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Normenkontrolle
Bebauungspläne und ausnahmsweise auch Flächennutzungspläne (s. a. Kapitel 4.4.2.24 Konzentrationsflächen) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Das Normenkontrollgericht überprüft die Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt daraufhin, ob relevante Abwägungsfehler gemacht worden […]
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Zu beachten ist, dass Flächennutzungspläne, die Konzentrationsflächen darstellen, nach der Rechtsprechung im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gerichtlich angreifbar sind.
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Frist für die Geltendmachung von Fehlern
[…] darauf hingewiesen, dass auch für Anträge über die Gültigkeit von Satzungen nach dem BauGB im Zuge von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eine Jahresfrist gilt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).