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2.4.2

Gemeinsame Flächen­nutzungspläne

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Benachbarte Gemeinden haben die Möglichkeit einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung. Gemäß § 204 Abs. 1 S. 1 BauGB sollen sie einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der Belange ermöglicht. Davon kann z. B. bei Gemeinden ausgegangen werden, die einen von landschaftlicher Einheit geprägten Erholungs- oder Fremdenverkehrsraum bilden (z. B. in Seengebieten oder Gebirgstälern) oder in denen größere gebietsübergreifende Industrieansiedlungen vorgesehen sind. Auch bei Gemeinden im Stadtumland oder bei zentralen Doppel- und Mehrfachorten kann ein sachgerechter Ausgleich der Belange durch einen gemeinsamen Flächennutzungsplan erreicht werden. Im ländlichen Raum kann ein gemeinsamer Flächennutzungsplan z. B. den Ausgleich zwischen den Belangen von Gemeinden, deren Entwicklungsschwerpunkte in unterschiedlichen Bereichen (z. B. Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft) liegen, ermöglichen. In bestimmten Fällen (z. B. Windkraftanlagen) haben Gemeinden auch die Möglichkeit, gemeinsame Teilflächennutzungspläne aufzustellen (s. a. Kapitel 4.4.2.4 Sachliche Teilflächennutzungspläne (Konzentrationsflächen)).

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Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll gemäß § 204 Abs. 1 S. 2 BauGB insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung, die Umsetzung eines Wärmeplans oder mehrerer Wärmepläne sowie Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern.

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3Verfahren gemeinsamer Flächennutzungsplan

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Der gemeinsame Flächennutzungsplan wird zweckmäßigerweise als einheitlicher Planentwurf von einem gemeinsam beauftragten Planungsbüro ausgearbeitet. Sein Wirksamwerden setzt voraus, dass die Beschlüsse aller beteiligten Gemeinden über den gemeinsamen Flächennutzungsplan miteinander in Einklang stehen. Das Verfahren wird in jeder Gemeinde für den ganzen Flächennutzungsplan durchgeführt. Stellungnahmen können von jedermann hinsichtlich des ganzen Planentwurfs abgegeben werden und müssen von allen beteiligten Gemeinden übereinstimmend behandelt werden. Der gemeinsame Flächennutzungsplan wird wirksam, wenn er in allen beteiligten Gemeinden gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB bekannt gemacht ist.

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Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können jedoch vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt (§ 204 Abs. 1 S. 3 BauGB).

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5Gemeinsamer Landschaftsplan

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Wenn die Entwicklung durch gemeinsame landschaftliche Voraussetzungen, gemeindeübergreifende Nutzungsänderungen, gemeindeübergreifende Lösungserfordernisse oder andere landschaftsplanerische Bedürfnisse bestimmt ist, soll der Landschaftsplan als Bestandteil des gemeinsamen Flächennutzungsplans auch als gemeinsame Landschaftsplanung ausgearbeitet werden. Ist der gemeinsame Flächennutzungsplan aufgrund einer Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden oder zur Koordinierung der unterschiedlichen Entwicklung in den Gemeinden erforderlich, so kann es zweckmäßig sein, auch einen gemeinsamen kommunalen Entwicklungsplan aufzustellen (s. a. Kapitel 1.3.2 Kommunales Entwicklungskonzept, Kapitel 1.3.4 Überörtliche Planung – interkommunales Entwicklungskonzept).

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6Kommunale Arbeitsgemeinschaften, Verwaltungsgemeinschaften

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Zur Aufstellung des gemeinsamen Flächennutzungsplans und weiterer Planungen wird den Gemeinden die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach Art. 4 bis 6 KommZG empfohlen. Die Gemeinden schließen hierbei eine Vereinbarung, in der u. a. der Geltungsbereich der gemeinsamen Pläne, der Umfang der Planungsarbeiten, die zu beauftragende Stelle und das Verfahren zur Herbeiführung übereinstimmender Beschlüsse festgelegt werden. Wird die gemeinsame Planung von den Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt, so ist es zweckmäßig, die Ausarbeitung und die Aufstellung der Planung mit Ausnahme der den Gemeinden vorbehaltenen Beschlüsse auf die Verwaltungsgemeinschaft zu übertragen.