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Großflächige Gemeinbedarfseinrichtungen
Besondere Beachtung in der städtebaulichen Planung verdienen die Gemeinbedarfseinrichtungen mit großem Flächenbedarf, wie z. B. Krankenhäuser, Hochschulen, Messebauten und Sportanlagen (Stadien), für die häufig Sondergebiete nach § 11 BauNVO ausgewiesen werden […]
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[…] und durch günstige städtebauliche Zuordnung ermöglicht werden. Es soll vermieden werden, dass durch abgeschlossene und undurchlässige großflächige Gemeinbedarfseinrichtungen wichtige Fußwegbeziehungen und der Zugang zur freien Natur behindert oder beeinträchtigt werden.