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5.1

Vorbemerkungen

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1Rechtsgrundlagen

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Für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, qualifizierten Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 1 BauGB), vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) und einfachen Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 3 BauGB) gelten einheitlich die Grundsätze der §§ 1, 1a, 2 und 2a BauGB sowie die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 – 4a BauGB). Zu beachten ist daneben die Gemeindeordnung (GO).

Unterschiedlich geregelt sind die Genehmigung des Flächennutzungsplans (§ 6 BauGB) und die Genehmigung (soweit erforderlich) des Bebauungsplans (§ 10 BauGB) sowie das Wirksamwerden des Flächennutzungsplans (§ 6 Abs. 5 S. 2 BauGB) und das Inkrafttreten des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB).

Alle Verfahrensvorschriften gelten grundsätzlich auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB).

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Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kann angewendet werden, wenn bestehende Bauleitpläne geändert oder ergänzt werden sollen und die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berühren. Für die (Neu-)Aufstellung von Bebauungsplänen kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn der bisher nach § 34 BauGB bestehende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder der Bebauungsplan nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB enthält. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB möglich. Bis zum 31. Dezember 2022 galt dies gemäß § 13b S. 1 BauGB auch für bis dahin förmlich eingeleitete Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen. Die Vorschrift des § 13b BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die Aufstellung von Bebauungsplänen in Ortsrandlagen wurde wegen bundesverwaltungsgerichtlich festgestellter Unionsrechtswidrigkeit zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde mit § 215a BauGB eine "Reparaturvorschrift" zum Umgang mit ursprünglich nach § 13b BauGB begonnener bzw. auf dessen Grundlage abgeschlossener Bebauungsplanverfahren eingeführt. Von der Vorschrift kann seit 01.01.2025 kein Gebrauch mehr gemacht werden (s. a. Kapitel 1.2 .10 Umgang mit Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 215a BauGB.

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Gemäß §§ 214 und 215 BauGB kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans unbeachtlich sein oder geheilt werden; dies entbindet die Gemeinde aber nicht davon, auf ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Bauleitpläne zu achten (s. a. Kapitel 5.7 Planerhaltung bei Verletzung von Vorschriften). Auch für die Rechtswirksamkeit unbeachtliche Mängel oder behebbare Fehler können dazu führen, dass eine (ggf. erforderliche) Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht erteilt werden kann (vgl. § 216 BauGB). Dies kann durch die zur Behebung der Fehler meist notwendige Wiederholung von Verfahrensschritten zu erheblichen Zeitverlusten führen.

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Nachdem es im Zuge der COVID-19-Pandemie aufgrund der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zu praktischen Schwierigkeiten u. a. bei der öffentlichen Auslegung von Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kam, hat der Bundestag am 14. Mai 2020 im Eilverfahren das Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG (BT-Drs. 19/18965) beschlossen. Das Gesetz trat am 29. Mai 2020 in Kraft und galt in seiner ursprünglichen Fassung sowie nach mehrfacher Verlängerung zum 31. Dezember 2022 auch für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 PlanSiG a.F.). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde dieser Anwendungsfall jedoch durch das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) aus dem PlanSiG gestrichen.

Um Bauleitplanverfahren zu beschleunigen und zu digitalisieren ist am 07.07.2023 das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 176). Wesentliche Inhalte sind die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens als Regelverfahren sowie die Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB. Außerdem werden die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne verkürzt.