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Bauabschnitte
[…] Verpflichtung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Grundsätzlich sollte ein Bebauungsplan nicht in Bauabschnitte unterteilt werden. Planungen, deren Verwirklichung voraussichtlich einen längeren Zeitraum beanspruchen, sollten in einzelne Bebauungspläne […]
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Beipläne
[…] werden. Als Beipläne zum Bebauungsplan kommen z. B. Karten und Pläne über Besitzverhältnisse, Geländeschnitte, Zustand der Gebäude, Wasser- und Löschwasserversorgung sowie Abwasser- einschließlich Niederschlagswasserentsorgung, Starkregengefahrenkarten, Bauabschnitte und Bodenordnung in Betracht.