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Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ist durch bestimmte Erleichterungen im Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Bauleitplans gekennzeichnet; insbesondere ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung durchzuführen.
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Als bewährte Verfahren für die Unterrichtung der Öffentlichkeit haben sich herausgebildet: - Öffentliche Versammlungen, z. B. als anschaulicher Vortrag mit Bildern; Ort und Zeit der Versammlung sind in geeigneter Weise bekannt […]
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Ortsübliche Bekanntmachung
Zum Abschluss des Verfahrens – einschließlich der Schritte, die gegebenenfalls aufgrund von Maßgaben noch notwendig geworden sind (s. a. Kapitel 5.2.12.9 ff. Genehmigungsverfahren mit Maßgaben) – bedürfen die Bauleitpläne […]
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Plangutachten
Das Plangutachten ist ein Verfahren mit Wettbewerbscharakter bei dem ca. drei bis fünf Planungsbüros im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung Lösungsvorschläge für ein spezifisches städtebauliches Problem erarbeiten. Dem Verfahren liegt kein spezifisches […]
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Leitet die Gemeinde das Verfahren mit einem Beschluss über die vereinfachte Änderung ein, so ist dieser ortsüblich bekannt zu machen (vgl. sinngemäß Kapitel V 2.9 / 2 Bekanntmachung der öffentlichen […]