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Brandschutz
Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG sind der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen gemeindliche Pflichtaufgaben. In die bauleitplanerischen Überlegungen ist bezüglich des Brandschutzes insbesondere Folgendes […]
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Beipläne
[…] werden. Als Beipläne zum Bebauungsplan kommen z. B. Karten und Pläne über Besitzverhältnisse, Geländeschnitte, Zustand der Gebäude, Wasser- und Löschwasserversorgung sowie Abwasser- einschließlich Niederschlagswasserentsorgung, Starkregengefahrenkarten, Bauabschnitte und Bodenordnung in Betracht.