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Bei der Bauleitplanung sind vorgenannte Gebiete (insbesondere festgesetzte und im Stadium der Planreife befindliche Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie Grundwassereinzugsgebiete öffentlicher Wasserfassungen) und die dort aus Gründen des […]
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Vorliegen eines Planentwurfs
[…] den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ermöglicht, sich hierzu mit der erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit zu äußern und sich mit dem Konzept auseinanderzusetzen. Erforderlich ist demnach eine weitgehende Planreife.