1Planunterlagen
1Der Bebauungsplan soll in der Regel einschließlich der textlichen Festsetzungen auf einer Planunterlage zusammengefasst werden. Einzelne Festsetzungen können auf zusätzlichen Planzeichnungen als Bestandteil des Bebauungsplans gesondert getroffen werden (z. B. Festsetzungen über die Höhenlage der Verkehrsflächen in Längen- und Querprofilen nach § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB, Festsetzungen in Grund- und Aufriss nach § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB und Festsetzungen über die auf Landesrecht beruhenden Regelungen nach § 9 Abs. 4 BauGB). Diese Pläne sind entsprechend zu kennzeichnen. Auf einer eigenen Planzeichnung können auch die Festsetzungen zur Grünordnung und ggf. anderer Fachbereiche getroffen werden. Die Teile des Bebauungsplans erhalten dann die entsprechende Bezeichnung, z. B. „Grünordnung“.
2Beipläne
2Zum Bebauungsplan können auch erläuternde Beipläne und Übersichten erstellt werden. Sie sind allerdings nicht Bestandteil des Bebauungsplans und sollten der Begründung beigefügt werden. Als Beipläne zum Bebauungsplan kommen z. B. Karten und Pläne über Besitzverhältnisse, Geländeschnitte, Zustand der Gebäude, Wasser- und Löschwasserversorgung sowie Abwasser- einschließlich Niederschlagswasserentsorgung, Starkregengefahrenkarten, Bauabschnitte und Bodenordnung in Betracht.
3Maßstab
3Der Bebauungsplan wird in der Regel im Maßstab 1:1.000 ausgearbeitet. Als Grundlage ist in erster Linie die amtliche Flurkarte (ALKIS-Flurkarte) geeignet, welche die Grundstücksgrenzen und den aktuellen Gebäudebestand enthält; in Einzelfällen ist ggf. der Gebäudebestand nachzutragen. Der Maßstab 1:2.500 soll nur in Ausnahmefällen für Bebauungspläne verwendet werden, die überwiegend Festsetzungen für Freiflächen enthalten. Wenn besondere differenzierte Festsetzungen getroffen werden sollen oder in dicht bebauten Gebieten (z. B. Sanierungsgebiete) geplant wird, kann ein größerer Maßstab (z. B. 1:500) zweckmäßig sein.
Der Bebauungsplan wird in der Regel im Maßstab 1:1.000 ausgearbeitet. Als Grundlage ist in erster Linie die amtliche Flurkarte (Digitale ALKIS-Flurkarte DFK) geeignet, welche die Grundstücksgrenzen und den aktuellen Gebäudebestand enthält; in Einzelfällen ist ggf. der Gebäudebestand nachzutragen. Der Maßstab 1:2.500 soll nur in Ausnahmefällen für Bebauungspläne verwendet werden, die überwiegend Festsetzungen für Freiflächen enthalten. Wenn besondere differenzierte Festsetzungen getroffen werden sollen oder in dicht bebauten Gebieten (z. B. Sanierungsgebiete) geplant wird, kann ein größerer Maßstab (z. B. 1:500) zweckmäßig sein.
4Angaben zu Flurstücken
4Der Bebauungsplan muss Angaben über die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen sowie die Straßen, Wege und Plätze enthalten (§ 1 Abs. 2 PlanzV 90). In besonderen Fällen kann es erforderlich sein, für die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs oder für einzelne, für die Planung bedeutsame Grenzen rechtzeitig beim Vermessungsamt eine amtliche Vermessung und die entsprechende Berücksichtigung und Ergänzung der Kartengrundlagen zu beantragen. Im Einzelfall (z. B. bei langer Planbearbeitungsdauer) kann es darüber hinaus notwendig werden, die Bebauung in der Planzeichnung nach den Lageplänen der Baugenehmigungsunterlagen nachzutragen.
5Höhenangaben
5Höhenangaben sind im Bebauungsplan unerlässlich. Bei Neigungen von mehr als 5 % sind 1 m- bis 2,50 m-Höhenlinien einzutragen, die bei digitaler Planerstellung aus dem Digitalen Geländemodell (DGM) des LDBV abgeleitet werden können (s. a. Kapitel 4.5.1.3 ALKIS-Flurkarten und Geobasisdaten). Die im Rasterformat verfügbaren Höhenlinienkarten der Vermessungsverwaltung liegen im Maßstab 1:5.000 vor; sie reichen nur bei einfachen topographischen Verhältnissen aus und müssen daher überprüft werden.
Zusätzlich sollten grundsätzlich Höhenpunkte besonders an den Straßenverkehrsflächen angegeben werden. Wenn die Planung durch die Geländeverhältnisse besonders beeinflusst wird, ist eine eigene vermessungstechnische Höhenaufnahme durchzuführen. Bei großen Gebieten kann hierzu eine fotogrammetrische Höhenbestimmung aufgrund einer Befliegung zweckmäßig sein. Die hierzu erforderliche fachtechnische Beratung gibt das örtlich zuständige Vermessungsamt.
Höhenangaben sind im Bebauungsplan unerlässlich. Bei Neigungen von mehr als 5 % sind 1 m- bis 2,50 m-Höhenlinien einzutragen, die bei digitaler Planerstellung aus dem Digitalen Geländemodell (DGM) des LDBV abgeleitet werden können (s. a. Kapitel 4.5.1.3 Digitale ALKIS-Flurkarten (DFK) und Geobasisdaten). Die im Rasterformat verfügbaren Höhenlinienkarten der Vermessungsverwaltung liegen im Maßstab 1:5.000 vor; sie reichen nur bei einfachen topographischen Verhältnissen aus und müssen daher überprüft werden.
Zusätzlich sollten grundsätzlich Höhenpunkte besonders an den Straßenverkehrsflächen angegeben werden. Wenn die Planung durch die Geländeverhältnisse besonders beeinflusst wird, ist eine eigene vermessungstechnische Höhenaufnahme durchzuführen. Bei großen Gebieten kann hierzu eine fotogrammetrische Höhenbestimmung aufgrund einer Befliegung zweckmäßig sein. Die hierzu erforderliche fachtechnische Beratung gibt das örtlich zuständige Vermessungsamt.
6Maßgenauigkeit der Planzeichnung
6Kartengrundlage und Planzeichnung des Bebauungsplans sollen so genau sein, dass sich die Festsetzungen widerspruchsfrei und mit der dem Maßstab der Planzeichnung entsprechenden Genauigkeit auf die örtlichen Verhältnisse übertragen lassen. Dabei ist vor allem bei einem großen Planumgriff auf Maßänderungen zu achten, die sich durch die Reproduktion oder Veränderungen der Zeichengrundlage ergeben können. Besonders wichtige Festsetzungen (z. B. Breiten von Verkehrsflächen und Abstände von Baugrenzen) sollten vermaßt werden; in Zweifelsfällen geht die Maßangabe der zeichnerischen Darstellung vor.
7Textteil und Beschriftung des Bebauungsplans
7Als gemeindliche Satzung enthält der Bebauungsplan neben der Planzeichnung auch einen Textteil. Dieser wird zweckmäßig folgendermaßen gegliedert:
- Präambel
In der Präambel sind der Satzungsbeschluss der Gemeinde und die Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans und der Festsetzungen anzuführen. - Festsetzungen durch Text und Planzeichen
Die textlichen Festsetzungen sind eindeutig und möglichst knapp abzufassen. Sie werden nummeriert. Es ist zweckmäßig, die durch § 9 BauGB vorgegebene Reihenfolge einzuhalten. Die verwendeten Planzeichen, mit denen Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 und 7 BauGB getroffen werden, sind zweckmäßiger Weise in Form einer Legende kurz zu erläutern (z. B. WA; Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO). Die Erläuterung sollte der Reihenfolge der Anlage zur PlanzV 90 folgen. - Kennzeichnungen
Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB sollen im Bebauungsplan vor allem darauf aufmerksam machen, dass die dort genannten Tatbestände (besondere Gefährdung durch äußere Einwirkungen und Naturgewalten, durch Bergbau oder durch umweltgefährdende Stoffe im Boden) sorgfältig zu prüfen sind (s. a. Kapitel 4.4.2.29 Kennzeichnungen und Kapitel 4.4.3.47 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahme, Vermerk). - Nachrichtliche Übernahmen
Hier sind die gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 6a BauGB zu übernehmenden Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften textlich wiederzugeben oder die Planzeichen zu erklären, mit denen solche Festsetzungen sowie Bodendenkmäler, Baudenkmäler und Ensembles im Plan bezeichnet sind (s. a. Kapitel 4.4.2.30 Nachrichtliche Übernahme und Kapitel 4.4.3.47 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahme, Vermerk). - Hinweise
Hinweise sind sonstige zum Verständnis wichtige Erklärungen oder Eintragungen, die nicht Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen oder Kennzeichnungen sind. Zu den Hinweisen zählen z. B. Angaben über Grundstücksgrenzen, Flurnummern, Angaben zur Sicherstellung des Brandschutzes, Baubestand und weitere topographische Gegebenheiten.
Es empfiehlt sich, einen Übersichtsplan in die Planzeichnung aufzunehmen, der die Lage des Plangebiets in der Gemeinde zeigt.
Als gemeindliche Satzung enthält der Bebauungsplan neben der Planzeichnung auch einen Textteil. Dieser wird zweckmäßig folgendermaßen gegliedert:
Es empfiehlt sich, einen Übersichtsplan in die Planzeichnung aufzunehmen, der die Lage des Plangebiets in der Gemeinde zeigt.
8Sonstige Angaben auf dem Bebauungsplan
8Der Plan soll im Übrigen noch folgende Angaben enthalten:
- Stand der Kartengrundlage (Monat, Jahr),
- Bezeichnung (z. B. „Bebauungsplan Nr. der Stadt/Gemeinde für das Gebiet “),
- Datum der Planausarbeitung (nicht der verfahrensmäßigen Aufstellung) durch das Planungsbüro,
- gegebenenfalls Datum der letzten späteren Änderung oder Ergänzung durch das Planungsbüro,
- Name und Unterschrift des Planenden,
- Maßstab und Nordpfeil; dieser zeigt wie bei den amtlichen Karten grundsätzlich nach oben,
- Verfahrensvermerke entsprechend nachfolgendem Absatz.