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5.2.10

Verfahren bei Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs

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Die Behandlung von Anregungen hat häufig Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge (s. a. Kapitel 4.5.4.2 Änderung von Bauleitplänen). Für das weitere Verfahren ergeben sich folgende Fälle:

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2Erneute Veröffentlichung im Internet

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Der Entwurf des überarbeiteten Bauleitplans einschließlich der fortgeschriebenen Begründung ist im Regelfall erneut öffentlich auszulegen (§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB). Das Verfahren ist dann gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen (s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der Veröffentlichung).

Die Gemeinde soll dabei die Frist für die erneute Veröffentlichung im Internet angemessen verkürzen (§ 4a Abs. 3 S. 3 BauGB). Sie soll außerdem die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränken, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Beschränkung nicht zu einer längeren Verfahrensdauer führt (§ 4a Abs. 3 S. 4 BauGB, s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der Veröffentlichung). Die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans berühren dann die Grundzüge nicht, wenn sich die Planänderung oder Planergänzung nur auf Einzelheiten bezieht und die Grundkonzeption der Planung unangetastet bleibt. Der Kreis der Betroffenen ist sorgfältig zu ermitteln. Betroffen sind in der Regel auch die Grundstücke, die an den Bereich angrenzen, der von der Änderung oder Ergänzung berührt ist.

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3Eingeschränktes Beteiligungsverfahren

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Führt die Beteiligung zu einer erneuten Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs, so ist § 4a Abs. 3 BauGB erneut anzuwenden, d. h. die vorstehend dargestellten Verfahrensschritte sind erneut durchzuführen.