-
Dörfliches Wohngebiet
Dörfliche Wohngebiete (§ 5a BauNVO) sollen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen (§ 5a Abs. 1 S. 1 BauNVO). Die Gebietskategorie wurde […]
-
[…] in Betracht. Zur verbesserten Vereinbarkeit von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betrieben wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz die Gebietskategorie des Dörflichen Wohngebiets in § 5a BauNVO eingeführt. Nach dem neu eingeführten § 245d Abs. 1 […]