-
Erleichterungen
Das vereinfachte Verfahren ist durch Erleichterungen im Aufstellungsverfahren gekennzeichnet, welche die Gemeinde zur Anwendung bringen kann; eine Pflicht hierzu besteht nicht. Im Einzelnen kann die Gemeinde - von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung […]
-
Ziele und Inhalt
Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, zu der gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB auch Kinder und Jugendliche zählen, ist möglichst frühzeitig zu beginnen. Sie sollte eingeleitet werden, wenn Ziele […]
-
Als bewährte Verfahren für die Unterrichtung der Öffentlichkeit haben sich herausgebildet: - Öffentliche Versammlungen, z. B. als anschaulicher Vortrag mit Bildern; Ort und Zeit der Versammlung sind in geeigneter Weise bekannt […]
-
Hinweispflicht
Hat sich die Gemeinde zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschieden, muss sie zusätzlich zu den in jedem Bauleitplanverfahren üblichen Hinweispflichten (s. a. Kapitel V 2.9 Öffentliche Auslegung) weitere Hinweise […]
-
Sonderregelungen für bestimmte Bebauungspläne
[…] BauGB), Stadtumbaugebieten (§ 171b ff. BauGB) und Gebieten der Sozialen Stadt (§ 171e BauGB). Hier können die Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 137 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 […]