1Ortsübliche Bekanntmachung
1Zum Abschluss des Verfahrens – einschließlich der Schritte, die gegebenenfalls aufgrund von Maßgaben noch notwendig geworden sind (s. a. Kapitel 5.2.12.9 ff. Genehmigungsverfahren mit Maßgaben) – bedürfen die Bauleitpläne der Ausfertigung und der Bekanntmachung. Beim Flächennutzungsplan und bei genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen macht die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung des Bauleitplans gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt. Dies gilt auch im Fall der Fiktion durch Ablauf der Frist (§ 6 Abs. 4 S. 4 BauGB und § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB – s. a. Kapitel 5.2.12.8 Genehmigungsfiktion). Bei genehmigungsfreien Bebauungsplänen wird der Satzungsbeschluss bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) hinzuweisen (s. a. Kapitel 5.7.2 ff. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Kapitel 5.7.7 Frist für die Geltendmachung von Fehlern). In der Bekanntmachung des Bebauungsplans ist auch gemäß § 44 Abs. 5 BauGB auf den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hinzuweisen.
Zum Abschluss des Verfahrens – einschließlich der Schritte, die gegebenenfalls aufgrund von Maßgaben noch notwendig geworden sind (s. a. Kapitel 5.2.12.9 ff. Genehmigungsverfahren mit Maßgaben) – bedürfen die Bauleitpläne der Ausfertigung und der Bekanntmachung. Beim Flächennutzungsplan und bei genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen macht die Gemeinde die Erteilung der Genehmigung des Bauleitplans gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt. Dies gilt auch im Fall der Fiktion durch Ablauf der Frist (§ 6 Abs. 4 S. 4 BauGB und § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB – s. a. Kapitel 5.2.12.8 Genehmigungsfiktion). Bei genehmigungsfreien Bebauungsplänen wird der Satzungsbeschluss bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 1 BauGB) hinzuweisen (s. a. Kapitel 5.7.2 ff. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Kapitel 5.7.7 Frist für die Geltendmachung von Fehlern). In der Bekanntmachung des Bebauungsplans ist auch gemäß § 44 Abs. 5 BauGB auf den Entschädigungsanspruch (§ 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB) und dessen Erlöschen (§ 44 Abs. 4 BauGB) hinzuweisen.
2Abschnitt 2
2Der Flächennutzungsplan wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 S. 2 BauGB). Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB).
Das BauGB regelt nicht, wie die Bekanntmachung zu vollziehen bzw. zu welchem Zeitpunkt sie vollzogen ist, um das Inkrafttreten eines Bebauungsplans herbeizuführen. Dies richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen, in Bayern nach der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV vom 10.12.2023 (GVBl. S. 655)). Je nach Art der Bekanntmachung, ist Tag der amtlichen Bekanntmachung der Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet bzw. der Ausgabetags des Amtsblattes, des Druckwerkes oder der Tageszeitung bzw. der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige (§ 2 BayKommV). Auf die Einhaltung einer Bekanntmachungsdauer kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht an.
Der Flächennutzungsplan wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 S. 2 BauGB). Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB).
Das BauGB regelt nicht, wie die Bekanntmachung zu vollziehen bzw. zu welchem Zeitpunkt sie vollzogen ist, um das Inkrafttreten eines Bebauungsplans herbeizuführen. Dies richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen, in Bayern nach der Bayerischen Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaftenzur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV vom 10.12.2023 (BekVGVBl. S. 655)). Erfolgt die Bekanntmachung durch Niederlegung und BekanntgabeJe nach Art der Niederlegung durch AnschlagBekanntmachung, ist Tag der amtlichen Bekanntmachung der Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet bzw. der Ausgabetags des Amtsblattes, an dem die Niederlegung durch Anschlag bekanntgegeben wirddes Druckwerkes oder der Tageszeitung bzw. der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige (">§ 2S. 2 BekV BayKommV). Auf die Einhaltung einerAushangdauer Bekanntmachungsdauer kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht an Demnach ist die Bekanntmachung bereits am (ersten) Tag des Anschlags des Satzungsbeschlusses als bewirkt anzusehen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. 04. 2009 – 20 N 09.396)..
3Zusammenfassende Erklärung
3Spätestens bei der Bekanntmachung ist den Bauleitplänen gemäß § 6a Abs. 1 bzw. § 10a Abs. 1 BauGB eine zusammenfassende Erklärung darüber, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurden und warum der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Alternativen gewählt wurde, beizufügen. Ein Gemeinderatsbeschluss über diese Erklärung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Diese zusammenfassende Erklärung soll zusammen mit dem in Kraft getretenen Bauleitplan und der Begründung ergänzend auch in das Internet und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden (§ 6a Abs. 2, § 10a Abs. 2 BauGB).
Beim Bebauungsplan tritt die Bekanntmachung der Genehmigung bzw. des Satzungsbeschlusses an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Für die Ausfertigung und die Bekanntmachung gelten die kommunalrechtlichen Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (Art. 26 Abs. 2 GO i. V. m. BayKommV).
Spätestens bei der Bekanntmachung ist den Bauleitplänen gemäß § 6a Abs. 1 bzw. § 10a Abs. 1 BauGB eine zusammenfassende Erklärung darüber, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurden und warum der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Alternativen gewählt wurde, beizufügen. Ein Gemeinderatsbeschluss über diese Erklärung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Diese zusammenfassende Erklärung soll zusammen mit dem in Kraft getretenen Bauleitplan und der Begründung ergänzend auch in das Internet und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden (§ 6a Abs. 2, § 10a Abs. 2 BauGB).
Beim Bebauungsplan tritt die Bekanntmachung der Genehmigung bzw. des Satzungsbeschlusses an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Für die Ausfertigung und die Bekanntmachung gelten die kommunalrechtlichen Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (Art. 26 Abs. 2 GO i. V. m. BayKommV).
Beim Bebauungsplan tritt die Bekanntmachung der Genehmigung bzw. des Satzungsbeschlusses an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Für die Ausfertigung und die Bekanntmachung gelten die kommunalrechtlichen Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (Art. 26 Abs. 2 GO i. V. m. BayKommV).
Beim Bebauungsplan tritt die Bekanntmachung der Genehmigung bzw. des Satzungsbeschlusses an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Für die Ausfertigung und die Bekanntmachung gelten die kommunalrechtlichen Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (Art. 26 Abs. 2 GO i. V. m. BekV vom 19. Januar 1983 – GVBl S. 14BayKommV).
5Einsicht und Auskunft für jeden
5Nach der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über seinen Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Nach § 10a Abs. 2 BauGB sollen diese Unterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und über das zentrale Landesportal zugängig gemacht werden. Außerdem sollten die Vorschriften, auf die in Festsetzungen verwiesen wird, bzw. deren Methoden oder Berechnungsverfahren Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen sind (z. B. DIN Vorschriften), von den Planbetroffenen in zumutbarer Weise eingesehen werden können. In der Bekanntmachung des Bebauungsplans ist deshalb anzugeben, bei welcher Stelle der Plan sowie die weiteren Unterlagen während der Dienststunden eingesehen werden können. § 10 Abs. 3 BauGB verlangt nicht, dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bekanntmachung zur Einsicht bereitliegt. Ein Bebauungsplan ist auch ordnungsgemäß verkündet, wenn zwischen der Bekanntmachung und dem Beginn der Bereithaltung zur Einsichtnahme einige Tage liegen. Für den Flächennutzungsplan trifft § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB eine vergleichbare Regelung.
Bei der Bekanntmachung muss die Genehmigung nicht in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Es genügt, dass sich die interessierte Bürgerschaft bei einer Einsicht in den Plan über den genauen Inhalt des Plans und damit gegebenenfalls über die Auswirkung der Genehmigung unterrichten kann. Die Bekanntmachung muss auch keine exakte Beschreibung des Plangebiets enthalten; ausreichend ist eine schlagwortartige Kennzeichnung, die eine Identifizierung des Plans ermöglicht. Einen Formulierungsvorschlag für die Bekanntmachung der Genehmigung finden Sie unter "Formblätter".
Bei der Bekanntmachung muss die Genehmigung nicht in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden. Es genügt, dass sich die interessierte Bürgerschaft bei einer Einsicht in den Plan über den genauen Inhalt des Plans und damit gegebenenfalls über die Auswirkung der Genehmigung unterrichten kann. Die Bekanntmachung muss auch keine exakte Beschreibung des Plangebiets enthalten; ausreichend ist eine schlagwortartige Kennzeichnung, die eine Identifizierung des Plans ermöglicht. EinEinen Formulierungsvorschlag für die Bekanntmachung der Genehmigung befindet sich imfinden Sie unter Anhang A"Formblätter" der Planungshilfen.
Die Gemeinde bringt auf den Exemplaren des Bauleitplans den Verfahrensvermerk (s. a. Kapitel 4.5.4.1 Verfahrensvermerk für Bauleitpläne und unter Formblätter) an und leitet je eine Fertigung der Regierung, dem Landratsamt (nicht bei kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten) sowie – bei Bebauungsplänen – dem Finanzamt (zur Festsetzung der Steuermessbeträge) und dem Vermessungsamt zu.
Die Gemeinde bringt auf den Exemplaren des Bauleitplans den Verfahrensvermerk (s. a. Kapitel 4.5.4.1 Verfahrensvermerk für Bauleitpläne und unter FormbbläFormblätter) an und leitet je eine Fertigung der Regierung, dem Landratsamt (nicht bei kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten) sowie – bei Bebauungsplänen – dem Finanzamt (zur Festsetzung der Steuermessbeträge) und dem Vermessungsamt zu.