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Das Monitoring nach § 4c BauGB soll die Überwachung der erheblichen und insbesondere unvorhergesehenen Auswirkungen der Pläne auf die Umwelt in der Durchführungsphase sicherstellen. Unvorhergesehene negative Auswirkungen sollen dadurch frühzeitig ermittelt […]
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Zuständigkeit und Durchführung
Die Zuständigkeit für das Monitoring liegt bei den Gemeinden (§ 4c S. 1 BauGB). Überwachung und Planungshoheit – und somit auch eine ggf. erforderliche Änderung eines Bauleitplans – liegen dadurch in einer Hand […]
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Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
Im Umweltbericht wird die Ausgestaltung des Monitorings festgelegt. Da der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung am Aufstellungsverfahren teilnimmt, können sich die Behörden und die Öffentlichkeit über die Maßnahmen, die zur […]
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[…] geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, das Monitoring (Die Beschreibung des geplanten Monitoringkonzeptes ermöglicht es, die Öffentlichkeit und die Behörden hierbei einzubeziehen […]