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Zu beachten ist, dass Flächennutzungspläne, die Konzentrationsflächen darstellen, nach der Rechtsprechung im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gerichtlich angreifbar sind.
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Normenkontrolle
Bebauungspläne und ausnahmsweise auch Flächennutzungspläne (s. a. Kapitel 4.4.2.24 Konzentrationsflächen) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Das Normenkontrollgericht überprüft die Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt daraufhin, ob relevante Abwägungsfehler gemacht worden […]
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Zurückstellung von Baugesuchen
[…] maximal zwölf Monate erfolgen. Eine Zurückstellung kann unter bestimmten Umständen auch für Flächennutzungspläne gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (s. a. Kapitel IV 4.2 / 24 Konzentrationsflächen) erlassen werden.