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Kosten

Bei der Überplanung von Bodendenkmälern, deren Ausdehnung und Erhaltung im Einzelnen zum Zeitpunkt der Überplanung nicht bekannt ist, wird die erforderliche Erlaubnis (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG) in der Mehrzahl der Fälle erteilt. Die in der Folge anfallenden Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde können im zumutbaren Umfang im Wege einer Auflage der denkmalrechtlichen Erlaubnis der bzw. dem Antragstellenden auferlegt werden. Bei Ausgrabungen in festgestellten oder bekannten Bodendenkmälern sind insbesondere Planungskosten für denkmalerhaltende Maßnahmen förderfähig. Im Übrigen sind zur Kompensation von unverhältnismäßigen Kosten oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses die erforderlichen Ausgrabungen zuwendungsfähig. Zeitbedarf und Kosten archäologischer Arbeiten sollten frühzeitig ermittelt werden. Dabei beraten das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und fachlich besetzte untere Denkmalschutzbehörden. Planungshilfen bietet die Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern: Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“.