere in den in href="https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__11.html">§ 11 Abs. 6 BNatSchG genannten Fällen; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden. Besteht ein Landschaftsplan, ist der Grünordnungsplan aus diesem zu entwickeln.
Nähere Ausführungen zur Landschafts- und Grünordnungsplanung enthalten Kapitel 1.2.6 Landschaftsplan und Grünordnungsplan und Kapitel 3.2 Siedlung und Umwelt; nähere Ausführungen zur Grüngestaltung enthält Kapitel 3.13 Grüngestaltung (vgl. auch Anhang / Weitere Arbeitshilfen – Umwelt).