[…] 6. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping » Zu beteiligende Behörden Zu beteiligende Behörden […] Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Insoweit gelten keine anderen Maßstäbe als bei der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (s. a. Kapitel V 2.7 Beteiligung der Behörden).