5.2.1.3. Aufstellungsbeschluss » Ortsübliche Bekanntmachung Ortsübliche Bekanntmachung Wurde ein Aufstellungsbeschluss gefasst, so ist er ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB – vgl. sinngemäß Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung).