1Baukultur
1Baukultur ist die Schaffung einer lebenswerten Umwelt und der Umgang mit der gebauten Umgebung. Die Qualität der Baukultur ergibt sich aus der Verantwortung der gesamten Gesellschaft für ihre gebaute Umwelt und deren Pflege und beschränkt sich nicht auf Architektur. Ihr Niveau wird definiert durch die Qualität von Gestalt, Nutzbarkeit und Funktionalität sowie von Nachhaltigkeit auf ökologischer und ökonomischer Ebene. In diesem Sinne ist Baukultur elementarer Bestandteil der Bauleitplanung (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB; LEP 8.4).
2Orts- und Landschaftsbild
2Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist eine wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Dabei sind besonders auch die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer, grünordnerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die Ablesbarkeit und Gliederung von bestimmten Stadtquartieren sowie der Übergang in die freie Landschaft.
Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist eine wichtige Aufgabe der Bauleitplanung. Dabei sind besonders auch die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer, grünordnerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die Ablesbarkeit und Gliederung von bestimmten Stadtquartieren sowie der Übergang in die freie Landschaft. Anregungen zur Gestaltung des Ortsbildes, vor allem im ländlichen Raum, enthalten die Arbeitsblätter und Materialien für die Bauleitplanung (vgl. Anhang C).
Die Gemeinde hat vielfältige Möglichkeiten, durch die Bauleitplanung auf die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken (Standort, Art und Maß der Nutzungen, Bauweise, Form und Stellung der Gebäude, Dachformen, etc.). Um von diesen Möglichkeiten für das Einfügen von Neuem in die bestehenden Ortsteile und das Anfügen von Ortserweiterungen situationsbezogen Gebrauch machen zu können, ist das Erfassen, Bewerten und Weiterentwickeln von charakteristischen Merkmalen eines Ortes erforderlich (Ortsbildanalyse, Denkmalpflegerischer Erhebungsbogen, Archäologische Kataster, Kommunales Denkmalkonzept, Freiraumsystem, stadtklimatologische und hydrologische Systeme usw.).
Die Gemeinde hat vielfältige Möglichkeiten, durch die Bauleitplanung auf die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken (Standort, Art und Maß der Nutzungen, Bauweise, Form und Stellung der Gebäude, Dachformen, etc.). Um von diesen Möglichkeiten für das Einfügen von Neuem in die bestehenden Ortsteile und das Anfügen von Ortserweiterungen situationsbezogen Gebrauch machen zu können, ist das Erfassen, Bewerten und Weiterentwickeln von charakteristischen Merkmalen eines Ortes erforderlich (Ortsbildanalyse, Denkmalpflegerischer Erhebungsbogen, Archäologische Kataster, Kommunales Denkmalkonzept, Freiraumsystem, stadtklimatologische und hydrologische Systeme usw.).
Im Rahmen der Ausweisung von Windenergieanlagen über den Weg der Bauleitplanung ist der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt. Aufgrund der Novellierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) vom 01.07.2023 sind die besonders landschaftsprägenden Denkmäler bei der Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Windenergieanlagen angemessen zu berücksichtigen (s.a. Bayerischer Denkmal-Atlas). Art und Ausmaß des Eingriffs sowie etwaige Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen müssen in der Planbegründung der Gemeinde entsprechend nachvollzogen werden können. Allerdings liegt die Errichtung von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 S. 1 EEG 2023). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 S. 2 EEG 2023). Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen gegenüber dem Landschaftsbild nur in Ausnahmefällen überwunden werden (BT-Drs. 20/1630, S. 159), s. a. Kapitel 3.12.5 Windenergie.
Im Rahmen der Ausweisung von Windenergieanlagen über den Weg der Bauleitplanung ist der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt. Aufgrund der Novellierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) vom 01.07.2023 sind die besonders landschaftsprägenden Denkmäler bei der Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Windenergieanlagen angemessen zu berücksichtigen (s.a. Bayerischer Denkmal-Atlas). Art und Ausmaß des Eingriffs sowie etwaige Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen müssen in der Planbegründung der Gemeinde entsprechend nachvollzogen werden können. Allerdings liegt die Errichtung von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 S. 1 EEG 2023). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 S. 2 EEG 2023). Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen gegenüber dem Landschaftsbild nur in Ausnahmefällen überwunden werden (BT-Drs. 20/1630, S. 159), s. a. Kapitel 3.12.5 Windenergie).
5Siedlungsformen
5Die Gestalt der bestehenden Siedlungen ist besonders von der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung einer Region, von der Funktion der Siedlungseinheiten, der Bautechnik und den örtlichen Gegebenheiten aus Topographie, Boden, Vegetation und Klima geprägt. Die so entstandene charakteristische Siedlungsstruktur, die besonders im ländlichen Raum in den kleineren und überschaubaren Städten, Märkten und Dörfern noch ablesbar ist, soll erhalten und mit zeitgemäßen Ausdrucksformen weiterentwickelt werden. Bei der Neuausweisung von Baugebieten ist es deswegen wichtig, dass auf die wesentlichen Grundzüge der Anordnung der Baukörper, des Maßstabs, der Proportionen, der Dachformen und der Materialien Bezug genommen wird.
6Ortsansichten
6Bei der Erhaltung charakteristischer Außenwirkung historisch gewachsener Ortsansichten kommt der behutsamen Gestaltung der Ortsränder besondere Bedeutung zu. Der Blick von Aussichtspunkten und Höhenzügen sowie entlang von bisher unverbauten Sichtachsen soll von störender Bebauung möglichst freigehalten werden. Auch unbebaute Hänge, die den Hintergrund für schützenswerte Ortsansichten bilden und somit Bestandteil der Gesamterscheinung sind, sollen frei bleiben. Bei der Ortsansicht von höher gelegenen Punkten ist die Dachlandschaft besonders zu berücksichtigen. Auf die Einbindung der Siedlung in die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzen soll geachtet werden.
Bei der Erhaltung charakteristischer Außenwirkung historisch gewachsener Ortsansichten kommt der behutsamen Gestaltung der Ortsränder besondere Bedeutung zu. Der Blick von Aussichtspunkten und Höhenzügen sowie entlang von bisher unverbauten Sichtachsen soll von störender Bebauung möglichst freigehalten werden. Auch unbebaute Hänge, die den Hintergrund für schützenswerte Ortsansichten bilden und somit Bestandteil der Gesamterscheinung sind, sollen frei bleiben. Bei der Ortsansicht von höher gelegenen Punkten ist die Dachlandschaft besonders zu berücksichtigen. Auf die Einbindung der Siedlung in die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzen soll geachtet werden.
7Räumliche Gliederung von Siedlungsbereichen
7Eine möglichst einprägsame, aber auch abwechslungsreiche räumliche Gliederung innerhalb der Siedlungsbereiche soll die Identifikation der Bürgerschaft mit seinem Ortsteil fördern und die Orientierung erleichtern. Hierzu sollen vorhandene topographische, grünordnerische und landschaftliche Gegebenheiten genutzt werden. Städtebauliche Elemente, die zur Orientierung oder zur räumlichen Gliederung beitragen können, wie z. B. Türme, Tore, Brücken und Wallanlagen, stehen aufgrund ihrer Bedeutung meist unter Denkmalschutz und sollen erhalten und nach Möglichkeit erlebbar gemacht werden. Die baugeschichtlichen Wachstumsphasen der alten, zumeist mit Wällen und Mauern bewehrten Stadtkerne sollen durch Erhaltung und Ausprägung der noch vorhandenen Befestigungsanlagen oder der auf sie zurückgehenden Straßenzüge, Wasserläufe und Grünanlagen möglichst erkennbar und erlebbar bleiben.
8Bildende Kunst
8Da das Erscheinungsbild der Straßen- und Platzräume entscheidend auch von einzelnen Elementen, wie Brunnen und Plastiken, mitbestimmt wird, sollen bei dieser Aufgabe der Ortsgestaltung in geeigneten Fällen auch bildende Künstler herangezogen werden.
9Baugestaltung, Gestaltungskonzept
9In besonderen Gebieten – wie Stadt- und Ortskernen – reichen zur Gestaltung des Ortsbildes städtebauliche Festsetzungen allein ggf. nicht aus. Sie sollten dann durch örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO über besondere Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen, wie etwa zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Nr. 1) oder über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2) ergänzt werden (s. a. Kapitel 4.4.3.46 Örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan). Zur Herleitung gestalterischer Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften empfiehlt sich die Erstellung eines Gestaltungskonzepts, das von einem Planungsbüro in Zusammenarbeit mit der Kommune erstellt wird. Dieses Gestaltungskonzept sollte zum einen die Analyse des Ortsbildes und die Darlegung ortstypischer Merkmale und zum anderen Empfehlungen für die gestalterischen Vorgaben beinhalten.
In besonderen Gebieten – wie Stadt- und Ortskernen – reichen zur Gestaltung des Ortsbildes städtebauliche Festsetzungen allein ggf. nicht aus. Sie sollten dann durch örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO über besondere Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen, wie etwa zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Nr. 1), oder über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2) oder über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (Nr. 5), ergänzt werden (s. a. Kapitel 4.4.3.46 Örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan). Zur Herleitung gestalterischer Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften empfiehlt sich die Erstellung eines Gestaltungskonzepts, das von einem Planungsbüro in Zusammenarbeit mit der Kommune erstellt wird. Dieses Gestaltungskonzept sollte zum einen die Analyse des Ortsbildes und die Darlegung ortstypischer Merkmale und zum anderen Empfehlungen für die gestalterischen Vorgaben beinhalten.
10Denkmalschutz
10Nach Art. 3 BayDSchG sind die Gemeinden gehalten, auch im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und LEP 8.4). UNESCO-Welterbestätten sind einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten.
Nach Art. 3 Abs. 2 BayDSchG sind die Gemeinden gehalten, auch im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und LEP 8.4). UNESCO-Welterbestätten sind einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten.
11Erhalt von Baudenkmälern
11Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung von Baudenkmälern ist eine der ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechende, möglichst aber auch eine den Erhalt des Baudenkmals sicherstellende, wirtschaftlich tragfähige Nutzung. Die Gemeinde soll daher im Bereich von Baudenkmälern, insbesondere von Ensembles, städtebauliche Funktionen erhalten oder ermöglichen, die einer zweckgerechten Nutzung förderlich sind. In den Ortskernen mit erhaltenswerter Bausubstanz soll die Wohnnutzung wegen der möglichen Kleinteiligkeit dieser Nutzungsstruktur und ihrer Verträglichkeit mit der Baustruktur auch aus Gründen des Denkmalschutzes bewahrt werden. Für nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbare Baudenkmäler sollen möglichst nur solche neuen Nutzungen gesucht und festgesetzt werden, die sich in den vorhandenen Maßstab der Baustruktur sinnvoll einfügen.
Bestehende planungsrechtliche Voraussetzungen, die der Erhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Baudenkmälern dienen (z. B. Art und Maß der Nutzung aufgrund von § 34 BauGB), sollen bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen möglichst nicht zum Nachteil des Denkmalschutzes geändert werden. Das Maß der Nutzung soll so festgesetzt werden, dass es ohne Beseitigung oder wesentliche Veränderung der Baudenkmäler ausgeschöpft werden kann.
Die Nutzung von Baudenkmälern kann langfristig oft nur gesichert bleiben, wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hierbei zu beachtenden Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, z. B. die Herstellung einer für die Wohnnutzung ausreichenden Wärmeversorgung oder hygienischen Ausstattung, können Eingriffe in den Bestand oder die Substanz von Baudenkmälern erforderlich machen. Für die Sicherung der Energieversorgung und -verteilung durch passive und aktive Maßnahmen der Energieeinsparung sind in komplexen Bestandgebäuden wie Denkmälern nachhaltige Energiekonzepte als ökonomische und ökologische Entscheidungsgrundlage erforderlich. Diese können sowohl für Einzelobjekte, wie auch für denkmalgeschützte Ensembles durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege unterstützt werden. In Ausnahmefällen können auch andere gewichtige Belange dem Denkmalschutz entgegenstehen (vgl. Maßnahmen der Gewinnung erneuerbarer Energien, Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG). Bei der erforderlichen Abwägung soll die Gemeinde das Gewicht der denkmalpflegerischen Belange berücksichtigen, das sich aus der Unwiederbringlichkeit der Denkmäler ergibt. Hierbei spielt insbesondere die konkrete Bedeutung des Baudenkmals und die Staatszielbestimmung Denkmalschutz in der Bayerischen Verfassung (Art. 3 BV und Art. 141 BV), der die Gemeinden verpflichtet sind, eine gewichtige Rolle.
Die Nutzung von Baudenkmälern kann langfristig oft nur gesichert bleiben, wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hierbei zu beachtenden Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, z. B. die Herstellung einer für die Wohnnutzung ausreichenden Wärmeversorgung oder hygienischen Ausstattung, können Eingriffe in den Bestand oder die Substanz von Baudenkmälern erforderlich machen. Für die Sicherung der Energieversorgung und -verteilung durch passive und aktive Maßnahmen der Energieeinsparung sind in komplexen Bestandgebäuden wie Denkmälern nachhaltige Energiekonzepte als ökonomische und ökologische Entscheidungsgrundlage erforderlich. Diese können sowohl für Einzelobjekte, wie auch für denkmalgeschützte Ensembles durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege unterstützt werden. In Ausnahmefällen können auch andere gewichtige Belange dem Denkmalschutz entgegenstehen (vgl. Maßnahmen der Gewinnung erneuerbarer Energien, Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG). Bei der erforderlichen Abwägung soll die Gemeinde das Gewicht der denkmalpflegerischen Belange berücksichtigen, das sich aus der Unwiederbringlichkeit der Denkmäler ergibt. Hierbei spielt insbesondere die konkrete denkmalschutzfachliche Bedeutung des Baudenkmals und die Staatszielbestimmung Denkmalschutz in der Bayerischen Verfassung (Art. 3 BV und Art. 141 BV), der die Gemeinden verpflichtet sind, eine gewichtige Rolle.
Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB werden die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter ermittelt und bewertet. Deshalb soll die Gemeinde bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung die Denkmalbehörden einbinden.
15Erhalt von ortsbildprägenden Gebäuden
15Die charakteristische Gestalt einer Siedlung, eines Quartiers, einer Straße oder eines Platzes wird im Wesentlichen durch die Gebäude geprägt, die in besonderer Weise Anteil an der historischen Entwicklung des Ortes haben, oder durch ihre markante Position überdurchschnittlich im städtebaulichen Raum in Erscheinung treten. Nicht immer müssen diese unter Denkmalschutz stehen, sie sind jedoch Bestandteil der örtlichen Baukultur. In ihrer Gesamtheit sind sie maßgeblich für die identitätsstiftende bauliche Struktur des Siedlungsgefüges verantwortlich. Teil einer nachhaltigen städtebaulichen Planung ist die Bewahrung dieser, den Heimatbegriff prägenden Bausubstanzen für die Nachwelt. Die Städtebauförderung oder die Dorferneuerung können bei der Sanierung und Umnutzung dieser Gebäude fachlich und unter bestimmten Voraussetzungen auch finanziell einen bedeutenden Beitrag leisten.
16Erhalt von Geotopen
16Geotope sind Orte mit vielfältigen erdgeschichtlichen Bildungen und Sehenswürdigkeiten. Sie halten eine Fülle von Informationen über unseren Planeten bereit. Geotope sind Aufschlüsse (Steinbrüche oder Sandgruben), Gesteins- oder Landschaftsformen an der Erdoberfläche, die durch natürliche Vorgänge entstanden sind (Felsen, Dolinen oder Steinerne Rinnen), Quellen, Höhlen oder geohistorische Objekte (Stollen oder Felsenkeller). Die als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ bewerteten Geotope sind langfristig zu erhalten. Im Geotopkataster Bayern wurden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt alle bedeutenden Geotope erfasst (www.umweltatlas.bayern.de).