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Frist für die Geltendmachung von Fehlern
Für die Geltendmachung der meisten nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler (s. a. Kapitel 5.7.2 Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften) gilt die zeitliche Beschränkung des § 215 Abs. 1 BauGB […]
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Ortsübliche Bekanntmachung
[…] die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) hinzuweisen (s. a. Kapitel 5.7.2 ff. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Kapitel 5.7.7 Frist für die Geltendmachung von Fehlern […]