1Biodiversität, Naturschutz, Landschaftspflege
1Ziele und Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Biodiversität, der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Fläche, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege können in Form von Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen, die in der Regel Bestandteil der Bauleitpläne sind, von der Gemeinde erstellt werden. In diesen Formen sind sie als fachplanerischer Belang im Verfahren der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Die Erhaltung, Pflege, Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der Biodiversität im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), dem Staat und Gesellschaft verpflichtet sind (vgl. Art. 1 S. 1 BayNatSchG). In der Bauleitplanung ist die biologische Vielfalt als Belang des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB
in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB wird dem Erhalt der biologischen Vielfalt, sowohl hinsichtlich der Vermeidung als auch des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen, Rechnung getragen.
Die Erhaltung, Pflege, Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der Biodiversität im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), dem Staat und Gesellschaft verpflichtet sind (vgl. Art. 1 S. 1 BayNatSchG). In der Bauleitplanung ist die biologische Vielfalt als Belang des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB
Das Naturschutzrecht untersagt zum Schutz der Natur in bestimmten Fällen – etwa zum Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten – Projekte bzw. macht sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig (s. a. Kapitel 3.2.3 Abwägung umweltbezogener Fachplanungen, Kapitel 3.2.20 Natura 2000-Gebiete: Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzrichtlinie). Daneben enthält das Naturschutzrecht verschiedene gesetzliche Verbote (z. B. § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope; Art. 16 BayNatSchG zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile; § 44 BNatSchG zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, vgl. zur Anwendung des § 44 BNatSchG nachfolgend), die sich unmittelbar auf die Untersagung bestimmter Handlungen beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG betreffen derartige Handlungsverbote erst die konkrete Vorhabenrealisierung im Vollzug eines Bauleitplans unmittelbar. Allerdings muss bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden, ob sie dem späteren Planvollzug als unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bauleitpläne, die nicht vollzogen werden können, sind nicht „städtebaulich erforderlich” gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und damit unwirksam. Für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit ist daher u. a. eine Prognose nötig, ob die vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen auf unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden. Solche Hindernisse sind aber dann nicht anzunehmen, wenn eine sog. Ausnahme- oder Befreiungslage vorliegt bzw. ein Rahmen für die Vorhabenverwirklichung geschaffen werden kann (sog. Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage).
Anders verhält es sich bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 30. 03. 2010 – 8 N 09.1861 u. a.) und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (VGH München, Beschluss vom 27. 03. 2020, 15 N 19.1377 Rn. 23). Bei diesen Plänen sind wegen des regelmäßig hohen Konkretisierungsgrads der Vorhabenplanung eine vollständige Problembewältigung und damit auch die Klärung hinsichtlich der Handlungsverbote bereits auf Planungsebene erforderlich. Von erheblicher Bedeutung für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Sachverhalte sind die Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden. Diese sind bereits bei der Vorbereitung öffentlicher Planungen, die die Belange des Naturschutzes berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitere Form der Beteiligung vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 5 S. 1 BNatSchG).
Das Naturschutzrecht untersagt zum Schutz der Natur in bestimmten Fällen – etwa zum Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten – PläneProjekte bzw. macht sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig (s. a. Kapitel 3.2.3 Abwägung umweltbezogener Fachplanungen, Kapitel 3.2.20 Natura 2000-Gebiete: Fauna-Flora-Habitat (FFH) und Vogelschutzrichtlinie). Daneben enthält das Naturschutzrecht eine Vielzahl gesetzlicherverschiedene gesetzliche Verbote (z. B. § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope; Art. 16 BayNatSchG zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile; § 44 BNatSchG zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, vgl. zur Anwendung des § 44 BNatSchG nachfolgend), die sich unmittelbar auf die Untersagung bestimmter Handlungen beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG betreffen derartige Handlungsverbote erst die konkrete Vorhabenrealisierung im Vollzug eines Bauleitplans unmittelbar. Allerdings muss bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden, ob sie dem späteren Planvollzug als unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bauleitpläne, die nicht vollzogen werden können, sind nicht „städtebaulich erforderlich” gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und damit unwirksam. Für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit ist daher u. a. eine Prognose nötig, ob die vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen auf unüberwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden. Solche Hindernisse sind aber schon dann nicht anzunehmen, wenn eine sog. Ausnahme- oder Befreiungslage vorliegt bzw. ein Rahmen für die Vorhabenverwirklichung geschaffen werden kann (sog. Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage).
Anders verhält es sich bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 30. 03. 2010 – 8 N 09.1861 u. a.) und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (VGH München, Beschluss vom 27. 03. 2020, 15 N 19.1377 Rn. 23). Bei diesen Plänen sind wegen des regelmäßig hohen Konkretisierungsgrads der Vorhabenplanung eine vollständige Problembewältigung und damit auch die Klärung hinsichtlich der Handlungsverbote bereits auf Planungsebene erforderlich. Von erheblicher Bedeutung für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Sachverhalte istsind die StellungnahmeStellungnahmen der zuständigen NaturschutzbehördeNaturschutzbehörden. Diese sind bereits bei der Vorbereitung öffentlicher Planungen, die die Belange des Naturschutzes berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitere Form der Beteiligung vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 5 S. 1 BNatSchG).
Bei gesetzlich geschützten Biotopen kann auf Antrag der Gemeinde nach § 30 Abs. 4 BNatSchG über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG vor Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden, soweit aufgrund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen zu erwarten sind, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können. Nach Art. 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayNatSchG gelten die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, wenn eine nach diesem Plan zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich verwirklicht wird. Daher sind im Bebauungsplan insoweit keine Regelungen für derartige nachträgliche Konflikte zu treffen.
Im Bereich des Artenschutzes gilt Folgendes: Für besonders geschützte Arten, die nicht von § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG erfasst werden (also v. a. Arten, die nicht europarechtlich geschützt sind), liegt unter anderem bei Handlungen zur Durchführung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor (§ 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG). Die Berücksichtigung des Artenschutzes erfolgt bei diesen Arten ausschließlich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB) und damit letztlich in der baurechtlichen Abwägung. Anders verhält es sich dagegen für europarechtlich geschützte Arten, deren Betroffenheit nicht der Abwägung zugänglich ist (vgl. auch nachfolgende Nummern, insbesondere „Besonderer Artenschutz“).
Im Bereich des Artenschutzes gilt Folgendes: Für besonders geschützte Arten, die nicht von § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG erfasst werden (also v. a. Arten, die nicht europarechtlich geschützt sind), liegt unter anderem bei Handlungen zur Durchführung von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor (§ 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG). Die Berücksichtigung des Artenschutzes erfolgt bei diesen Arten ausschließlich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB) und damit letztlich in der baurechtlichen Abwägung. Anders verhält es sich dagegen für europarechtlich geschützte Arten, deren Betroffenheit nicht der Abwägung zugänglich ist (vgl. auch nachfolgende Nummern, insbesondere „Besonderer Artenschutz“).
Aufgrund der Naturschutzgesetze (§§ 20 ff. BNatSchG, Art. 12 ff. BayNatSchG) können Schutzverordnungen über Nationalparke, nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile erlassen sowie Gebiete zu Biosphärenreservaten oder Naturparken erklärt werden. Diese Verordnungen bzw. Erklärungen sind in der Bauleitplanung zu beachten und gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 bzw. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen.
Die in diesem Abschnitt genannten gesetzlichen Verbote unterliegen nicht der bauplanungsrechtlichen Abwägung durch die Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB.
7Besonderer Artenschutz
7Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote i. S. v. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind zwingend zu beachten und können nicht abgewogen werden. Um festzustellen, ob die Verbote der späteren Verwirklichung des Bauleitplans entgegenstehen oder ob Ausnahmen bzw. Befreiungen möglich sind, muss im Bauleitplanverfahren eine Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten vorgenommen werden, die eine prognostische Bewertung ermöglicht. Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sind
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, die bei einer Planverwirklichung erfüllt werden können, gemäß den nachstehenden Maßgaben zu prüfen.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG sieht Beschränkungen der artenschutzrechtlichen Verbote für Vorhaben im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG vor. Dazu gehören vor allem solche Vorhaben, für die im Rahmen der Bauleitplanung ein behördliches, umweltbezogenes Prüfverfahren durchgeführt worden ist, das grundsätzlich die Möglichkeit bietet, naturschutzbezogene Konflikte zu bewältigen (bauplanerische Eingriffsregelung).
Die in § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG geregelten Verbote gelten unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG für nicht europarechtlich geschützte Arten nicht (vgl. oben Kapitel 2.3.2.5).
Für die europarechtlich besonders geschützten Arten des Anhangs IV Buchstabe a und b der FFH-Richtlinie sowie für die europäischen Vogelarten gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB modifiziert (§ 44 Abs. 5 S. 1, 2 bis 5 BNatSchG). Es liegt gemäß § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG ein Verstoß gegen:
a) das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
b) das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
c) das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG sieht Beschränkungen der artenschutzrechtlichen Verbote für Vorhaben im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG vor. Dazu gehören vor allem solche Vorhaben, für die im Rahmen der Bauleitplanung ein behördliches, umweltbezogenes Prüfverfahren durchgeführt worden ist, das grundsätzlich die Möglichkeit bietet, naturschutzbezogene Konflikte zu bewältigen (bauplanerische Eingriffsregelung).
Die in § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG geregelten Verbote gelten unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG für nicht europarechtlich geschützte Arten nicht (vgl. oben Kapitel 2.3.2.5).
Für die europarechtlich besonders geschützten Arten des Anhangs IV Buchstabe a und b der FFH-Richtlinie sowie für die europäischen Vogelarten gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB modifiziert (§ 44 Abs. 5 S. 1, 2 bis 5 BNatSchG). Es liegt gemäß § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG ein Verstoß gegen:
a) das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
b) das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
c) das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht (§ 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) festgelegt werden, welche die Aufrechterhaltung der dauerhaften ökologischen Funktion gewährleisten (sog. CEF-Maßnahmen). Solche Maßnahmen können u. U. mit anderen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kombiniert werden (Multifunktionalität).
Bei der Bauleitplanung für Windenergieanlagen sind gesonderte rechtliche Vorgaben zu beachten. Diese sind im Merkblatt „Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan" zusammengefasst.
Soweit erforderlich, können bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht (§ 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) festgelegt werden, welche die Aufrechterhaltung der dauerhaften ökologischen Funktion gewährleisten (sog. CEF-Maßnahmen). Solche Maßnahmen können u. U. mit anderen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kombiniert werden (Multifunktionalität).
Bei der Bauleitplanung für Windenergieanlagen sind gesonderte rechtliche Vorgaben zu beachten. Diese sind im Merkblatt „Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan" zusammengefasst.
Für die konkrete Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote wird auf die Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP) des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Stand 08 / 2018) sowie die Abhandlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ hingewiesen (vgl. Anhang D). Erstere wurden im August 2018 vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 in § 44 Abs. 5 BNatSchG angepasst. Diese für straßenbaurechtliche Eingriffsvorhaben konzipierten Hinweise können als Orientierung auch im Rahmen der prognostischen Bewertung bei der Bauleitplanung herangezogen werden.
11Forstwirtschaft, Wald
11Als forstliche Fachpläne nach Art. 5 Abs. 1 BayWaldG werden Waldfunktionspläne (Art. 6 BayWaldG) aufgestellt, die von den Gemeinden in den Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Durch Rechtsverordnungen der Kreisverwaltungsbehörden (Art. 37 Abs. 1 BayWaldG) können Waldflächen zu Bannwäldern gemäß Art. 11 BayWaldG und Erholungswäldern gemäß Art. 12 BayWaldG erklärt werden. Außerdem ist Schutzwald nach Art. 10 BayWaldG zu berücksichtigen. Die Schutzwaldeigenschaft ist aufgrund des Art. 10 BayWaldG gesetzlich definiert und kann von den unteren Forstbehörden festgestellt werden.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) der Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Rodung ist entbehrlich, soweit in Satzungen – wie etwa einem Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) – die Änderung der Nutzung festgesetzt ist (Art. 9 Abs. 8 S. 1 BayWaldG). Gemäß Art. 9 Abs. 8 S. 2 BayWaldG sind im Bauleitplanverfahren die Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Diese regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Rodungserlaubnis zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann oder zu versagen ist bzw. versagt werden soll. Dies bedeutet also, dass die planende Gemeinde die aus der Festlegung resultierenden waldrechtlichen Anforderungen im
Bauleitplanverfahren abarbeiten muss. Hierbei empfiehlt sich die Beteiligung der zuständigen unteren Forstbehörde bereits in der Planungsphase.
13Ländliche Entwicklung
13Für das Zusammenwirken von Ländlicher Entwicklung und Bauleitplanung sowie sonstiger städtebaulicher Maßnahmen der Gemeinde enthält die gemeinsame Bekanntmachung „Flurbereinigung und Bauleitplanung sowie sonstige städtebauliche Maßnahmen“ vom 1. Oktober 1984 ausführliche Hinweise, insbesondere auch zum Zusammenwirken bei Maßnahmen der Dorferneuerung. Demnach ist in wesentlich durch Land- und Forstwirtschaft geprägten Gemeinden oder Gemeindeteilen, in denen Maßnahmen der Dorf erneuerung vorgesehen sind, eine besonders enge sachliche und zeitliche Koordinierung mit den städtebaulichen Maßnahmen der Gemeinde erforderlich. Die Abteilungen Land- und Dorfentwicklung an den Ämtern für Ländliche Entwicklung (ÄLE) und die Sachgebiete „Städtebau” und „Raumordnung, Landes und Regionalplanung” der Regierungen informieren sich regelmäßig mindestens einmal jährlich und zusätzlich bei aktuellem Anlass über den Stand und die fachlichen Inhalte der von den ÄLE betreuten oder von den Gemeinden zur Förderung beantragten ILEK bzw. der anstehenden städtebaulichen Entwicklungsplanungen. Zusammen mit den turnusmäßigen jährlichen Arbeitsbesprechungen zur Abstimmung der Arbeitsprogramme der ÄLE mit den Regierungen wird so eine frühzeitige Abstimmung der Planungen und Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung mit den anderen Fachbereichen und insbesondere mit den gemeindlichen Planungen ermöglicht.
14Denkmalpflege
14Denkmäler nach Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) sind nach § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB vollständig und nachrichtlich in die Bauleitplanung zu übernehmen und zu beachten. Eine Orientierung über den erkannten Denkmalbestand bietet der Bayerische Denkmal-Atlas. Für informelle Planungen sind Denkmalpflegerische Erhebungsbögen, archäologische Kataster und Kommunale Denkmalkonzepte zu beachten (s. a. Kapitel 1.3.14 Kommunales Denkmalkonzept und Kapitel 3.14.16).
Denkmäler nach Art. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) sind nach § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB vollständig und nachrichtlich in die Bauleitplanung zu übernehmen und zu beachten. Eine Orientierung über den erkannten Denkmalbestand bietet der Bayerische Denkmal-Atlas. Für informelle Planungen sind Denkmalpflegerische Erhebungsbögen, archäologische Kataster und Kommunale Denkmalkonzepte zu beachten (s. a. Kapitel 1.3.14 Kommunales Denkmalkonzept und Kapitel 3.14.16).
15Überörtliche Straßenplanung
15Überörtliche Straßen (Bundesfern-, Staats-, Kreisstraßen), die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) planfestgestellt sind, werden in die Bauleitpläne nachrichtlich übernommen (s. a. Kapitel Kapitel 2.3.1.3 ff. Fachplanungen, festgesetzt), in Aussicht genommene Planungen sind gemäß Kapitel 2.3.1.5 ff. zu berücksichtigen. Nach § 17b Abs. 1 FStrG und Art. 38 BayStrWG ist jeweils in Verbindung mit Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG in bestimmten Fällen eine Plangenehmigung anstelle der Planfeststellung möglich, in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung (§ 74 Abs. 7 VwVfG Bund bzw. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG).
Überörtliche Straßen (BundesfernstraßenBundesfern-, StaatsstraßenStaats-, Kreisstraßen), die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) planfestgestellt sind, werden in die Bauleitpläne nachrichtlich übernommen (s. a. Kapitel Kapitel 2.3.1.3 ff. Fachplanungen, festgesetzt), in Aussicht genommene Planungen sind gemäß Kapitel 2.3.1.5 ff. zu berücksichtigen. Nach § 17b Abs. 1 FStrG und Art. 38 BayStrWG ist jeweils in Verbindung mit Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG in bestimmten Fällen eine Plangenehmigung anstelle der Planfeststellung möglich, in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung (§ 74 Abs. 7 VwVfG Bund bzw. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG).
Die Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfern-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sowie deren erhebliche Änderung oder andere Nutzung unterliegen einem Anbauverbot (§ 9 Abs. 1 und 6 FStrG, Art. 23 Abs. 1 BayStrWG) bzw. einer Anbaubeschränkung (§ 9 Abs. 2 und 6 FStrG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BayStrWG).
Soweit jedoch der Rotor einer Windenergieanlage in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, gilt nach § 9 Abs. 2b FStrG die Anbaubeschränkungszone bei Bundesfernstraßen nicht mehr. Betreffend die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gilt nach § 9 Abs. 2c FStrG bei Bundesfernstraßen weder das Anbauverbot noch die Anbaubeschränkung. In beiden Fällen sind jedoch weiterhin die straßenrechtlichen Belange nach § 9 Abs. 3 FStrG (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; Ausbauabsichten; Straßenbaugestaltung) zu berücksichtigen. Nähere Ausführungen finden sie hierzu auf der Internetseite des Energie-Altasses Bayern unter der jeweiligen Themenplattform Planen Genehmigen.
Die Anbauverbote und -beschränkungen sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Abweichende Festsetzungen sind – bei Mitwirkung der Straßenbaubehörde und bei Einhaltung der materiellrechtlichen Voraussetzungen – möglich (§ 9 Abs. 7 FStrG, Art. 23 Abs. 3, Art. 24 Abs. 4 BayStrWG).
Die Errichtung baulicher Anlagen an BundesfernstraßenBundesfern-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sowie deren erhebliche Änderung oder andere Nutzung unterliegen einem Anbauverbot (§ 9 Abs. 1 und 6 FStrG, Art. 23 Abs. 1 BayStrWG) bzw. einer Anbaubeschränkung (§ 9 Abs. 2 und 6 FStrG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BayStrWG).
Soweit jedoch der Rotor einer Windenergieanlage in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, gilt nach § 9 Abs. 2b FStrG die Anbaubeschränkungszone bei Bundesfernstraßen nicht mehr. Betreffend die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gilt nach § 9 Abs. 2c FStrG bei Bundesfernstraßen weder das Anbauverbot noch die Anbaubeschränkung. In beiden Fällen sind jedoch weiterhin die straßenrechtlichen Belange nach § 9 Abs. 3 FStrG (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; Ausbauabsichten; Straßenbaugestaltung) zu berücksichtigen. Nähere Ausführungen finden sie hierzu auf der Internetseite des Energie-Altasses Bayern unter der jeweiligen Themenplattform Planen Genehmigen.
Die Anbauverbote und -beschränkungen sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Abweichende Festsetzungen sind – bei Mitwirkung der Straßenbaubehörde und bei Einhaltung der materiellrechtlichen KriterienVoraussetzungen – möglich (§ 9 Abs. 7 FStrG, Art. 23 Abs. 3, Art. 24 Abs. 4 BayStrWG).
17Schienenverkehr
17Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) werden Planungen für Betriebsanlagen grundsätzlich festgestellt (§§ 72 – 78 VwVfG Bund). Nach § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG Bund kann in Sonderfällen statt einer Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden. Bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 VwVfG) sowie bei den in § 18 Abs. 1a AEG genannten Einzelmaßnahmen können Planfeststellung oder Plangenehmigung entfallen. Planungen für Betriebsanlagen von Straßenbahn-, U-Bahn- und O-Busanlagen
werden nach dem Personenbeförderungsgesetz (§§ 28 ff. PBefG) festgestellt. Für die Berücksichtigung in den Bauleitplänen gelten die Hinweise in Kapitel 2.3.1.3 Fachplanungen, festgesetzt und Kapitel 2.3.1.5 Fachplanungen, in Aussicht genommen entsprechend.
Für Anlagen von Eisenbahnen, die nicht dem Betrieb dienen (z. B. Verwaltungsgebäude), gibt es keine Planfeststellung. Diese Anlagen unterliegen den Vorschriften des Baurechts.
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) werden Planungen für Betriebsanlagen grundsätzlich festgestellt (§§ 72 – 78 VwVfG Bund). Nach § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG Bund kann in Sonderfällen statt einer Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden. Bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 VwVfG) sowie bei den in § 18 Abs. 1a AEG genannten Einzelmaßnahmen können Planfeststellung oder Plangenehmigung entfallen. Planungen für Betriebsanlagen von Straßenbahn-, U-Bahn- und O-Busanlagen
Für Anlagen von Eisenbahnen, die nicht dem Betrieb dienen (z. B. Verwaltungsgebäude), gibt es keine Planfeststellung. Diese Anlagen unterliegen den Vorschriften des Baurechts.
18Luftverkehr
18Anlage und Betrieb von Flugplätzen bedürfen einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Bei der Genehmigung von Flughäfen werden Bauschutzbereiche nach § 12 LuftVG festgelegt, innerhalb derer Bauvorhaben, die bestimmte Höhengrenzen überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden dürfen. Bei Landeplätzen und Segelfluggeländen können sog. beschränkte Bauschutzbereiche nach § 17 LuftVG festgelegt werden. Die Bauschutzbereiche sollen in den Bauleitplänen nachrichtlich übernommen werden. Die Anlage und Änderung von Flughäfen und von Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich bedürfen neben der luftrechtlichen Genehmigung einer Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Hinsichtlich der Wirkungen der Planfeststellung für die Bauleitpläne gelten die Hinweise in Kapitel 2.3.1.3 Fachplanungen, festgesetzt und Kapitel 2.3.1.5 Fachplanungen, in Aussicht genommen.
Anlage und Betrieb von Flugplätzen bedürfen einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Bei der Genehmigung von Flughäfen werden Bauschutzbereiche nach § 12 LuftVG festgelegt, innerhalb derer Bauvorhaben, die bestimmte Höhengrenzen überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden dürfen. Bei Landeplätzen und Segelfluggeländen können sog. beschränkte Bauschutzbereiche nach § 17 LuftVG festgelegt werden. Die Bauschutzbereiche sollen in den Bauleitplänen nachrichtlich übernommen werden. Die Anlage und Änderung von Flughäfen und von Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich bedürfen neben der luftrechtlichen Genehmigung einer Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Hinsichtlich der Wirkungen der Planfeststellung für die Bauleitpläne gelten die Hinweise in Kapitel 2.3.1.3 Fachplanungen, festgesetzt und Kapitel 2.3.1.5 Fachplanungen, in Aussicht genommen.
19Luftreinhalteplanung und Lärmminderungsplanung
19Luftreinhaltepläne nach § 47 BImSchG, Lärmkarten nach § 47c BImSchG und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG können für die Aufstellung von Bauleitplänen relevante Informationen enthalten. Die Darstellungen und planungsrechtlichen Festlegungen in Luftreinhalteplänen und Lärmaktionsplänen sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB und § 47 Abs. 6 S. 2 BImSchG).
20Fluglärm
20In der Umgebung gesetzlich näher bestimmter Flugplätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) festgesetzt. Die Lärmschutzbereiche sind in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Innerhalb der Lärmschutzbereiche gelten für die verschiedenen Schutzzonen Bauverbote (§ 5 FluLärmG), die bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten sind, und bauliche Schallschutzanforderungen (§ 6 FluLärmG), auf die mit der nachrichtlichen Übernahme in die Bauleitpläne hingewiesen wird. Die Bauverbote in Lärmschutzbereichen gelten nicht für die in § 5 Abs. 3 und 4 FluLärmG aufgeführten Fälle.
21Lärmschutzbereiche
21Darüber hinaus sind, soweit in den Regionalplänen Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung festgelegt sind, diese gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten. Bestehende Bauleitpläne sind anzupassen (vgl. zu den Lärmschutzbereichen auch § 3 i. V. m. § 4 LEP Übergangsregelung für die Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld).
22Telekommunikation
22Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. d BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Belange des Post- und Telekommunikationswesens, und seit der Änderung durch das Baulandmobilisierungsgesetz auch insbesondere des Mobilfunkausbaus, zu berücksichtigen. Betroffen sind davon insbesondere Fernmeldelinien einschließlich Richtfunkstrecken. Stehen diesen andere, insbesondere städtebauliche Belange entgegen, so muss im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eine Lösung gefunden werden.
Die Flächennutzung muss nach Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) bzw. § 50 BImSchG das Ziel verfolgen, durch Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und den darin genannten Schutzobjekten andererseits, schwere Unfälle zu verhindern und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt zu begrenzen (s. a. Kapitel 3.10 Immissionsschutz und Kapitel 3.13 Grüngestaltung).
Die Flächennutzung muss nach Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) bzw. § 50 BImSchG das Ziel verfolgen, durch Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und den darin genannten Schutzobjekten andererseits, schwere Unfälle zu verhindern und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt zu begrenzen (s. a. Kapitel 3.10 Immissionsschutz und Kapitel 3.13 Grüngestaltung).
24Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung
24Nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) unterliegen Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV sowie Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter einem Planfeststellungsverfahren (§ 43 EnWG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG) bzw. die nach der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz mit „A1“ und „A2“ gekennzeichneten länderübergreifenden bzw. grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen einer Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur (§§ 18 ff. NABEG). Wenn kein Verfahren nach § 43 ff. EnWG durchzuführen ist, richtet sich die Zulässigkeit nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (ggf. Naturschutzrecht, Wasserrecht etc.). Zusätzlich kann nach Art. 40 Abs. 1 BayEG die Enteignungsbehörde von Amts wegen ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich erachtet (z. B. bei einer Leitungstrasse über eine größere Anzahl von Grundstücken). Planungen, für die eine Planfeststellung durchgeführt ist, sind in den Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen (s. a. Kapitel 2.3.1.3 ff. Fachplanungen, festgesetzt). Eine Pflicht zur Anpassung kann sich auch aus entsprechenden Zielen der Raumordnung ergeben. In den übrigen Fällen ist im Bauleitplanverfahren eine Abstimmung mit dem Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen.
Nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (den allgemeinen Vorschriften der Planfeststellungeinem Planfeststellungsverfahren (§ 43 EnWG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG) bzw. die nach der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz mit „A1“ und „A2“ gekennzeichneten länderübergreifenden bzw. grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen einer Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur (§§ 18 ff. NABEG). Wenn kein Verfahren nach § 43 ff. EnWG durchzuführen ist, richtet sich die Zulässigkeit nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (ggf. Naturschutzrecht, Wasserrecht etc.). Zusätzlich kann nach Art. 40 Abs. 1 BayEG die Enteignungsbehörde von Amts wegen ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich erachtet (z. B. bei einer Leitungstrasse über eine größere Anzahl von Grundstücken). Planungen, für die eine Planfeststellung durchgeführt ist, sind in den Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen (s. a. Kapitel 2.3.1.3 ff. Fachplanungen, festgesetzt). Eine Pflicht zur Anpassung kann sich auch aus entsprechenden Zielen der Raumordnung ergeben. In den übrigen Fällen ist im Bauleitplanverfahren eine Abstimmung mit dem Energieversorgungsunternehmen herbeizuführen.
Im Bereich von Freileitungen sind die Grenzwerte der 26. BImSchV einzuhalten und bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte Abstände nach den einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0210 Teil 1) zu beachten. Die hiervon betroffenen Flächen sollten in den Bebauungsplänen gekennzeichnet werden, in den Flächennutzungsplänen sollte dies bei Leitungen mit 20 kV und mehr erfolgen. Unter 20 kV sollte geprüft werden, ob eine Darstellung im Einzelfall sinnvoll ist. Grundsätze der Raumordnung zu Abständen von Höchstspannungsfreileitungen zu Siedlungsgebieten sind in LEP 6.1.2 enthalten. Diese Abstände resultieren vorrangig aus Gründen des Landschaftsbildes und sind nicht auf die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV zurückzuführen, die in der Regel bereits bei deutlich kleineren Abständen unterschritten sind.
Im Bereich von Freileitungen sind die Grenzwerte der 26. BImSchV einzuhalten und bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte Abstände nach den einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN VDE 0210 Teil 1) zu beachten. Die hiervon betroffenen Flächen sollten in den Bebauungsplänen gekennzeichnet werden, in den Flächennutzungsplänen sollte dies bei Leitungen mit 20 kV und mehr erfolgen. Unter 20 kV sollte geprüft werden, ob eine Darstellung im Einzelfall sinnvoll ist. Grundsätze der Raumordnung zu Abständen von Höchstspannungsfreileitungen zu Siedlungsgebieten sind in LEP 6.1.2 enthalten. Diese Abstände resultieren vorrangig aus Gründen des Landschaftsbildes und sind nicht auf die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV zurückzuführen, die in der Regel bereits bei deutlich kleineren Abständen unterschritten sind.
26Wasserwirtschaft
26In den wasserrechtlichen Vorschriften wird die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Fachpläne vorgeschrieben, die ihrerseits als öffentliche Belange bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB). Dies gilt insbesondere für die:
- Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Ende 2009 wurden erstmals die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme gemäß WRRL für die Erhaltung und Verbesserung der bayerischen Gewässer und das Grundwasser aufgestellt; diese wurden Ende 2015 überprüft und aktualisiert und wurden Ende 2021 erneut fortgeschrieben (aktueller Bewirtschaftungszeitraum: 2022 bis 2027). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind auch künftig alle sechs Jahre zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren (§ 84 Abs. 1 WHG). Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Veröffentlichung (§ 84 Abs. 2 WHG)
- Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie um nachteilige Hochwasserfolgen zu verringern, wurden gemäß § 75 WHG Ende 2015 Risikomanagementpläne aufgestellt; die Pläne werden alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert (§ 75 Abs. 6 WHG). Vor Aufstellung der Risikomanagementpläne erfolgte eine Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung von Risikogebieten sowie die Erstellung von Risiko- und Gefahrenkarten (§§ 73 f. WHG).
Für die Erstellung der Pläne ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig (Art. 63 Abs. 2 BayWG bzw. Art. 45 S. 2 BayWG). Zur Sicherung der Planung für Vorhaben nach Maßnahmenprogramm (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und für Vorhaben des Hochwasserschutzes (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 WHG) können gemäß § 86 WHG Veränderungssperren erlassen werden (s. a. Kapitel 3.11.2 Hochwasserschutz).
In den wasserrechtlichen Vorschriften wird die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Fachpläne vorgeschrieben, die ihrerseits als öffentliche Belange bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB). Dies gilt insbesondere für die:
Für die Erstellung der Pläne ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig (Art. 63 Abs. 2 BayWG bzw. Art. 45 S. 2 BayWG). Zur Sicherung der Planung für Vorhaben nach Maßnahmenprogramm (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und für Vorhaben des Hochwasserschutzes (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 WHG) können gemäß § 86 WHG Veränderungssperren erlassen werden (s. a. Kapitel 3.11.2 Hochwasserschutz).
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedürfen der Planfeststellung (§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG) oder der Plangenehmigung (§ 68 Abs. 2 WHG). Planfeststellungspflichtig sind auch Ausbau, Neubau und Beseitigung von Bundeswasserstraßen (§ 14 WaStrG). Gewässer müssen nach § 39 WHG ordnungsgemäß unterhalten werden, hierfür erforderliche Räume entlang der Gewässer sollten im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung in der Bauleitplanung gilt Kapitel 2.3.1.3 Fachplanungen, festgesetzt und Kapitel 2.3.1.5 Fachplanungen, in Aussicht genommen.
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedürfen der Planfeststellung (§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG) oder der Plangenehmigung (§ 68 Abs. 2 WHG). Planfeststellungspflichtig sind auch Ausbau, Neubau und Beseitigung von Bundeswasserstraßen (§ 14 WaStrG). Gewässer müssen nach § 39 WHG ordnungsgemäß unterhalten werden, hierfür erforderliche Räume entlang der Gewässer sollten im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung in der Bauleitplanung gilt Kapitel 2.3.1.3 Fachplanungen, festgesetzt und Kapitel 2.3.1.5 Fachplanungen, in Aussicht genommen.
Nach §§ 51 und 52 WHG können Wasserschutzgebiete festgesetzt oder geplant sein, in denen bestimmte Nutzungsbeschränkungen gelten; das Gleiche gilt für Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 5 WHG und für Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 BayWG. Auf der Grundlage von Art. 21 BayLplG werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgeschlagen und für verbindlich erklärt (s. a. Kapitel 2.1 Vorgaben der Raumordnung).
Nach §§ 51 und 52 WHG können Wasserschutzgebiete festgesetzt oder geplant sein, in denen bestimmte Nutzungsbeschränkungen gelten; das Gleiche gilt für Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 5 WHG und für Überschwemmungsgebiete nach § 76
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG sollen nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vermerkt werden (§ 5 Abs. 4a S. 1 BauGB, § 9 Abs. 6a S. 1 BauGB). Darüber hinaus können weitere Überschwemmungsgebiete sowie raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete gesichert werden (vgl. 7.2.5 LEP).
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG und, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG sollen nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vermerkt werden (§ 5 Abs. 4a S. 1 BauGB, § 9 Abs. 6a S. 1 BauGB). Darüber hinaus können weitere Überschwemmungsgebiete sowie raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete gesichert werden (vgl. 7.2.5 LEP).
Die Übernahme des Abwassers kann von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BayWG durch Satzung abgelehnt werden, in Baugebieten nur nach Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 BayWG. Zum Abwasser gehört gemäß § 54 WHG auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Die VerpflichtungÜbernahme des Abwassers kann von der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung kannGemeinde unter bestimmtenden Voraussetzungen abgelehnt und damit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern übertragen werden. Hierzu haben die Gemeinden gemäßdes rel>Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BayWG durch Satzung abgelehnt werden, in Baugebieten nur nach ="noreferrer" target="_blankhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWG-34">Art. 34 Abs. 2 SNr. 21 BayWG Abwasserbeseitigungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben. Zum Abwasser gehört gemäß § 54 WHG auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Die frühzeitige Erarbeitung eines wasserwirtschaftlichen Begleitplans wird empfohlen. Dieser soll die Planung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufen werden, sowie alle wasserwirtschaftlich relevanten Informationen enthalten (u. a. Überschwemmungs- und Risikogebiete, Wildbachgefährdungsbereiche, Gebiete mit hohen Grundwasserständen und Starkregengefahr, Notabflusswege, Regenwasserrückhalte- und Versickerungsflächen, multifunktional zu nutzende Flächen).
Die frühzeitige Erarbeitung eines wasserwirtschaftlichen Begleitplans wird empfohlen. Dieser soll die Planung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufen werden, sowie alle wasserwirtschaftlich relevanten Informationen enthalten (u. a. Überschwemmungs- und Risikogebiete, Wildbachgefährdungsbereiche, Gebiete mit hohen Grundwasserständen und Starkregengefahr, Notabflusswege, Regenwasserrückhalte- und Versickerungsflächen, multifunktional zu nutzende Flächen).
32Bodenschutz
32Das geltende Recht fordert einen nachhaltigen und vorsorgenden Bodenschutz. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen hierfür sind das Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. § 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 7 BBodSchG) und das Baugesetzbuch (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 202 BauGB). Durch Art. 12 BayBodSchG sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet, vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 BBodSchG erreicht werden.
Für einen nachhaltigen Bodenschutz wird empfohlen, bei größeren Baumaßnahmen (Eingriffsfläche > 3.000 m²) in der Planungsphase ein Bodenmanagementkonzept nach DIN 19639 als Grundlage für die anschließend in der Bauausführung zu beauftragende bodenkundliche Baubegleitung zu erstellen.
Nach § 4 Abs. 5 BBodSchV kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde bei Vorhaben auf einer Fläche von mehr als 3.000 m² die Beauftragung einer bodenkundlichen Baubegleitung nach DIN 19639 im Einzelfall verlangen.
Das geltende Recht fordert einen nachhaltigen und vorsorgenden Bodenschutz. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen hierfür sind das Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. § 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 7 BBodSchG) und das Baugesetzbuch (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 202 BauGB). Durch Art. 12 BayBodSchG sind Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet, vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 BBodSchG erreicht werden.
Für einen nachhaltigen Bodenschutz wird empfohlen, bei größeren Baumaßnahmen (Eingriffsfläche > 53.000 m²) ein Bodenmanagementkonzept, das möglichst frühzeitig in der Planungsphase einsetzt, zusammen mitein Bodenmanagementkonzept nach DIN 19639 als Grundlage für die anschließend in der Bauausführung zu beauftragende bodenkundliche Baubegleitung zu erstellen.
Nach § 4 Abs. 5 BBodSchV kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde bei Vorhaben auf einer Fläche von mehr als 3.000 m² die Beauftragung einer bodenkundlichen Baubegleitung während der Bauausführung in Anlehnung an dienach DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ vorzusehenim Einzelfall verlangen.
33Abfall
33Aufgrund von § 30 KrWG und Art. 11 Abs. 1 BayAbfG wird für das Staatsgebiet ein Abfallwirtschaftsplan nach überörtlichen Gesichtspunkten als Rechtsverordnung aufgestellt. In diesem Plan sind u. a. die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushalten erforderlichen Anlagen dargestellt (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KrWG) sowie zugelassene Anlagen und Flächen ausgewiesen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen i. S. d. § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KrWG geeignet sind. Der Abfallwirtschaftsplan Bayern ist mit Verordnung vom 17. Dezember 2014 (GVBl.578) fortgeschrieben worden.
Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie deren wesentliche Änderung bedürfen gemäß § 35 Abs. 1 KrWG einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG. Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie deren wesentliche Änderung bedürfen nach § 35 Abs. 2 KrWG grundsätzlich einer Planfeststellung nach den Vorschriften des KrWG. Genehmigte bzw. planfestgestellte Anlagen zur Lagerung, Behandlung oder Deponierung von Beseitigungsabfällen sollen in die Bauleitpläne nachrichtlich übernommen werden (§ 5 Abs. 4 S. 1, 9 Abs. 6 BauGB).
Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie deren wesentliche Änderung bedürfen gemäß § 35 Abs. 1 KrWG einer Genehmigung nach den Vorschriften des werdensollen in die Bauleitpläne nachrichtlich übernommen werden (§ 5 Abs. 4 S. 1, 9 Abs. 6 BauGB).
35Brandschutz
35Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG sind der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen gemeindliche Pflichtaufgaben. In die bauleitplanerischen Überlegungen ist bezüglich des Brandschutzes insbesondere Folgendes einzubeziehen:
- Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr,
- Beachtung der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ in Verbindung mit Anlage A 2.2.1.1 / 1 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB), wenn der zweite Rettungsweg von Gebäuden (bei denen die Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt) über die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr wie Hubrettungsfahrzeuge hergestellt werden soll (vgl. Art. 31 Abs. 3 S. 1 BayBO),
- Beachtung der Hilfsfrist nach Nr. 1.2 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG),
- ausreichende Löschwasserversorgung,
- Wechselbeziehungen zwischen dem Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich des Brandschutzes,
- wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich (z. B. Mineralöl- oder Gasfernleitungen).
Bezüglich der Löschwasserversorgung ist die Frage, welche Anlagen im Einzelfall dafür notwendig sind, anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – anzuwenden. Die Verpflichtung der Gemeinden geht dabei über die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinne dieser technischen Regel hinaus. Jedoch muss die Gemeinde nicht für jede nur denkbare Brandgefahr mit außergewöhnlichem, extrem unwahrscheinlichem Brandrisiko Vorkehrungen treffen. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydranten-Netz zu achten.
Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG sind der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen gemeindliche Pflichtaufgaben. In die bauleitplanerischen Überlegungen ist bezüglich des Brandschutzes insbesondere Folgendes einzubeziehen:
Bezüglich der Löschwasserversorgung ist die Frage, welche Anlagen im Einzelfall dafür notwendig sind, anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – anzuwenden. Die Verpflichtung der Gemeinden geht dabei über die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinne dieser technischen Regel hinaus. Jedoch muss die Gemeinde nicht für jede nur denkbare Brandgefahr mit außergewöhnlichem, extrem unwahrscheinlichem Brandrisiko Vorkehrungen treffen. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydranten-Netz zu achten.